Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 050v [01]

Datierung: 22. Februar 1440

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Hans von Hardheim nimmt Burg und Stadt Walldürn von Erbischof Dietrich als Pfandbesitz.

Vollregest:

Hans von Hardheim und Ehefrau Else Erbelin von Obrigheim (Oberkeim) bekennen, dass Erzbischof Dietrich, ihr »gnädiger Herr«, ihnen und ihren Erben das Stiftsschloss Dürn (Waltdurn), Burg und Stadt, mit Kellerei und sonstigem Zubehör für 4.000 rheinische Gulden verpfändet hat.

Die Amtleute und Untertanen werden aufgefordert, den Pfandnehmern entsprechend zu huldigen.

Der Erzbischof behält sich eine Öffnung von Burg und Stadt Dürn vor, will dabei aber die Hardheim schadlos halten. Der Erzbischof behält sich auch zwei Weiher (Sewe) vor, einen See im Wald und den sog. Akten See. Einen dritten See nahe bei der Stadt dürfen die Pfandnehmer nutzen.

Die Pfandnehmer müssen das Pfandgut nach bestem Vermögen schützen, die Menschen bei ihren althergebrachten Rechten belassen und nicht über Gebühr besteuern. Sie dürfen das Pfandgut nicht veräußern und nur Brenn- und Bauholz den Waldungen entnehmen. Sie müssen die beiden Burglehen von Contze von Rosenberg (4 Pfund) und Ritter Konrad von Hardheim, (3 Pfund 8 Schillinge) auszahlen.

Es folgt eine weitere Bestimmung bezüglich möglicher Zuzüge in die Stadt.

Die Pfandnehmer sollen Burg und Stadt Dürn, wie zuvor Wiprecht Rüdt von Bödigheim, jn amtes wyse verwalten.

Geht Dürn verloren, soll den Pfandnehmern daraus kein Schaden bezüglich der geliehenen 4.000 Gulden erwachsen. Mainz wird alles daran setzen, Dürn wieder in seine Hände zu bekommen. Geschieht dies nicht, werden die 4.000 Gulden binnen Jahresfrist zurückgezahlt, entweder in Wertheim oder in Hardheim, wo die Gläubiger es wünschen. Alternativ überlässt Mainz ihnen ein gleichgutes Pfandobjekt. Geht Dürn in Kriegen der Pfandnehmer verloren, wird Mainz bei einer Rückeroberung behilflich sein.

Eine Rücklösung muss ein Vierteljahr vor dem Ostertag angekündigt werden.

Es folgen weiter Bestimmungen.

Die Aussteller kündigen ihr Siegel an, Domdekan Peter Echter und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihr großes Kapitelsiegel an.

- Der geben ist zu Aschaffenburg an Sant Peters tag ad cathedram 1440.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 050v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/13583 (Zugriff am 29.03.2024)