Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 280 [01]

Datierung: 18. November 1448

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Vollregest:

Erzbischof Dietrich hatte eine Rachtung und einen Entscheid zwischen Pfalzgraf Stefan (Stephan) bei Rhein, seinen Söhnen Friedrich und Ludwig, Markgraf Jakob von Baden und Johann Hurde von Schöneck (Schonecke) und etlichen anderen in den Rachtungsbriefen aufgeführten Herren ausgehandelt. In diesen Rachtungsbriefen hatte der Erzbischof die Irrungen und die Zwietracht zwischen Johann Hurde und Nicolaus Russe von Owyler und dessen Miterben mit der Verpflichtung an sich gezogen, einen Ausspruch darüber bis zum kommenden St. Andreastag (30. November) zu tätigen.

Ein Fünfergremium, nämlich Friedrich von Löwenstein, Walrabe von Koppenstein, Henne von Randeck, Albrecht von Berwangen und Heinrich von Schweinheim (Sweynheym) hatten bereits früher einen Ausspruch und eine Entscheidung zwischen Johann Hurde und Nicolaus Russe und dessen Erben getroffen, was aber bei beiden Parteien Irrung und Gebrechen hervorgerufen hatte.

Erzbischof Dietrich weist die fünf Schlichter nunmehr an, beiden Parteien bis zum kommenden Peterstag (29. Juni) einen Gerichtstag an einem günstig gelegenen Ort zu setzen und beide Parteien dies 14 Tage vorher wissen zu lassen. Dort sollten alle Missverständnis erläutert und geklärt werden. Was die Fünf dann entscheiden, ist für beide Parteien verbindlich. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Aschaffemburg am Montag Octaua sancti Martini ... 1448.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 280 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22086 (Zugriff am 23.04.2024)