Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

554 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 56.

StA Wü, MIB 24 fol. 042v [02]

Datierung: 1. August 1440

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Brief über das Ablassgeld des heiligen Konzils zu Basel.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich bekennt, dass das heilige Konzil zu Basel als eine innerlich Mahnung in der heiligen Kirche festgehalten hat, dass jeder Mensch dazu beitragen muss, die Kirche mit der heiligen lateinischen Kirche förderlichst zu vereinigen.

Das heilige Konzil hat denjenigen, die sich daran beteiligen wollen, einen großen Ablass versprochen und verkündet. Um die entsprechenden Gelder in der Mainzer Kirche einzusammeln, hat das Konzil den Mainzer Domdekan Peter Echter verordnet. Diesbezüglich sind Brief und Bullen ausgestellt worden. Eine solche Steuer ist in der Mainzer Kirche so zerstreut, dass damit keine guten Werke verrichtet werden können: Der Erzbischof ist mit dem Domdekan übereingekommen, dass dieser ihm 6000 rheinische Gulden leiht. Der Erzbischof will dafür sorgen, dass die ihm Stift eingesammelten Steuern ordnungsgemäß verbucht werden.

Will der Domdekan sein Geld wiederhaben, muss der Erzbischof es binnen eines Vierteljahres zurückzahlen. Als Sicherheit stellt er dem Domdekan Burg, Zoll und Kellerei Lahnstein mit allem Zubehör. Der Zollschreiber Emerich Cronenberg, der Keller uff dem sale Konrad (Conrad), die Beseher und Zöllner zu Lahnstein müssen im eintretenden Fall dem Domdekan geloben, schwören und verbriefen, ihm mit der Burg, dem Zoll und der Kellerei dann zu gewarten.

Erzbischof Dietrich schwört, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigt sein großes Siegel an. Der Scholaster (schulmeister) Peter von Udenheim und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an, machen aber zum Vorbehalt, dass dem Domkapitel dadurch kein Nachteil entsteht. Sollte Erzbischof Dietrich sterben, soll ein neuer Erzbischof erst aufgenommen werden, wenn er vorstehende Abmachung verbürgt.

- Der geben ist zu Erenfels an Sant Peters tag ad vincula ... 1440.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 042v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/12975 (Zugriff am 25.04.2024)