Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0983

Datierung: 26. März 1358

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 112). Beide Siegel fehlen (2 Schnitte). - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 284 und (nur der Anfang erhalten) 8 f. 14a v. - Reg.: Sauer, Nass. UB. I 3, 313 Nr. 2889. - Verz.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 673; Eigenbrodt im Archiv f. hess. Gesch. 1 (1835), 57. - Vgl. das folgende Regest und Vigener i. d. Mitteil. d. oberhess. Geschichtsver. N. F. 14 (1906), 35ff.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass er und seine Helfer und Diener mit Kuno von Falkenstein, Mainzer Domkanoniker, wegen aller Forderungen, Kriege und Misshelligkeiten, gesühnt worden sind.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass der Domschulmeister Gerhard und das Domkapitel mit Rat und Hilfe des Heinrich (Heinz) zu dem Jungen, Schultheißen zu Oppenheim, der sich auf Geheiß K. Karls beteiligt hat, ihn und seine Helfer und Diener mit Kuno von Falkenstein, Mainzer Domkanoniker, wegen aller Forderungen, Kriege und Misshelligkeiten, die zwischen ihnen gewesen sind, in folgender Weise vereint und gesühnt haben:

  • Gerlach übernimmt es, alle Schulden zu begleichen, die Kuno in der Vormundschaft[a] gemacht hat, und darf niemand wieder an Kuno weisen, dass dieser die Schuld bezahlen soll; doch kann er sich über die Art der Abtragung nach Belieben mit den Gläubigern vereinbaren und Kuno soll ihm dabei raten und helfen.
  • Er soll Kuno wieder in seinen Turnos zu Lahnstein setzen, den Turnus, den Kuno früher zu Ehrenfels hatte, in Lahnstein anweisen und dazu zwei weitere Turnosen daselbst, so dass Kuno dort vier Turnosen erhält. Gerlach darf ihn daran in keiner Weise hindern. Der Diener, den Kuno dort haben wird, steht in Gerlachs Schutz wie Gerlachs eigene Diener. Was von den 4 Turnosen einkommt, soll der Diener selbst bei jeder Verzollung einnehmen. Für die Beköstigung des Dieners hat Kuno aufzukommen, ferner hat er den erzbischöflichen Zolldienern wöchentlich 4 Gulden zu geben, sonst soll er keinerlei Unkosten haben. Die Fürsten sind zollfrei und auch die geistlichen Leute, die bisher zollfrei waren; dagegen steht es bei Kuno, ob er künftige Zollbefreiungen Gerlachs auch für seine Turnosen gewähren will. Streitigkeiten über diese Bestimmungen sollen durch Ritter Johann Hertwin von Lorch, den der Erzbischof, Ritter Erwin genannt Lewe [Löw von Steinfurt], den Kuno ernannt hat, und den von beiden zum Drittmann gewählten Ritter Johann den Ältesten von Bellersheim (Belders-), derzeitigen Burggrafen zu Friedberg, binnen 8 Tagen nach der Klage[b] zu Mainz beraten - der Schreiber, der Beseher und die anderen Lahnsteiner Zolldiener haben auf Befragen vor ihnen nach Wahrheit auszusagen - und binnen weiteren 14 Tagen nach Mehrheitsbeschluß unter Eid entschieden werden. Was sie den Parteien auferlegen, ist von diesen binnen 2 Monaten auszuführen. -
  • Gerlach und Kuno sollen ihre ersten Sühnebriefe[c] bei Johann von Bellersheim hinterlegen, nach dessen Tode bei dem neuen Drittmann, der binnen Monatsfrist durch die anderen beiden Richter zu wählen ist oder, wenn diese sich nicht einigen, durch einen Grafen von Veldenz (-tenczen), jedoch nicht aus den Kandidaten der beiden Richter, ernannt wird. Tut Gerlach nicht Genugtuung nach dem Spruche des Dritten, so hat dieser Kunos alte Sühnebriefe an Kuno auszuliefern und Kuno kann die Ansprüche, die sie ihm gewähren, gegen Gerlach geltend machen, ohne durch diese Sühne behindert zu werden, während Gerlach durch sie gebunden bleibt. Geht ein Ratmann ab, so ist er binnen 14 Tagen durch einen andern zu ersetzen. Die drei Richter haben eidlich Erfüllung ihrer Pflichten gelobt, an der sie durch Burgmannschaft, Mannschaft, Amt oder Bündnis nicht behindert sein sollen. Der Domschulmeister und das Domkapitel haben auf Erzbischof Gerlachs Bitte beurkundet, ihm keine Erhebung eines Subsidiums erlauben und keine Urkunde mit dem Kapitelsiegel besiegeln zu wollen, wenn sie durch Briefe der Richter erfahren, dass er deren Spruch nicht befolgt.
  • Weiter gelobt Gerlach - hiermit haben weder die drei Schiedsrichter etwas zu schaffen, noch gilt dafür die vorhergenannte Pön - folgendes zu halten: Hinsichtlich der Forderungen auf Schadenersatz, die die Geistlichkeit in und außerhalb der Stadt Mainz gegen Kuno erhoben hat, bleibt es bei der Urkunde, die Gerlach dem Kuno eigens in dieser Sache gegeben hat.[d] Über die vorgenannten Artikel hinaus hat Gerlach keine Ansprüche an Kuno, denn beide sollen nun gesühnt und gerichtet sein. Ebenso wenig soll Kuno den Erzbischof, dessen Helfer und Diener ansprechen um die Dinge, die zwischen beiden Parteien geschehen sind, um Haßloch (Hase-), um Bischofsheim (Bysschoffes-) und das Zugehörige, um Ehrenfels und den halben Zoll daselbst, um die Dompropstei und um den Rodenberg, soweit das Kuno berührt; wenn Ritter Simon von Argenschwang (Arnswang) den Erzbischof anspricht oder sonst etwas gegen ihn tut wegen des Rodenbergs, so hindert das den Kuno nicht an dieser Sühne. Kuno kann sein väterliches Erbe behalten, es sei Mörsheim (Mers-) und das Zugehörige oder was sonst von seinem väterlichen Erbe an ihn gekommen ist. Es soll ihm und dem Gute von Haßloch kein Schaden geschehen. Doch soll auch Kuno selbst mit seinem Gute Hassloch, Bischofsheim und dem Zubehör keinen Schaden tun noch von den Seinen geschehen lassen. Auch an dem, was Kuno außer dem obgenannten Gute hat, soll ihn Gerlach nicht hindern. Dabei ist ausgenommen der Besitz, den die Domherren zu Bischofsheim haben. -
  • Auf beiden Seiten sollen die Gefangenen gegen Urfehde freigelassen werden und alle Feindschaft verziehen sein, namentlich die Sache mit Ortlieb.

Mit dem Erzbischof siegelt das Domkapitel, das seine Einwilligung bekundet und die Sühne zu seinem Teile zu halten gelobt.

G. zu Mencze off den ses und zwenczigesten dag des Merezen, daz waz offe den mandag nach unser frauwen tage dem (!) man nennet zu latine annunciacio 1358.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 7 mit Anm. 1.
[b] Kunos (so in Gerlachs Urk.) oder Gerlachs (so in der Urk. Kunos).
[c] Vgl. Reg, 7ff.
[4] Vgl. Reg. 15.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0983, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7374 (Zugriff am 28.03.2024)