Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 135v [02]

Datierung: 29. Mai 1441

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Lehen des Henne Adolf von der Jungen Aben.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich bestätigt, dass Henne Adolf von der Jungen Aben (abent), sein »lieber Getreuer« eine Forderung aus den Tagen seiner Amtsvorgänger hat. Es geht um 20 Gulden Geld, die er auf dem Zoll Ehrenfels (Ernfels) als Mannlehen zu beanspruchen vermeint. Man ist nun übereingekommen, dass Henne auf alle Forderungen bezüglich der 20 Gulden und anderer Ansprüche verzichtet und die diesbezüglichen Urkunden zurückgibt.

Darum und dafür bestimmen Erzbischof und Stift kraft dieser Urkunde, dass die nachgeschriebenen Lehen des Georg (Jorge) Gensfleisch in der Stadt Mainz, die nach Georgs Tod dem Erzstift heimfallen und als rechte Erblehen dann dem Henne und dessen Erben zufallen sollen. Ausgenommen ist das Haus Merenberg (Meremberg) in der Stadt Mainz, das dem Dekan und Kapitel des Domes zu Mainz zusteht und das diese zurzeit innehaben.

Es geht um folgende Lehen: die kreme bis an St. Gotthard (Gothart), wie die Henne Gensfleisch, Vater des Georg, besessen hat, und die 2,5 Pfund Geld auf dem Haus Weißenberg (Wissemberg) unterhalb der Schwertfeger und dazu alle Zinse und Gülten, die vnder den wollengaden lynengaden kordewendern zinße gaden kursenergaden anfallen und von Erzbischof und Erzstift zu Lehen gehen. Diese Zinse und Gülten, bzw. das, was von ihnen eingeht, sollen Henne und seine Erben einnehmen und sich dessen nach Jorges Tod ohne Einschränkung bedienen

Der Erzbischof gebietet all denen, die diese Gaden und Häuser innehaben bzw. zur Zahlung der Gülten und Zinsen verpflichtet sind, diese nun Henne Adolf und seinen Erben einzuräumen. Wenn sich jemand von ihnen verweigert, obwohl dies alles seit alters her Lehen der Mainzer Erzbischöfe ist, soll das erzbischöfliche weltliche Gericht in der Stadt Mainz bei der Vereinnahmung behilflich sein. Ein weltlicher Richter soll dann mit Henne Adolf gehen und die betreffenden Häuser und Gaden zuschließen. Henne Adolf kann dann über sie verfügen, doch ohne die erzbischöflichen Rechte daran zu beeinträchtigen. Mainz kann die Lehen jederzeit wieder von Henne Adolf mit Zahlung von 500 rheinischen Gulden ablösen. Das Geld ist in der Stadt Mainz zu zahlen. Henne Adolf muss dann Eigengüter im Wert von 500 Gulden belegen und dem Mainzer Stift zu rechtem Erblehen auftragen. Diese Lehen sollen sie handhaben, tragen, vermannen und sich gemäß Lehnsrecht und Gewohnheit. Verhalten. Dekan und Domkapitel sollen sich einverstanden erklären. Wollen diese die Gülten und Zinse mit 500 Gulden an sich selbst lösen, können sie das tun, müssen die 500 Gulden aber, wie vor steht, wieder als Lehen angelegt werden.

Henne Adolf hat heute den Lehnseid geleistet, dem Erzbischof und seinem Stift treu und hold zu sein und die Lehen mit truwen eyden vnd dinsten zu verdienen, und sich wie ein Lehnsmann verhalten gemäß Lehensrecht und Gewohnheit. Die Rechte des Erzbischofs und seines Stiftes an den Lehen bleiben vorbehalten.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an, das Domkapitel zum Zeichen seines Einverständnisses das große Kapitelsiegel.

- ... geben ... zu worms am Montag nach dem Sontag ... Exaudi ... 1441.

Nota littera Reversales reperitur jn Aschaffenburg in ladula feodali.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 135v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15920 (Zugriff am 19.04.2024)