Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 057v [02]

Datierung: 21. Januar 1444

Quelle

Aussteller:

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Philipp Graf zu Nassau und zu Saarbrücken schuldet dem Mainzer Erzbischof Dietrich, seinem »gnädigen lieben Herrn« und dem Stift Mainz 1.000 gute schwere oberländische rheinische Gulden, Frankfurter Währung, die dieser ihm in seiner Notsituation geliehen hat.

Der Graf versetzt ihm deshalb kraft dieser Urkunde Dörfer im Wehener Grund (wehner grunde), nämlich Bleidenstadt (Blidenstat), Orlen (Orley), Wingsbach (Winsbach), Born, Seitzenhahn (Sitzenhayn) und Hahn (Hayn) samt Zubehör, ausgenommen die hohe, die ihm und seinen Erben verbleiben soll. Weiterhin soll dem Erzbischof die halbe Bede im Schloss Wehen gehören. Weitere rechte an Wehen hat der Erzbischof nicht. Er muss vielmehr die armen Leute dort schützen und schirmen.

Graf Philipp kann die Pfänder jederzeit schriftlich in Eltville lösen, muss dies aber einen Monat vorher ankündigen. Das Lösungsgeld ist in Eltville zu zahlen. Der Erzbischof muss die Pfänder dann zurückgeben und die Menschen aus ihrem Eid und ihrer Huldigung gegenüber ihm als Pfandinhaber lösen. Der Erzbischof kann unter den gleichen Bedingungen sein Geld zurückfordern.
Der Graf kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Sant Agnesen tag ...1444.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 057v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21092 (Zugriff am 28.03.2024)