StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [105]

Datierung: 22. Juni 1375

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Quellenbeschreibung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: OP: Reichsarchiv München, Mainzer Erzstift fol. 118. Tilgungsschnitt. Vormundschaftssiegel Adolfs hängt, stark beschädigt. Siegel des Kapitels hängt. Siegel des Dompropstes Andreas stark beschädigt. Siegeld es Dekans Heinrich Beyer von Boppard hängt. Siegel Johanns von Eberstein hängt, stark beschädigt. Siegel des Heinrich von Solms abgefallen, bis auf ein Wachsstückchen. Siegel des Konrad von Weinsberg bis auf ein Bruchstück, abgefallen. Das Siegel Claes vom Stein hängt, verletzt. Das Siegel des Johanns von Wartenberg hängt.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer, bekennt, dass er mit Einwilligung des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Scholasters Otte von Schönburg (Schonenburg) und des ganzen Kapitels dem Konrad (Conrad) von Königstein (Kungestein), Dekan zu St. Peter außerhalb von Mainz, erlaubt hat, den erzbischöflichen Teil der Burg Frauenstein (Frauwenstein) von Henne von Mosebach mit den 600 Gulden, für die der Burgteil dem Henne verpfändet waren, zu lösen.

Halbjährliche Kündigungsfrist für den Erzbischof und für Konrad. Zahlung der 600 Gulden in Mainz. Sind die zur Frauenstein gehörigen Weingärten von Konrad bestellt, wenn die Burg vom Erzbischof gelöst wird, so fällt der Ertrag des kommenden Herbstens dem Konrad zu. Konrad darf an Frauenstein mit Wissen der Burgmannen 100 Gulden verbauen. Das Baugeld bezahlt der Erzbischof zusammen mit der Hauptsumme zurück.

Adolf setzt dem Konrad zu Bürgen: Endres von Brauneck (Brunecke), Dompropst, Heinrich Beyer, Domdekan, Johann von Eberstein, Heinrich von Solms (Solmes), Konrad von Weinsberg (Winsberg), Claes (Clais) vom Steine (Steyne) d.J., und Johann von Wartenberg, Domherren zu Mainz. Sie sollen auf Mahnung hin einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt (Frankinfurd) in ein öffentliches Wirtshaus entsenden und dort Einlager leisten. Ersatzbürgen sind binnen Monatsfrist zu stellen.

- Datum Maguntie in crastina die Corporis [Christ] anno domini 1375.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [105], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21197 (Zugriff am 28.03.2024)