StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [127]

Datierung: 2. Dezember 1375

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv, Königreich Württemberg Fasc. 4. Beide Siegel hängen (jeweils rot in gelber Schale): 1. Eberhard; 2. Ulrich. Reg: Reg. Boica 9, S. 335 (ungenügendes Kurzregest).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Graf Eberhard von Würtemberg (Wirtenberg) verbindet sich zu besonderem Nutzen, Vorwärtskommen (frommen) und Frieden seiner Lande nach Rat seines Rates auf fünf Jahre mit den Herzögen Otto, Stephan, Friedrich und Johann von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein:

[1.] Zu täglichem Krieg will einer dem anderen binnen 14 Tagen nach der Mahnung mit 100 Glefen zu Hilfe kommen.

[2.] Will jemand den Herren von Bayern in ihr Land ziehen und sie, ihre Lande und Leute schädigen, so soll Graf Eberhard auf ihre Mahnung ihnen zu Hilfe kommen, mit all seiner Macht zu Pferd und zu Fuß; die Herzöge sollen dann die württembergischen Ritter und Knechte mit Wein und Brot versorgen, nicht aber stetfolk noch fuzfolk.

[3.] Wollen die Herzöge ihre Feinde angreifen, schädigen oder gegen sie ziehen in Deutschen Landen (in Tutschen landen), so will der Graf auf ihre Mahnung binnen drei Wochen mit 300 Glefen zu Hilfe kommen; Wenn die aus den württembergischen Landen kommen, sollen die Herzöge sie mit Brot und Wein unterhalten.

[4.] Streitigkeiten der beiderseitigen Untertanen werden durch ein Fünfergremium entschieden, Streit württembergischer Diener mit den Herzögen,

[5.] Während des Bündnisses will Eberhard gegen den Willen der Herzöge keinen von ihren Dienern als seine Diener annehmen.

[6.] Sollten nach dem Tod des Kaisers Karl ein oder mehrere Römische Könige aufstehen und sich des Reiches annehmen, so mag Eberhard helfen wem er will und das soll dieses Bündnis nicht berühren.

[7.] Eberhard nimmt aus: Kaiser Karl, König Wenzel, Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze), Bischof von Speyer (Spire), den Bischof Gerhard von Würzburg, den Burggrafen Friedrich von Nürnberg, Bernards »lieben Schwager«, die Brüder Kraft und Götz von Hohenlohe (Hohenloch), Eberhards »Oheime«, und die Brüder Gerlach und Götz von Hohenlohe.

Pfalzgraf Ruprecht der Ältere kann sich in gleicher Weise wie die Herzöge mit Eberhard verbinden. Graf Ulrich von Württemberg (Wirten-), Eberhards Sohn, schwört, daß er, wenn sein Vater während des Bündnisses sterbe, dieses Bündnis volle uz halten wolle und siegelt mit.

Will Pfalzgraf Ruprecht d.Ä. in gleicher Weise wie die Herzöge von Bayern in dieses Bündnis mit Eberhard eintreten, so soll Ruprecht ihm darüber ein Bundbrief geben, ebenso wie die Herzöge dies getan haben, und umgekehrt. Eberhard dem Pfalzgrafen. Wenn Ruprecht nicht in das Bündnis will ... oder keinerlei irrung dar in vile, so haben die Herzöge den Pfalzgrafen ausgenommen, gleichwohl wird Eberhard den Herzögen dieses Bündnis dennoch halten. Wenn Ruprecht in dem Bündnis sein will und dann die Grafen in diesem Bündnis um Hilfe mahnt, so ist Graf Eberhard, solange er sein Volk bei dem Pfalzgrafen hat, nicht gehalten, die Herzöge zu unterstützen.

Die Mahnung durch Eberhard soll an Herzog Stephan und Herzog Friedrich geschehen, nicht auch an Otto und Johann; ebenso soll Eberhard nur von jenen beiden gemahnt werden, nicht von diesen.

Graf Ulrich von Württemberg (Wirtenberg), Eberhards Sohn, schwört, wenn sein Vater stirbt, dieses Bündnis unverbrüchlich zu halten und siegelt mit.

- Der geben ist cze Haslach am dem nehsten suntag vor sant Niclastag 1375.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [127], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21220 (Zugriff am 28.03.2024)