Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 225v [01]

Datierung: 10. Juni 1447

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Der Ritter Raban von dem (zum) Kalenberge bestätigt, das Erzbischof Dietrich, sein »gnädiger lieber Herr«, ihn zum Stiftsamtmann auf der Naumburg (Nuwenburg), Burg und Stadt, ernannt hat. Die erzbischöfliche Urkunde hierzu ist inseriert.

Darin weist der Erzbischof seinen Amtmann an, die Kleriker, Klöster, geistliche und weltliche Mannen und Burgmannen, Armenleute und Hintersassen nach bestem Vermögen zu schützen und zu schirmen, sie bei ihren althergebrachten Rechten und Freiheiten zu belassen und sie nicht zu bedrängen.

Sollte jemand dem Erzbischof im Amt mit Leib und Gut verfallen sein, soll Raban das gemäß erzbischöflichem Willen halten.

Raban muss auf der Burg Naumburg wohnen und sieben gewappnete Leute und einen knaben unter Waffen halten. Sollte Raban merken, dass der Erzbischof in einem seiner Gerichte geschädigt wird, muss Raban nach bestem Vermögen helfen, als wäre es in seinem eigenen Amt geschehen.

In Zeiten einer Vakanz hat er dem Mainzer Domkapitel zu gehorchen. Raban darf die Einkünfte des Amtes nutznießen.

Er muss das Schloss und die zugehörigen Gebäude in Dachung und gutem Bau halten, Torknechte, Pförtner, Wächter und notwendiges Gesinde verpflegen und entlohnen, und das Schloss schützen lassen.

Der Erzbischof kann seinen Amtmann jederzeit seines Amtes entsetzen. Er darf dann das Amt aber erst übergeben, wenn ein Nachfolger seinen Eid geleistet hat und einen Reversbrief ausgestellt hat. Dann muss er das Amt widerspruchlos freigeben, noch offener »reisiger Schaden« wird ihm nach Prüfung durch den Hofmeister und den Marschall sowie durch einen erzbischöflichen Rat dann noch erstattet.

Raban hat einen Eid geleistet. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. - ... geben ... Erenfels am Samßtage nach vnsers herren lichnams tage ... 1447.

Raban schwört, alle Artikel der Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Er kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Samßtage nach vnsers herren Lichnams tage ... 1447.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 225v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21989 (Zugriff am 29.03.2024)