Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0867

Datierung: 22. August 1357

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Notariatsinstrument (Ego Petrus quondam Heinrici dicti Grozheinczen de Odirnhein clericus Magunt. dyoc. publ. imp. auct. notar.) auf Perg[e]: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 111). - Vgl. Reg. 828 mit Anm. und Karls Urkunde vom 30. März 1367 (Böhmer-Huber Nr. 4514-16).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erklärung des Domkapitels zur Verpfändung der Burgen und Städte Oppenheim, Odernheim, Schwabsburg, Ober- und Nieder-Ingelheim, Wackernheim und Groß-Winternheim.

Vollregest:

Vor dem Notar und den Zeugen gibt der Mainzer Domdekan Rudolf für sich und im Namen seiner Mitkanoniker und des ganzen Domkapitels, das in dieser Sache zu einer Kapitelsversammlung in der Mainzer Domsakristei zusammengekommen ist, folgende Erklärung:

König Karl hat mehrmals den Ritter Heinrich von Hackenberg (-in-), Hofmeister des Herzogs von Österreich und Familiar des Kaisers, mit seinen Forderungs- und Drohbriefen (unter kaiserlichem Sekret) an den Dekan und das Kapitel gesandt und sie aufs schärfste gemahnt, ihm die Originalbriefe über die Verpfändung (impignoracio seu obligacio) der Burgen und Städte Oppenheim, Odernheim, Schwabsburg, Ober- und Nieder-Ingelheim, Wackernheim (-irn-), Groß-Winternheim (Winterheim maior), die einst mit allen Rechten und dem Zugehörigen durch einige Vorgänger Karls der Mainzer Kirche für eine große Summe verpfändet worden waren, auszuliefern oder, wenn diese Pfandbriefe nicht zu haben seien, für sich und alle ihre Nachfolger in der Mainzer Kirche eine Verzichtsurkunde auszustellen; die Fassung dieser Urkunde hatte der Kaiser in einem seinem Briefe beigelegten Entwurf nach eigenem Gutdünken gegeben. Heinrich gen. zu Jungen, kaiserl. officiatus in Oppenheim, überbrachte den Brief des Kaisers, worin ihnen die Ausfertigung der Verzichtsurkunde und deren Übergabe an Heinrich befohlen wurde.

Die ungeheuerlichen Forderungen des Kaisers[a] wurden noch klarer und ausdrücklicher durch die oben genannten Boten des Kaisers mündlich vorgebracht. Es folgt der Wortlaut der kaiserl. Briefe vom 4. August, 12. Juni und 17. Juli (Reg. 856, 828, 851). Diese Briefe wurden verlesen. Dekan und Kapitel wurden von tiefstem Schmerz erfüllt.[b] Der kaiserlichen Ungnade konnten sie sich nicht länger aussetzen. In Furcht vor seiner und seiner Helfer (fautores) Macht, der sie nicht entgehen zu können erklärten, ohne jeden Schutz, insbesondere ohne den Schutz Erzbischof Gerlachs - der, wie der Kaiser versicherte, die gleichen Verzichtsbriefe unter dem großen Bischofssiegel ausgestellt habe[c] -, in der Besorgnis vor unheilbaren Schädigungen oder einer Vernichtung der Mainzer Kirche, vor Gefahren für sich und ihren Besitz wagten und wagen sie es nicht, sich gegen jene kaiserlichen Briefe auf dem Rechtswege zu wehren. Sie erklären aber insgesamt und einzeln, dass die ihnen vom Kaiser abgezwungenen Briefe über den Verzicht auf jene Burgen, Städte, Dörfer und das Zugehörige, die dem Kaiser oder seinem Beauftragten unter dem Kapitelsiegel übergeben worden sind oder übergeben werden, in keiner Weise sie selbst, ihre Nachfolger oder die Mainzer Kirche in ihren Rechten an jenen Besitzungen oder überhaupt in ihren Rechten beeinträchtigen können' dass vielmehr ihnen und ihren Nachfolgern das Recht unbenommen bleibe, die Besitzungen bei günstiger Gelegenheit zurückzufordern. Zeugen sind die Mainzer Domvikare Gebhard und Dylo von Limburg (Lymppurg), Heinrich von Roda und Reinhard.

- Acta sunt hec premissa 1357 indict. X. die vicesima secunda mens. Augusti que fuit feria tercia proxima post festum assumpcionis beate Marie virginis hora terciarum eiusdem diei vel quasi in armario seu sacristia ecclesie Magunt[ne].[d]

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 856 und Reg. 865. Der Inhalt wird hier zum großen Teil wiederholt.
[b] suspiriosis gemitibus dolentes perintime.
[c] Vgl. Reg. 441.
[d] anno, indictione ... premissis, presentibus ... . Das folgende Datum ist aus dem Anfang des Instruments genommen.
[e] Auf der Rückseite (gleichzeitig): Protectaciones iniuriarum illatarum in spoliacione opidi Oppinheim etc. et extorsione quitancie.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0867, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7158 (Zugriff am 25.04.2024)