Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0878

Datierung: 10. September 1357

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 100d). Die großen Siegel des Erzbischofs und des Kapitels an Presseln. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 261, 5 f. 804 und (aus 5) 3 f. 244; Erfurt, Grünes Buch (II 18) f. 75v (unvollständig, von moderner Hand ergänzt aus der Abschrift im Staatsarchiv zu Weimar, Reg. F 56 p. 89). - Gedr.: Beyer, Erfurter UB. 2, 389 Nr. 491 (aus d. Or.). - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 378; Hesse i. d. Mitteil. d. Ver. f. Gesell. v. Erfurt 5 (1871), 27; v. Tettau i. d. Jahrb. d. Erf. Akademie N. F. 14 (1886), 37. - Vgl. die vorhergehenden und das nächste Regest.
    Revers des Erfurter Rates vom gleichen Tage, mit der eingerückten erzb. Urkunde, Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 111). Das Stadtsiegel an Pressel.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt Erfurt hat mit Einverständnis des Erzbischofs von dem Grafen Johann von Henneberg dessen Viertel der Burg Mühlberg gekauft.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet: Seine Stadt Erfurt hat mit seiner und des Dekans Rudolf, des Schulmeisters Gerhard und des ganzen Domkapitels Einwilligung von dem Grafen Johann von Henneberg dessen Viertel der Burg Mühlberg mit allem zugehörigen um 500 Mark lötiges Silber Erfurter Gewicht gekauft,[a] damit dieses Viertel dem Erzstifte nicht entfremdet werde. Er kann das Viertel jederzeit wiederkaufen; die 500 Mark hat er in Erfurt zu zahlen.

Für Bauten an dem Viertel können die Erfurter 50 Mark verwenden, die er bei der Lösung gleichfalls erstatten muß. Wollen sie darüber hinaus Bauten an Mühlberg vornehmen, so wird er, wenn sie ihn durch seinen Provisor in Erfurt benachrichtigen, Amtleute oder Diener schicken, mit deren Rat sie den Bau ausführen sollen; die Kosten wird er dann mitsamt den 550 Mark bei der Lösung ersetzen.

Zur Rückzahlung des Geldes ist er auch dann verpflichtet, wenn er Kriegsvolk auf die Burg legt und diese dann in seinen Sachen verloren geht; geht sie in anderer Weise verloren, so sollen beide Teile einander helfen, sie wiederzugewinnen. Sollten das Viertel oder die zugehörigen Dörfer und Leute durch Raub, Brand oder andere Zufälle geschädigt werden, so hat der Erzbischof auf alle Ersatzansprüche urkundlich zu verzichten.
Das Domkapitel siegelt mit.

- G. 1357 an deme nehisten (!) sundage nach unser frawen dage der leczern.

Fußnotenapparat:

[a] Die Verkaufsurk. des Grafen Johann und seiner Frau Elisabeth ist am 20. Februar 1357 ausgestellt. Gedr.: Beyer 2, 379 Nr. 478 (vgl. Nr. 477).

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0878, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7169 (Zugriff am 25.04.2024)