Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

529 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 308.

StA Wü, MIB 25 fol. 165v [01]

Datierung: 5. März 1446

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Vollregest:

Peter von Gebesattel bestätigt, dass Erzbischof Dietrich ihm und seinen Erben Teile der Burgen Partenstein (Bartenstein) und Rieneck sowie die Dörfer Heimbuchenthal, Neuendorf (Nuwendorff), Krausenbach (Krusenbach), Hessenthal (Heselntale) und Altenbuch (daz Aldebuch) samt Zubehör für 2.610 Gulden auf Wiederkauf verkauft hat. Die diesbezüglich ausgestellte Urkunde ist inseriert.

In ihr wird ausgeführt, dass Peter die Teile für 2.400 Gulden zuzüglich 210 Gulden Baugeld von Hans Wambolt gelöst hat. Peter erhält die gleichen Nutzungsrechte wie sein Vorgänger. Es folgen die üblichen Bestimmungen zu Schutz und Schirm des Pfandes, zur bleibenden Rechtsstellung der Bewohner, zur Pflicht zu Bewachung und Hut der Pfandsache und zur baulichen Instandhaltung. Da Partenstein einsteils vngebuwt ist, wird Peter erlaubt, 290 rheinische Gulden an der Burg zu verbauen, unter Verbot von Frondiensten, unter Aufsicht des Aschaffenburger Viztums, mit eigens dazu abgestellten erzbischöflichen Werkleuten und unter Begutachtung des Aschaffenburger Kellers und eines erzbischöflichen Ratsmannes. Das Baugeld wird ihm bei Lösung erstattet.
Es folgen weitere Vorschriften: Schutz des Waldes, das erzbischöfliche Recht, Bede, Steuer und Schatzung in den Pfanddörfern zu fordern, ohne die Einkünfte des Pfandnehmers zu schmälern, bleibendes Öffnungsrecht für den Erzbischof mit der Bestimmung: Sollten Partenstein und Rieneck während einer solchen Öffnung verloren gehen, wird der Erzbischof helfen, sie wieder zu bekommen. Gelingt dies nicht, bekommt Peter von Gebesattel sein Kauf- und Baugeld zurück. Es folgen Bestimmungen für einen jederzeit möglichen Rückkauf des Pfandes: vierteljährige Kündigungsfrist vor dem Peterstag ad cathedram [22. Februar], Übergabe des Lösungsgeldes wahlweise in Aschaffenburg, Wertheim oder Lohr, sicheres Geleit für die Geldempfänger, Rückgabe des Pfandes und der Pfandurkunde an den Erzbischof.
Der Erzbischof sichert zu, alle Bestimmungen unverbrüchlich zu halten. Domdekan Peter von Udenheim und das Domkapitel siegeln zum Zeichen ihres Einverständnisses mit dem großen Kapitelsiegel. - Der geben ist zu Aschaffenburg am Sontage ... Inuocauit ... 1446.[6.3.1446][a]

Peter von Gebesattel gelobt an Eides statt, alle Bestimmungen unverbrüchlich zu halten und siegelt.

- ... geben ... sampßtag nach dem Sontag ... Esto michi ... 1446.

Fußnotenapparat:

[a] Das Insert datiert einen Tag nach der Urkunde Peter von Gebesattels.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 165v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21847 (Zugriff am 20.04.2024)