Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 201v [01]

Datierung: 28. Oktober 1446

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich von Mainz und die Bürgermeister, der Rat und die Bürger der Stadt Worms schließen zum Nutzen von Ehre und Frieden, zum Lob der heiligen christlichen Kirche, zu Ehre des Heiligen Römischen Reiches und Wohl des Landes, der Kaufleute, Pilger, Wanderer und Einwohner auf 10 Jahre eine Einung (fruntschaft vbertragk vnd verschribunge).

Es folgen Bestimmungen zur Bewahrung vor kriegen fientschaft oder Orlege, die Pflicht des Erzbischofs einzuschreiten, wenn die Stadt Worms mit Gewalt überzogen, verbaut, belagert, bekriegt oder beschädigt wird. Der Erzbischof und seine Leute haben trostunge frieden sicherheit vnd geleite im Stadtgebiet, wie umgekehrt die Wormser in erzbischöflichen Städten, Burgen, Gebieten und Landen. Ausgenommen davon sind davon mußetetige lute, die en lip verwircket hetten und auch die, die den beiden Parteien feindlich gesinnt sind (Es folgen weitere Bestimmungen hierzu). Im Bedarfsfall sollen die Stadt Worms mit der schiffunge daselbs der erzbischöflichn Partei offenstehen, daraus darf der Stadt kein Schaden entstehen, vielmehr haben die Wormser Anspruch auf Schadenersatz. Die erzbischöflichen Leute dürfen in Worms zu ziemlichen Preisen einkaufen. Umgekehrt gilt dies auch für die Wormser in erzstiftischen Gebieten. Sonderfrieden und -sühnen werden nicht geschlossen. Man ist sich gegenseitig behilflich, auch mit Gestellung von Lebensmitteln und bei rechtlichen Austragungen. Die erzbischöflichen Amtleute erhalten Anweisung, diese Einung zu respektieren.

Der Erzbischof nimmt von der Einung aus: den Papst und die Heilige Kirche, den römischen König und das Heilige Römische Reich, die Krone zu Böhmen, Bischof Gottfried zu Würzburg, die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Albrecht Herzog zu Österreich, die Brüder Otte und Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg, Herrn Jakob Markgraf zu Baden, Ulrich Graf zu Württemberg und Ludwig Landgraf zu Hessen, die Kinder des verstorbenen Grafen Philipp von Nassau, Heinrich Graf zu Waldeck, mit denen r schon vorher Einungen und Burgfrieden geschlossen hat.

Die Stadt Worms nimmt von der Einung aus: König Friedrich, die Kurfürsten, Fürsten und Edelherren des Heiligen Römischen Reiches, Pfalzgraf Stefan (Steffan) bei Rhein, Herzog in Bayern, Bischof Reinhart von Worms und die Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Mainz und Speyer, Straßburg und Frankfurt.

Erzbischof Dietrich und die Stadt Worms kündigen ihre Siegel an. Domdekan Peter von Udenheim und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihr großes Kapitelsiegel an. Sie versprechen Vertragstreue, auch wenn im Fall des Todes des Erzbischofes, das Regiment des Erzstiftes in ihren Händen liegt.

- ... geben ... Eltuil an sant Symon vnd Jude der heligen Aposteln tage ... 1446.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 201v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21944 (Zugriff am 20.04.2024)