Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 082 [02]

Datierung: 18. April 1438

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Gerichtsverhandlung über die Rechtmäßigkeit eines Tauberbischofsheimer Burglehens des Hans von Seckendorf.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich hat für den heutigen Tag ein Gericht zusammengestellt, das über ein Burglehen des Hans von Seckendorf (Seckendorff), 20 Gulden Geld, berät, die dieser meint aus der Kellerei Tauberbischofsheim (Bischoffheim) beanspruchen zu können, da er einen besiegelten Brief Erzbischof Adolfs vorlegen kann. Sein Vater und er hätten das Burglehen von Erzbischof Johann, Erbischof Konrad und jetzt von Erbischof Dietrich gefordert. So wird dies jetzt durch seinen Fürsprecher Eberhard von Riedern vorgetragen. Hans hat sonst keinen weiteren Lehenbrief mehr.

Zurch (Zcurch) von Steten (Stetten), Amtmann von Tauberbischofsheim, antwortet durch den erzbischöflichen Fürsprecher Hans von Wittstatt (Witstat), der zusammenfasst, dass der Erzbischof dem Hans nichts schuldig ist.

Nach Anhörung von Rede und Widerrede urteilen die Richter einmütig. Da Hans von Seckendorf nicht mehr als einen Lehenbrief Erzbischof Adolfs vorweisen könne, möge er unter Mitwirkung von zwei Wappengenossen, unbescholtenen Männern, zu den Heiligen schwören, dass er seit Erzbischof Adolfs Tagen bezüglich dieses Burglehens von jedem nachfolgenden Erzbischof gefordert hat, es ihm binnen Jahr und Tag zu verleihen, wie es Burglehenrecht ist. Wenn er diesen Eid leistet, will Erzbischof Dietrich ihm das Burglehen leihen. Und die rechte sollen gescheen in drei 14 Tage auseinanderliegenden Gerichtstagen und zwar zu bischoffsheim uff dem brothuß, wo das erzbischöfliche Gericht tagen wird. Der erste Tag soll am 3. Mai (Samstag nach St. Walpurgistag) stattfinden, der zweite am 18. Mai (Sonntag vor St. Urbanstag), der dritte zu Pfingsten. Das soll geschehen vor zwei oder drei Mannen, die dann bei Gericht sitzen, der Erzbischof von Mainz soll zu jedem der drei Tage des rechten warten laßen.

Dies sind die Mannen, die am Gericht sitzen: Herr Konrad (Conrat) von Hardheim (Hartheim), Herr Eberhard (Eberhart) von Riedern, Reinhard von Hardheim, Peter Stettenberg gesessen zu Gamburg, Wilhelm Stettenberg; Hans Schelm [von Bergen] sowie Pfahl (Pfol) von Grünsfeld (Grunsfelt).

Der Aussteller, Wilhelm Stettenberger und Hans Schelm von Bergen und die anderen, die die Siegel mit benutzen, kündigen ihre Siegel an.

- Geben uff fritag nach dem heiligen ostertag ... 1438.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 082 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/14401 (Zugriff am 29.03.2024)