StAD R 11 REM Nr. 24

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StAD R 11 REM Nr. 24 [029]

Datierung: 5. Juli 1374

Quelle

Aussteller:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD R 11 REM Nr. 24 mit Verweis auf: Eingeschaltet in den Revers des Ritters Konrad von Hutten vom 14. Juli 1374 (Datum 1374 sexta feria post Kiliani), Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv, Erzstift Mainz. Das Siegel (an Pressel) fehlt (Schnitt). - Regest: Freyberg, Regesta Boica 9, 316. (Revers Konrads von Hutten 1374 Juli 14).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Adolf, Bischof von Speyer und Vormund des Stiftes Mainz, versetzt dem Ritter Konrad von (vom) Hutten, der ihm 2000 kleine Goldgulden Frankfurter Währung geliehen hat, mit Willen des Dompropstes Andreas (Endres), [a], des Dekans Heinrich [b] und des ganzen Domkapitels eine Gülte von 200 Gulden auf der Kellerei zu Orb (Urba), [c] die der dortige Keller jährlich am 11. November (Martini) von den zur Kellerei gehörigen Gülten und Gefällen geben soll, bis sie mit 2000 Gulden abgelöst wird. Wird ihm die Gülte nicht rechtzeitig bezahlt, so kann Konrad sie von den Gülten und Gefällen selbst erheben. Die Ablösung mit 2000 Gulden soll zwischen dem 8. Februar und 8. März (in den 14 Tagen vor oder nach Kathedra Petri [22. Februar]) zu Hausen (Husen) [d] bei Orb geschehen, nachdem sie 3 Monate zuvor von Adolf oder Konrad angekündigt ist. Adolf macht den Konrad zu seinem Amtmann zu Orb und überweist ihm alle zu dem Amte gehörigen Gülten und Gefälle und alle Wiesen und Äcker, die Adolf dort besitzt. Vor Lösung der Gülte von 200 Gulden kann Konrad nicht abgesetzt werden. Für Adolf, das Mainzer Erzstift oder dessen Inhaber sowie den Prälaten und Domherrn des Stiftes steht Orb offen; wird ein Prälat oder Domherr vor Orb bedrängt (geeilet oder gejaget), so soll man ihn einlassen und dort beschützen. Geht Orb in mainzischer Sache verloren, so soll Konrad sein Geld nicht einbüßen; geht Orb in Sachen Konrads verloren, büßt er die Gülte ein, bis Orb wiedergewonnen ist. Konrad soll Schloß und Amt schützen, wie andere Amtleute. - In der Siegelankündigung: Adolf siegelt mit seinem Vormundschaftssiegel, das Domkapitel siegelt mit (capitels ingesiegel)

- Der geben ist zu Eltevil 1374 uff die mittwochen vor sente Kiliansdage.

Fußnotenapparat:

[a] Andreas von Brauneck (+1391), Mainzer Dompropst.
[b] Heinrich Beyer von Boppard (+ 1377), Mainzer Domdekan.
[c] Bad Orb, Krs. Gelnhausen.
[d] Identifizierung unsicher: Hausen 5 km nördlich von Bad Orb bei Bad Soden-Salmünster, im Spätmittelalter im Besitz der Herren von Hutten; alternativ (Pfaffen-) Hausen im Joßgrund im Gericht Burgjoß, 10 km östlich von Bad Orb, seit 1344 Teilbesitz der Herren von Hutten, 1540 von den Herren von Hutten-Stolzenfels an Kurmainz zum mainzischen Amt Hausen. Vgl. Heimatbuch des Kreises Gelnhausen, 2. Aufl. 1950, S. 168-169.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 24 [029], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21078 (Zugriff am 28.03.2024)