Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 282v [01]

Datierung: 24. März 1443

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Wiprecht vom Helmstatt, Amtmann am Bruchrain (Bruhrein) und seine Ehefrau Getze von Werberg, bestätigen auch im Namen ihrer Erben, dass Erzbischof Dietrich, ihr »lieber gnädiger Herr«, ihnen die Hälfte der Mittelburg Steinach (Steynach) und das Dorf Epfenbach (Eppffembach) im Kraichgau (Kreichgauwe) samt Zubehör auf Wiederkauf verkauft haben. Der Preis beträgt 1.840 kleine Gulden genannt von Florenz. Darüber ist eine erzbischöfliche Urkunde ausgestellt worden, die nachfolgend inseriert ist.

Darin bekennt Erzbischof Dietrich, dass vorzeiten Erzbischof Adolf mit Einverständnis des Domdekans und des Domkapitels die Hälfte der Mittelburg des Schlosses Steinach sowie das Dorf Epfenbach samt Zubehör dem Ritter Boppe von Helmstatt genannt von Steinach und seinen Erben für 1.840 Florentiner Gulden verpfändet hatte. Die damalige Urkunde habe er eingesehen.
Die Pfandschaft war von Boppe und dessen Sohn Eberhard am Heinrich von Beckingen gekommen, dann aber wieder an Boppe und Eberhard zurückgekommen.
Danach fiel die Pfandschaft an Hennel Kreyß, von diesem an Eberhard Gabel und von diesem an den mittlerweile verstorbenen Ritter Swartzen Reinhart von Sickingen. Dem Swarzten Reinhart und seinen Erben hatte Erzbischof Konrad erlaubt, 500 rheinische Gulden an der Mittelburg zu verbauen und dieses Baugeld auf die Pfandschaft zu schlagen.
Vom Swartzen Reinhart war die Pfandschaft auf den Ritter Reinhard von Neipperg (Nyperg) für (als von ...wegen) dessen Ehefrau Magdalene gekommen.
Die Pfandschaft wurde schließlich mit Einverständnis des Erzbischofs von Ritter Wiprecht von Helmstatt, dem erzbischöflichen »lieben Getreuen«, und dessen Ehefrau Getze von Werberg gelöst. Alle entsprechenden Urkunden hat Erzbischof Dietrich eingesehen.
Vorausgesetzt, dass dies für das Erzstift unschädlich ist, überlässt Erzbischof Dietrich dem Ehepaar Wiprecht und Getze das Pfandgut mit allem Zubehör, Nutzungsrechten und Gefällen für 1.840 kleine Florentiner Gulden. Sie können das Gut nutznießen. Die oben erwähnten 500 Gulden Baugeld sind bisher noch nicht an der Mittelburg verbaut worden, Wiprecht und Getze dürfen bis zu 500 Gulden verbauen, die, wenn der Nachweis darüber geführt wird, auf die Pfandsumme geschlagen werden.
Es folgen Bestimmungen zum Schutz von Schloss und Dorf Steinach und Dorf Epfenbach, die Öffnung des Pfandgutes für den Erzbischof, zum möglichen Verlust des Pfandgutes, zum Verfahren bei der damit einhergehenden Rückzahlung der Pfandsumme (in Heidelberg oder Speyer) und zu den Modalitäten einer Lösung.
Der Erzbischof sichert dem Ehepaar zu, dass das ihnen ebenfalls verpfändete erzbischöfliche Dorf Reichartshausen (Richartzhusen uff dem Kreychgauw) von einer Lösung der Mittelburg, des Dorfes Steinach und des Dorfes Epfenbach nicht notwendigerweise betroffen ist.
Es folgen weitere Bestimmungen zur Bezahlung und Lösung, zu eidlichen Verpflicht der Pfandnehmer. Domdekan Peter von Udenheim und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an, das sie neben das Siegel des Erzbischofs hängen wollen. - ... geben ... Aschaffemburg am Sontag ... Oculi mei .... 1443.

Wiprecht und Getze geloben, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten.
Wiprecht kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Aschaffemburg am Sontag ... Oculi mei ... 1443.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 282v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20135 (Zugriff am 20.04.2024)