Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0866

Datierung: 22. August 1357

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 4 Perg. Or.[c]: a) Darmstadt (Bickenbach Nr. 2b). Siegel 1 (großes erzb. Siegel), 2 (großes Siegel des Domkapitels), 4 (Mene) und 7 (Konrad) stark beschädigt an Presseln, 3, 5 und 6 fehlen. b) München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 111). Die 7 Siegel an Presseln, 2 und 6 beschädigt. - c) Erbach (Rep. Nr. 97). Die 7 Siegel an Presseln, das des Erzbischofs stark beschädigt. d) Erbach (a. a. O.). Die 7 Siegel an Presseln, 1, 2, 6 und 7 beschädigt. - Kop.: Würzburg, α) Ingrossaturbuch 4 f. 249, β) Ingrossaturbuch 1 f. 159, γ) Lib. reg. 5 f. 68v, δ) Lib. reg. 4 f. 368v, ε) Ingrossaturbuch 3 f. 13lv (aus α). - Gedr.: D. Schneider, Erbach. Historie, Urkunden S. 585 (wohl aus c)[d]; Würdtwein, Nova subsidia 7, 290 (aus β). - Verz.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 673 Nr. 2; Würdtwein, Nova subsidia 6 S. XXVIII; v. Freyberg, Regesta Boica 8, 378; Scriba, Hess. Regesten 1, 102 Nr. 1107; Wieland im Archiv d. hist. Ver. v. Unterfranken 20, Heft l und 2 (1869), 247. - Die Burgfriedensgrenzen auch bei Simon, Erbach. Geschichte 176 Anm.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Burgfrieden der Burg Bickenbach.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach, Gerhard, Graf zu Rieneck (Ryenecke), Mene, Gerhards Frau, Eberhard Schenk von Erbach, Else von Katzenelnbogen (C-), Eberhards Frau, und Konrad von Bickenbach bekunden, dass sie - der Erzbischof mit Einwilligung des Dekans Rudolf, des Scholasters Gerhard und des ganzen Domkapitels - in ihrer Burg Bickenbach einen ewigen Burgfrieden gemacht haben.

Er gilt in der Burg und um sie herum in folgenden Grenzen[a]: bis an die Orbisecke (Urbez eckin) und die Zwingenberger Markgrenze (daz gescheit in das die Twingenberger mark scheidet), in der Mark von Alsbach (Alcz-) bis an den Orbisbach (Urbez-) und diesen entlang bis auf die oberste Straße und die Straße gen Alsbach weiter bis an das ertfel, wo der Nußbaum steht, und die Straße weiter bis an die crutze an dem Bickenbacher Weg unten an Alsbach und weiter die Straße entlang bis an die Stelle, wo der Hasilbach hereingeht und den Hasilbach aufwärts bis an die Ecke, wo die Gemarkung von Balkhausen (Balkhu‹o›sen [b]) anstößt und weiter bis an den Malschenstein [Melibokus] und den Malschenstein hinab wieder an die Orbisecke.

Streitigkeiten sollen vor Werner Kuche (Ku‹o›che), Konrad von Rickershausen (Reckardishu‹o›sen; a: Rychardishusen) und Hartmann Ernfrid von Schönberg (Schonen-), Edelknechte, gebracht werden; sie haben auf Mahnung des Klägers binnen 8 Tagen in Bickenbach einzureiten und mit Minne oder nach Recht zu entscheiden. Der Kläger beköstigt sie, doch zu Lasten dessen, der verurteilt wird. Wenn einer das, was die drei nach Mehrheit bestimmt haben, nicht erfüllt, so wird ihm sein Anteil an der Burg entzogen, bis er folgt. Ein Ersatzmann für einen der drei ist durch die beiden anderen zu wählen, er hat in gleicher Weise wie sie den Burgfrieden zu beschwören.

In einem Kriege unter den Ausstellern darf die Burg nicht benutzt werden, der Krieg sei denn wegen Burgfriedensbruch entstanden. Ist jemand durch einen von ihnen in die Burg aufgenommen, so darf nicht gleichzeitig jemand gegen diesen zugelassen werden. Der Aufnehmende muß sagen, wen er aufnimmt und gegen wen; der Aufgenommene muß für sich und seine Helfer für die Dauer der Aufnahme den Burgfrieden beschwören.

Sie halten gemeinsam die Burg im Stande; die Baukosten trägt jeder nach dem Maße seines Anteils. Ebenso löhnen sie Turmhüter, Pförtner und Wächter, die ihnen allen, jedem zu seinem Rechte, zu huldigen haben. Nimmt einer an den Kosten der Bauten oder der Löhnung nicht teil, so hat er auf den neugebauten Teil oder auf den Gehorsam der Turmhüter, Pförtner und Wächter kein Anrecht, bis er zahlt. Keiner soll den andern überbauen. Der Erzbischof kann auf der Hofstatt, die ihm zugefallen ist, eine Wohnung machen nach dem Muster der Kemenate und des Baues, den die anderen dort haben und den er geduldet (ubirsehen) hat. Niemand soll auf eigne Hand Pforten oder Türme errichten.

Die Turmknechte, Pförtner und Wächter dürfen den Erben der Aussteller erst huldigen, wenn diese den Burgfrieden beschworen haben.

Will der Erzbischof seinen Teil veräußern, so haben die Ganerben ¼ Jahr Vorrecht; benutzen sie es nicht, so kann er den Teil an andere (doch nicht an Fürsten) verkaufen oder versetzen. Wer ihn erwirbt, hat den Burgfrieden zu beschwören. Jeder der Ganerben soll für seinen Teil zuerst dem Ganerben, der ihm am nächsten verwandt (der ym allir syppist) ist, ¼ Jahr Vorkaufsrecht geben, dann den übrigen Ganerben, dann dem Erzbischof; will keiner, so darf er es sonst verkaufen.

Sie alle geloben diese Bestimmung zu halten, der Erzbischof unter Vorbehalt der Rechte des Erzstiftes. Mit ihnen siegelt das Domkapitel (Namen wie oben).

- G. zu Eltevil off den nehsten dinstag vor sante Bartholomeus dag des aposteln 1357.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. dann G. W. J. Wagner. Wüstungen in Starkenburg 15ff. Die crutze (so auch d; b: cru‹e›tze, c: cru‹o›sze) sind nach Wagner 17 die Wiesen- und Krausenäcker.
[b] So a und d (verschrieben: Bakhusen), dagegen b und c: Falkhu‹o›sin (-hu‹e›sin), auch α: Falkhusen.
[c] Auf der Rückseite von a: scripta et registrata, von b: scriptum est (vgl. Reg. 319 Anm. 2). a stammt, wie eine Archivnotiz (um 1500) zeigt, aus dem erzb. Archiv (in Höchst), war also die für den Erzbischof bestimmte Ausfertigung, während b dem Archiv des Domkapitels angehört. -
[d] S. 585 Absatz 2 Z. 8 v. u. lies manen statt man, 586 Absatz 3 vorletzte Zeile helphere statt erbin, Absatz 5 Z. 5 fehlt er nach das.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0866, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7157 (Zugriff am 25.04.2024)