Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

554 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 194.

StA Wü, MIB 24 fol. 101 [01]

Datierung: 1. Oktober 1440

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Musterbrief der erzbischöflichen Kanzlei, gemäß dessen Wortlaut sich verschiedene Städte verpflichtet haben, dem Erzbischof zu gewarten und gehorsam zu sein.

Vollregest:

Folgende Städte haben gemäß der nachstehenden Form Briefe gegeben, die die Mainzer Domherren zur Aufbewahrung an sich genommen haben, um sie aufzubewahren: Amöneburg (Amenburg), Rosenthal (Rosintail), Battenberg (Battemberg), Wetter, Neustadt (Nuwenstat), Naumburg (Nuwenburg), Fritzlar (ffritzler), Hofgeismar (Geißmar), Rhoden (Roden), Heiligenstadt und Duderstadt (duderstat).

Wir, die Bürgermeister etc. der Stadt etc. bekennen, das wir am heutigen Tag dem Erzbischof Dietrich, unserem »gnädigen lieben« Herrn, gelobt und mit einem Eid zu den Heiligen geschworen haben, ihm zu gewarten und ihm in allen Dingen gehorsam zu sein.

Dieser Gehorsam geht auf das Domkapitel für den Fall über, dass der Erzbischof in Gefangenschaft gerät. Gelangt er wieder in Freiheit, muss die Stadt erneut dem Erzbischof gewarten.

Weres auch daz jr, myn gnediger herre, yemant anders, we der were, des stifftes Sloß lande vnd lute ane willen wißen vnd verhengniß den ersamen vorgenannten myner herren dechant vnd Cappitel jngeben oder jnsetzen wolten, was nicht sein sollte, so muss die Stadt dem Dekan und Kapitel in vorgeschriebenem Maße gewarten und gehorsam sein, bis solcher infalle gänzlich nach dem Willen des Domkapitels abgetragen ist.

Sollte der Erzbischof versterben, muss die Stadt dem Dekan und Kapitel so lange gewarten und gehorsam sein, bis sie einen neuen Erzbischof wählen (kiesen) und den mit ihrem versiegelten Brief, mit ihrem großen angehängten Siegel und etlichen, nämlich vier Mit-Domherren, vns fur einen herren antworten. Dem soll die Stadt dann gewarten und gehorsam sein.
Stadtsiegel.

- Der geben ist am Sontag nach sant Michels tag ... 1440.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 101 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/14612 (Zugriff am 28.03.2024)