Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 152v [01]

Datierung: 17. April 1440

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Urteil des Gemeinsmannes Zeizolf von Adelsheim in Sachen des umstrittenen Kaufs des Dorfes Breitendiel durch den Mainzer Erzbischof.

Vollregest:

Zeizolf von Adelsheim (Zeißolff von Adletzheim) entscheidet als Gemeinsmann im Streit des Mainzer Erzbischofs Dietrich mit Itel von Westernach bezüglich des Kaufs des Dorfes Breitendiel. In der Urkunde wird erneut der Werdegang der Verhandlungen geschildert. Dabei werden Hofmeister Hans von Erlebach, Hans von Wittstatt und Itels Schwestern genannt.

Zeizolf folgt nun dem Urteil, das Eberhard von Riedern und Fritz Kodwijß beim Heilbronner Gerichtstag am 19. November 1439 (ffritag nach Sant Elyzabeth) ausgesprochen hatten, und den Aussagen, die am 26. Dezember 1439 (vff Sant Steffanns tag nehst nach dem heiligen Cristage), gemacht wurden. Dabei geht es auch um Schäden, die Itel von Westernach vor bzw. nach Eintritt der Gewere erlitten zu haben vermeint. Das Urteil gibt im Wesentlichen dem Erzbischof Recht. Bei der Aufzählung der verschiedenen Aussagen und Kundschaften werden der ehemalige Erzbischof Konrad von Mainz, Albrecht von Zeutern, Gerig (Jorge) von Auerbach, der Abt von Amorbach und die Kellerei in Aschaffenburg genannt.

Zeizolf setzt dem Itel drei Tage auf dem Rathaus in Heilbronn, an denen er die rechte thun vnd follenfuren kann.

Zeizolf kündigt sein Siegel an.

- Gegeben vff Sontag Jubilate ... 1440.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 152v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/16342 (Zugriff am 28.03.2024)