Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 201v [01]

Datierung: 11. März 1442

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Dietrich regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Wolff und Philipp Kemerer.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich bekennt, dass er den Brüdern Wolff und Phillip Kemerer bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde kraft dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 400 Goldgulden der "vierkurfursten Muntz vff dem Rin", wie dies zu Worms und Oppenheim gültig ist, verkauft. Die Brüder haben ihm 8.000 Gulden in bar geliehen. Die Gülte wird jährlich am 11. November (Martinstag) auf die Zolleinnahmen in Gernsheim angewiesen und in Worms oder in Oppenheim auf Kosten und Risiko des Stiftes ausbezahlt. Der amtierende Zolleinnehmer in Gernsheim erhält hiermit entsprechende Anweisung und wird verpflichtet, eine schriftliche Bereitschaftserklärung auszustellen.

Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgter Mahnung den Brüdern Schloss Gernsheim, Burg und Flecken und Dorf samt Zubehör binnen eines Monats in der Weise zurückgeben, wie der Vater der Brüder, Johann Kemerer, und die Brüder selbst, nach dessen Tod, das Gut besessen haben. Diesbezüglich wird dann eine schriftliche Versicherung ausgestellt.

Als Bürgen werden gesetzt: Friedrich Graf zu Veldenz, Reinhard Graf zu Hanau, Wilhelm Graf zuWertheim, Diether von Isenburg, Herr zu Büdingen, dann Ritter Friedrich Greifenclau von Vollrads, Ritter Philipp von Kronberg, Philipp von Gernstein der ältere, Hans von Erlenbach, erzbischöflicher Viztum zu Aschaffenburg, Adam von Allendorff, erzbischöflicher Viztum im Rheingau, Frank von Kronberg der junge, Eberhard Rüdt von Collenberg der ältere und Symon von Gundheim. Diese übernehmen die üblichen Pflichten (Einlager mit 2 Knechten und 2 Pferden in Mainz, Worms oder Oppenheim). Der Erzbischof sichert Ersatz für verleistete Pferde, ausfallende Knechte und ausfallende Bürgen zu. Das Verfahren bei Rückkauf der Jahresgülte mit Zahlung von 8.000 Gulden in Worms oder Oppenheim wird geregelt, der Rückkauf in zwei Schritten (à 4.000 Gulden) eingeräumt.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an. Peter von Udenheim, Schulmeister, und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

Der Erzbischof sichert seinen Bürgen zu, sie schadlos zu halten. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein, und kündigen alle ihre Siegel an.

- ... geben ... zu Miltenberg am Sontag letare ... 1442.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 201v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17376 (Zugriff am 19.04.2024)