Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 204v [01]

Datierung: 23. Februar 1442

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Hans Wambolt und Ehefrau Barbara bekennen, dass Erzbischof Dietrich ihnen die erzbischöflichen Anteile an den Schlössern Partenstein und Rieneck mit einigen Dörfern verkauft hat.

Vollregest:

Hans Wambolt und Ehefrau Barbara bekennen, dass Erzbischof Dietrich, ihr »lieber gnädiger Herr« ihnen bzw. ihren Erben die erzbischöflichen Anteile an den Schlössern Partenstein (Bartenstein) und Rieneck mit den Dörfern Heimbuchenthal (Heymbuchentail, Heymbuchentale), Neuendorf [Main] (Nuwendorff), Krausenbach (Krusenbach), Hessenthal (Heselntale) und Altenbuch (das Aldebuch) samt Zubehör für 2.400 rheinische Goldgulden auf Wiederkauf verkauft hat. Diesbezüglich hat der Erzbischof eine [hier inserierte] Urkunde ausgestellt.

Hans Wambolt hatte die Teile bei Peter Gebesattel für die gleiche Summe gelöst hatte. Beide Seiten sichern sich nun zu, die Pfänder zu schirmen und zu schützen, in gewonlichen buw vnd mit dachung zu halten. Besonders wird vereinbart: Da die erzbischöflichen Teile von Partenstein serre wust vnd vngebuwt sind, werden die Käufer binnen der nächsten 2 Jahre bis zu 500 Gulden nach Maßgabe und Unterweisung einiger erzbischöflicher frunde vnd wercklute daran verbauen. Nach Abschluss der Arbeiten werden der Viztum und der Keller von Aschaffenburg, ein Vertrauter des Erzbischofs und ein Werkmann die Bauarbeiten begutachten. Sind diese bzw. eine Mehrheit von ihnen mit dem Ergebnis zufrieden, wird die Bausumme erstattet, wurde weniger verbaut, wird dieser Betrag abgezogen. Den Käufern sind Forderungen von Frondiensten im Rahmen der Bauarbeiten nicht erlaubt.

Weiterverkauf, Weiterverpfändung oder sonstige Veräußerungen sind nicht gestattet, das Verhauen des Waldes, ausgenommen die Entnahme von Brenn- und Bauholz ist untersagt. Der Erzbischof kann auch im Pfandgut eine Gemeyne bethe sture vnd schatzunge uber Cristen oder Juden fordern, dies darf die Käufer nicht an deren Zinsen und Gülten schädigen.

Partenstein und Rieneck bleiben dem Erzbischof für alle Notwendigkeiten und gegen jedweden Gegner geöffnet. Gehen die Schlösser während einer Nutzung als Offenhaus verloren, wird das Stift bei der Rückgewinnung helfen. Gelingt die Rückgewinnung binnen eines Jahres nicht, erhalten die Käufer ihr Hauptgeld und das Baugeld zurück.

Wiederkauf zur genannten Summe ist mit vorheriger Ankündigung (3 Monate) zum 22. Februar (Kathedra Petri) möglich, das Geld in Aschaffenburg, Wertheim oder Lohr zu bezahlen, das Pfandgut dann unverzüglich zu räumen und diese Urkunde zurückzugeben.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, das Domkapitel zum Zeichen seines Einverständnisses das ihrige.- ... geben ... zu Aschaffemburg am ffritag nach dem Sontag Jnuocavit ... 1442.

Hans und Barbara sichern zu, vorstehende Bestimmungen unverbrüchlich zu halten und kündigen ihre Siegel an.

- ... geben ... ffritag nach dem Sontag Jnuovauit ... 1442.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 204v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17378 (Zugriff am 23.04.2024)