Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 164v [01]

Datierung: 17. Februar 1446

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich hatte Ritter Eberhard Rüdt von Collenberg den jungen für den heutigen Tag nach Aschaffenburg vor seine Räte zitiert, da einer dessen Knechte und andere Knechte, drei Rothenburger Bürger aus der erzbischöflichen Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffsheim) entführt hatten.

Räte waren Philipp Abt von Weissenburg, Bruder des Erzbischofs. Graf Jorge zu Wertheim, Junggraf Reinhard von Hanau, Schenk Hans von Erbach, Bruder des Erzbischofs, Schenk Philipp von Erbach, »Vetter« des Erzbischofs und Burggraf zu Miltenberg, Kuno, Abt von Seligenstadt, Marcus (Marx) Echter, Domherr in Mainz, Hans von Wittstatt, Hans von Erlenbach, Viztum in Aschaffenburg, Zurch (Zurich) von Steten, Amtmann zu Tauber-Bischofsheim, Hans Schelm (von Bergen), Amtmann zu Amorbach, Henne von Wasen, Henne von Bellersheim, Marschall, Johann Wollmershausen und der erzbischöfliche Schenk Bernhard von Schwalbach.

Ritter Eberhard hatte zugesagt, die erzbischöflichen Städte nicht zu schädigen oder schädigen zu lassen. Nun ist diese Geschichte mit den Pilgern und Wallfahren (Bellegrym und Wellern) geschehen, die auf einer Wallfahrt zu »unser lieben Frau« nach Aachen unterwegs waren. Eberhard verteidigt sich, er habe von der Gefangennahme nichts gewusst. Zudem sei die Tat nicht auf erzbischöflichen Straßen oder in seinem Geleit geschehen, sondern auf Straßen anderer Herren. Deshalb habe er sie als Feind angesehen, festgesetzt und geschatzt. Darüber hinaus seien die betreffenden Rothenburger verbant verachtet verteilt verwiset vnd verfurte lute, die kein Friede und Geleit schützt. Das Vorgehen sei also rechtens gewesen, dafür wolle er sich vor einem Gericht verantworten.

Die Räte sprechen einmütig zu Recht, Acht, Bann und Aberacht rührten vom Reich her. Die Rothenburger seien in der Tat geächtete Leute, die zu ergreifen, jedermann das Recht hätte. Das sei keine Freveltat. Bringt der Erzbischof einen gleuplichen offin versiegelten schyn vnd brief bei, aus dem hervorgeht, dass der König ihm zugesteht und bekennt, dass Eberhard solich zubrengunge wie obgeschrieben steet fur sinen gnaden getan habe, so solle Eberhard vnd die knechte von der wegen er in recht getreten ist / der sachen halb von dem obgenanten vnserm gnedigen herren von Mentze / der geschicht vnd tat halben / in recht getreten / fehde kein recht / vnd auch solich tat / vnd geschicht / vß siner gnaden slosse vff des heiligen Richs straßen vnd an Belgerynn gescheen / vnd begangen ist {...}". Eberhard soll die Gefangenen frei lassen und auch die Schatzung, die er genommen hat, zurückgeben. Anschließend werden Eberhard und seine Knechte einen Rechtstag erhalten zu drien malen drien tagen vnd Sechß wochen das sint nemlich Achtzehen Wochen vnd Nun tage nach datum dießs brieffs.

- Geben vnd gescheen zu Aschaffemburgk am donrstage nach sant Valentins tage ... [14]46.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 164v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21846 (Zugriff am 29.03.2024)