Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

554 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 426.

StA Wü, MIB 24 fol. 226 [01]

Datierung: 23. April 1442

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Vollregest:

Der Ritter Gottschalk von Buchenau zum Haselstein bestätigt, dass Erzbischof Dietrich ihn zum obersten Amtmann und Hauptmann in seinem Teil der Schlösser, Städte, Dörfer und Gerichte gemacht hat, die dem Erzstift vom Stift Fulda versetzt sind und im Stift Fulda und in der Buchen gelegen sind. Dies geschieht gemäß der [nachfolgend inserierten] Urkunde, die er diesbezüglich vom Erzbischof erhalten hat.

In der erzbischöflichen Urkunde heißt es, Gottschalk solle die Gebiete und Leute in seinem Amtsbereich schützen und schirmen, sie bei ihren althergebrachten Rechten und Gewohnheiten belassen, sie nicht höher besteuern, er soll die erzbischöflichen Einnahmen und Rechte (Rendte gulte zinse Buße gefelle ader dienste groß oder cleyn) unangetastet lassen, das Amt militärisch schützen. Gottschalk müsse sich mit 5 Pferden gewappnet und mit einem bewaffneten Knecht (knaben) auf eigene Kosten bereithalten.
Der Erzbischof zahlt ihm jährlich zweimal 150 rheinische Gulden, zu Mitte und zum Ende des Jahres.
Das Amtsjahr beginnt und endet am 23. April. Der Erzbischof gebietet Gottschalk, sich von der jährlichen Gülte in Höhe von 302,5 Gulden, die der Klosterabt und der Konvent Fulda zu zahlen verpflichtet sind, eine Hälfte am St. Johannstag Baptiste [24. Juni] und die andere Hälfte zu Weihnachten, das ihm zustehende Amtsgeld zu nehmen und den Rest an das Erzstift abzuliefern.
Der Erzbischof kann Gottschalk jederzeit seines Amtes entsetzen, auch Gottschalk kann jederzeit sein Amt aufkündigen. Nach der Kündigung ist er nicht mehr verpflichtet, Pferde zu liefern. Der Erzbischof ist seinerseits nur innerhalb der Amtszeit verpflichtet, während des erzbischöflichen Dienstes verlorene Pferde zu ersetzen. Die Entscheidung darüber liegt beim erzbischöflichen Hofmeister und Marschalk bzw. bei zwei Ratgebern des Erzbischofs. Im Kündigungsjahr wird Gottschalk das ihm zustehende Amtsgeld anteilig noch ausbezahlt.
Gottschalk leistet einen Eid.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. - ... geben ... zu Aschaffemburg an Sant Georien tag ... 1442.

Gottschalk gelobt, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Georigen tag ... 1442.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 226 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18166 (Zugriff am 24.04.2024)