Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0844

Datierung: 13. Juli 1357

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Archiv: Vigener, Regesten

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach bestätigt, dass die Partei Falkenberg/Schweinsberg und die Partei Westerburg/Löwenstein Schiedsrichter in ihrem Streit gekoren haben.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass einerseits der Ritter Tile von Falkenberg[a] und Hermann von Schweinsberg (Swens-) für sich und die Edelknechte (wepener) Werner von Westerburg (-ir-) und Heinrich von Löwenstein (Le-) und ihre Knechte, andrerseits Kurt von Homberg, Hans und Deinhard von Holzheim (Holcz-), Gebrüder, Bürger zu Fritzlar, für sich und ihre an der Sache beteiligten Ganerben vor ihm gewesen sind und vier Schiedsrichter gekoren haben, die von Schweinsberg: Dietrich von Hardenberg (-tin-), Kontor (sengir), und Otto von Falkenberg, Kanoniker zu Fritzlar, die von Fritzlar: Dylmann Byberung, Schultheiß, und Happel Caczeman, Bürger zu Fritzlar. Lehnt einer von diesen Schiedsrichtern ab, so kann die Partei einen andern ernennen.

  • Die Vier sollen über das Gehölz Steygirbach (daz holcz den St.) nach Klage der Fritzlarer und Antwort (wyderrede) derer von Löwenstein entscheiden. Einigen sie sich nicht, so sollen sie ihre schriftlichen Rechtssprüche dem Erzbischof übergeben; der Rechtsspruch, dem er beitritt, soll vollzogen werden.
  • Die Vier sollen bestimmen, was Werner von Westerburg und Heinrich von Löwenstein wegen der Tötung des Hans von Holzheim zu tun haben; können sie es nicht, so wird der Erzbischof bestimmen.
  • Auch in der Sache der Söhne Hermanns von Schweinsberg sollen sie entscheiden; einigen sie sich nicht, so wird der Erzbischof auf Grund ihrer schriftlichen Rechtssprüche entscheiden.
  • Die Vier sollen denen, die an dem Tode von Stoltzinbachs Weib schuldig sind, bestimmen, was sie zu tun haben. Die oben genannten Vertreter beider Parteien haben eine Sühne zu halten gelobt. Sobald sie heimkommen, sollen sich beide Parteien für den Verkehr von und nach Fritzlar und allen anderen Studien gegenseitige Sicherheit (velicheit und sichirheit) geben und übereinkommen, zwischen Fritzlar und Holzheim eine Tagung zu halten. Auf dieser Tagung sollen Werner von Westerburg und Heinrich von Löwenstein und ihre Knechte die Sühne alle persönlich beschwören; ist das geschehen, so sind Tile von Falkenberg und Hermann von Schweinsberg ihres Versprechens, das sie für jene getan haben, ledig, und Hermann ist nur noch pflichtig (behaftig) wegen des Steygirbachs, soweit er daran beteiligt ist (von siner anczale wegin), und wegen seiner Söhne. Ist einer der Beteiligten außer Landes (uszlendig oder lantru<o>mig), so hat er nach seiner Rückkehr dieselbe Sühne zu beschwören, wie die anderen vorher. Alle Ladungen vor Gericht (geistliches oder weltliches) sind mit dieser Sühne hinfällig. Die Vier sollen, falls sie sich über ihre Urteile nicht bis zum 29. September (Michaelstag) geeinigt haben; spätestens an diesem Tage ihre schriflichen Urteilssprüche dem Erzbischof übergeben; er wird dann - auch wenn ihm nur eine Partei ihr Urteil rechtzeitig eingereicht hat - bis zum 11. November (Martinstag) entscheiden.[b] Die Parteien sind bei den auf die Sühne geleisteten Gelöbnissen verpflichtet, die Entscheidungen der Vier oder des Erzbischofs zu befolgen.

- D. Eltevil ipso die beate Margarete virginis anno 57.

Fußnotenapparat:

[a] Bei der ersten Aufzählung der Namen fehlt er, wohl versehentlich.
[b] Vgl. Reg. 938.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0844, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7135 (Zugriff am 28.03.2024)