Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 854.

Vigener, RggEbMz Nr. 0853

Datierung: 26. Juli 1357

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg.·Originale: München, Reichsarchiv a) Mainz, Erzstift fasc. 100c; die Siegel (an Presseln) abgefallen bis auf I, 3 (beide beschädigt) und 6. b) Mainz, Domkapitel fasc. 111; die 9 Siegel an Pressel, z. T. beschädigt. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 1 fol. 54v und Lib. reg. 5 fol. 231. - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 377. - Verz.: Koch und Wille, Regesten der Pfalzgrafen Nr. 3037 (aus der Kopie). Auch eingerückt in Gerlachs Urk. vom gleichen Tage (folg. Regest) und in die Urk. derer von Uissigheim von 1362 Januar 23, s. dort.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Die Herren von Zwingenberg werden Mannen des Erzbischof Gerlach und öffnen ihm ihre Burg Zwingenberg, hohenlohisches Lehen.

Vollregest:

Die Brüder Beringer (Ritter), Wiprecht, Wilhelm und Hans, Söhne weiland Wiprechts, die Brüder Hans, den man nennt von Berlichingen, Wilhelm, Wiprecht und Beringer' Söhne weiland Wilhelms, und Berthold, der Sohn weiland Diethers, alle von Zwingenberg (Twingen-), verbinden sich (zugleich für ihre Erben) mit ihrer Burg (hus) Zwingenberg ewig dem Erzbischof Gerlach und seinem Stifte.

Der Erzbischof kann sich aus Zwingenberg behelfen gegen jeden, außer gegen ihren Herrn, Kraft von Hohenlohe (-loch), von dem sie die Burg zu Lehen haben. Sie müssen dem Erzbischof innerhalb des Landes Kriegsdienst tun auf seine Kosten; Schaden in seinem Dienste soll er ihnen ersetzen. Ihr Bündnis mit den Pfalzgrafen Ruprecht d. Ä. und Ruprecht d. J. sollen sie auf deren Lebzeiten (gemäß den Briefen darüber[a]) halten; nach dem Tode der Pfalzgrafen sollen sie (von Kraft und seinen Erben abgesehen) keinem Herrn mehr mit Zwingenberg verbunden sein noch sich verbinden als dem Erzbischof.

Will der Erzbischof ihre geborenen Magen wider Recht bekriegen oder vertreiben, und haben diese die Streitsache rechtlich ausgetragen, so sollen sie gegen diese dem Erzbischof nicht mit Zwingenberg helfen.

Die Bündnisse, die der Erzbischof hat oder noch machen wird, sollen sie halten, nur nicht mit denen von Neipperg (a: Nytperg, b: Niperg); diesen, mit denen sie einen alten Krieg und Zwist gehabt haben, soll der Erzbischof nicht gegen sie helfen, vielmehr soll er im Notfalls sie im Bauen der Feste unterstützen.

Wenn einer, mit dem sie Zwist haben, eben wegen dieses Zwistes des Stiftes Diener werden will, so soll der Erzbischof auch diesem nicht wider sie helfen. Soweit sie des Rechten an ihm bleiben, soll der Erzbischof ihnen gegen ihre Widersacher helfen. Vergehen sie sich gegen den Erzbischof und haben sie 4 Wochen nach der Mahnung durch den Amtmann zu Wildenberg (-berg) die Sache nicht gutgemacht, so müssen die Schuldigen mit einem Ratmann zu Amorbach einreiten; dorthin soll auch der Amtmann von Wildenberg als Ratmann des Erzbischofs kommen. Diese zwei Ratleute haben, wenn sich der Erzbischof und die von Zwingenberg nicht gütlich einigen können, nach Recht zu entscheiden, wenn nötig mit einem von ihnen gewählten Obermann. Befolgen die von Zwingenberg das Urteil nicht binnen 4 Wochen, so haben drei von ihnen, die der Erzbischof bezeichnet, binnen 8 Tagen in Amorbach einzureiten und dort zu bleiben, bis es geschehen ist.

Wenn ihnen Unrecht widerfährt und sie den Erzbischof durch den Amtmann zu Wildenberg benachrichtigen lassen, so wird, falls die Sache binnen 4 Wochen nicht erledigt ist, entschieden wie oben; folgt der Erzbischof dem Urteil nicht, so hat der Wildenberger Amtmann in Amorbach einzureiten.

Keiner erhält auf Zwingenberg die Huldigung oder wird dort als Gemeiner aufgenommen, ehe er nicht urkundlich gelobt hat, dieses Bündnis zu halten.

- G. zu Eltevil off den nesten mittewochen nach sentte Jacobs tage des apostoln 1357.

Fußnotenapparat:

[a] 1338 Aug. 14, gedr.: Schunk, Codex dipl. 225; reg. (ungenau): Koch und Wille Nr. 2444.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0853, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7144 (Zugriff am 24.04.2024)