StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [013]

Datierung: 25. Januar 1375

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 25 mit Verweis auf: Pap. Stadtarchiv Frankfurt (Reichssachen und Nachträge Nr. 294a). Auf der Rückseite: Schulthheiszen burgermeistern scheffen/ und deme rade zu Frankinfurt. Reste des zum Verschluss aufgedrückten kleinen Siegels. Unter dem Text hat eine gleichzeitige Hand [im Namen des Frankfurter Rates] geschrieben: sich alle geey[ne]t rades unde tades unschuldig.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz schreibt einen Brief an die Stadt Frankfurt.

Vollregest:

[Erzbischof Adolf schreibt an] Schultheißen, Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Frankfurt. Der Dekan von Nordhausen (Northusen) habe Briefe des Herrn Ludwigs von Meißen (Missen), genannt Bischhof von Bamberg (Babenberg), in der Stadt Mainz (Mencze) und danach in der Stadt Frankfurt (Frankinfurd) gelesen. Dagegen haben der Erzbischof Adolf und das gemeine Kapitel appelleret. Deshalb hatten sie ihre Freunde wegen der Sache nach Frankfurt gesandt. Die hatten berichtet, Frankfurt habe ihnen freundlich mitgeteilt, dass der Dekan von Nordhausen bzw. jemand anderes in dieser Angelegenheit weiter tätig sein sollte (fürbass greifen oder fahren sollte). Darüber hinaus hat der Dekan von Nordhausen Prozesse und Gebot innerhalb und außerhalb der Stadt Frankfurt (Frankinfurd) ausgesandt, die eingehalten werden sollten. Der Dekan hat auch den Pfarrern in Frankfurt verboten, irgendwelche Prozesse, Mandate oder Briefe des Mainzer Erzbischofs, des erzbischöflichen geistlichen Gerichts oder der Propstei Frankfurt anzunehmen oder zu verkündigen. Die Stadt Frankfurt habe dies gestattet und verstoße damit gegen die Rechte und die Freiheit des Mainzer Stiftes. Die Stadt lasse damit das erzbischöfliche geistliche Gericht darnieder liegen und gesteht dem Dekan diese Gerichtsbarkeit zu. Der Erzbischof ist der Meinung, die Stadt dürfe dem Dekan dabei nicht helfen und dieser dürfe das nicht tun. Der Erzbischof glaubt auch, dass die Stadt Feinde und Widersacher des Erzbischofs und seines Stiftes hauset und hofet. Deshalb fordert Erzbischof Adolf die Stadt auf, Sorge dafür zu tragen, dass die Pfarrer die Briefe des erzbischöflichen geistlichen Gerichts und auch die des Propstes wie zuvor annehmen, lesen und verkündigen dürfen. Er will nicht, dass die Stadt den Dekan von Nordhausen oder jemand anderen in soliche forme huset, hofet, schurte und schirmet. Der Erzbischof erwartete eine diesbezügliche schriftliche Antwort der Stadt, die diesem Boten mitgegeben werden soll.
- Datum Maguncie in die conversionis sancti Pauli [1375.]

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [013], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1744 (Zugriff am 29.03.2024)