Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 143v [02]

Datierung: 1445 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Ritter Gunther von Uslar (Vßlar) bestätigt, dass Erzbischof Dietrich ihn zum Stiftsamtmann auf dem Rusteberg samt Zubehör gemacht hat. Die erzbischöfliche Urkunde dazu ist inseriert.

Darin bestätigt Erzbischof Dietrich, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in deutschen Landen, dass er Ritter Gunther zum Amtmann und Vogt auf dem Rusteberg und über die erzbischöflichen Lande auf dem Eichsfeld gemacht hat.

Es folgen übliche Bestimmungen zu Schutz und Schirm, Verteidigungsplicht und Gehorsamspflicht gegenüber dem Domdekan und dem Domkapitel im Fall einer erzbischöflichen Verhinderung oder in Zeiten einer Vakanz. Ritter Gunther muss stets 14 gewappneten Reisige beritten bereithalten. Die Bemannung des Rustebergs obliegt ihm und geht zu seinen Lasten. Er darf nur auf dem Rusteberg wohnen, nirgendwo anders. Reisen zu den Tagen des Landgrafen Ludwig zu Hessen gehen zu seinen Lasten, Kosten für die Unterstützung des Bischofs Magnus von Hildesheim werden ihm ersetzt. Ritter Gunther darf die Einkünfte des Amtes nießen.

Er erhält 600 rheinische Gulden jährlich. Alle Feldfrüchte werden zwischen ihm und dem Erzbischof aufgeteilt.

Was er an Pferden, Kühen, Schweinen, Eseln, Viehwagen, Geschirr für die Ackerarbeit, an Betten und Hausgerätschaften auf dem Rusteberg findet, darüber soll er eine Aufstellung (anczeichen vnd achten laßen) anfertigen lassen. Wenn er sein Amt aufgibt, muss er das Inventar unverändert lassen. So wie er die gebaute Felder und eingesäten Äckern bei Amtsantritt angetroffen hat, so muss er sie bei seinem Weggang auch wieder verlassen.

Im Dienst entstandene Schäden werden ihm ersetzt.

Wird er seines Amtes entsetzt, muss er das Amt ohne Widerspruch räumen ... [Der Text bricht hier ab]

Fußnotenapparat:

[a] Der undatierte Eintrag dürfte, wenn man seine Stellung innerhalb des Ingrossaturbuches betrachtet, in das Jahr 1445 zu setzen sein.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 143v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21781 (Zugriff am 29.03.2024)