Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 842.

Vigener, RggEbMz Nr. 0841

Datierung: 13. Juli 1357

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift Fasc. 100c). Das große Siegel Gerlachs an Pressel, das des Domkapitels fehlt. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 239v, daraus (15. Jh.) 3 f. 127; Göttingen, Lib. cop. pap. f. 118 (15. Jh.). - Abschr. (17. Jh.): Magdeburg, Eichsfeld Nr. 36 und Kopiar 1379 f. 54. - Gedr.: Joh. Wolf, Gesch. des Eichsfeldes 1, UB. 70 Nr. 93. - Auszug: Joh. Wolf, Gesch. des Geschlechts von Hardenberg 2, 9ff. - Reg.: v. Wintzingerode-Knorr, Wüstungen des Eichsfeldes 127 (irrig: Juli 20). -Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 375. - Erw.: Meiners und Spittler, Neues Götting. histor. Magazin 1, 550; Joh. Wolf, Gesch. des Geschlechts von Hardenberg 2, 99 und 119; Heidemann in der Zeitschr. des hist. Ver. f. Niedersachsen 1871 S. 77 (ohne Monatsdatum).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Verschiedenen Urkunden über die Burg Hardenberg.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach bekundet, dass er folgende Urkunden gelesen und gesehen hat, die die Brüder Heinrich und Hildebrand und ihr Vetter Dytmar, gen. von Hardenberg (-tin-) von seinen Vorgängern erhalten haben:

  • Bruder Heinrich gen. der Clodeler, Erzbischof, gelobt dem Dietrich von Hardenberg, Friedrich von Rosdorf (Rostorf) und Dytmar, dem Sohne Dietrichs, 600 Mark dafür, dass sie die Burg Hardenberg gegen die Herzöge von Braunschweig, die damals vor der Burg lagen, schützten, sie verproviantierten und bemannten. Für das Geld verpfändete er ihnen die Burg mit der Bestimmung, dass man sie bei der Rücklösung entschädigen solle für ihre Höfe und Bauten auf der Burg und all ihr Erbgut in dem zur Burg gehörigen Gerichte.[a]
  • Erzbischof Gerlach [II.] [b] verpfändete dem Hildebrand von Hardenberg für 500 Mark Silber, die er ihm für Verluste im Dienste des Erzstiftes schuldete, das mainzische Dorf Nörten (Northin) und die zugehörige Gülte, die man ihm bezahlen sollte mit dem Gelde von den ersten Jahren der Benefizien in den Propsteien Erfurt, Jechaburg, Dorla, Heiligenstadt und Nörten; für das, was unbezahlt bliebe, sollte ihm das Dorf Nörten mit der Gülte zu Pfand stehen.
  • Erzbischof Mathias schlug den Rittern Hildebrand und Johann von Hardenberg 200 Mark Silber, die sie ihm bar geliehen hatten, und 50 Mark, die sie an der Burg Hardenberg verbauen sollten, zu der früheren Pfandschaft.

Als nun Erzbischof Mathias von den beiden und dem (Edel)knecht Bernhard von Hardenberg die Burg Bischofsstein (gen. zu dem Steyne) um 2.300 Mark Silber Göttinger Gewicht kaufte, schlug er von den 1.000 Mark, die auf Hildebrand und Johann kamen, 600 auf die Burg Hardenberg und verpfändete ihnen für die bleibenden 400 den Zehnten und das Vorwerk zu Geismar bei Göttingen.[c]

So wird also den beiden Brüdern die Burg Hardenberg, das Dorf Nörten, der Zehnte und das Vorwerk zu Geismar für 2.350 Mark löt. Silber verpfändet. Erzbischof Gerlach hat nun mit Willen des Dekans Rudolf, des Kustos Reinhard, des Schulmeisters Gerhard und, des ganzen Domkapitels beschlossen, dass die beiden Brüder den Anteil ihres Vetters an Hardenberg von diesem ablösen sollen. Auch sollen sie die Gülten, Renten und Gefälle zu Heiligenstadt, die ihnen von Erzbischof Heinrich und dem Domkapitel für 300 Mark verpfändet sind, dem Erzbischof wieder überlassen und ihm auch das Schultheißenamt zu Heiligenstadt für 100 Mark lösen, endlich dürfen sie an der Burg Hardenberg 50 Mark Silber für einen Turm verbauen.

Die gesamte Summe beträgt also 2.800 Mark. Für diese versetzt er den beiden Brüdern mit Willen seines Kapitels die Burg Hardenberg mit Dörfern, Gerichten, Gehölzen, Gewässern, Weiden, Äckern, Wiesen, Zinsen, Gülten, Gefällen, Wildbann, Fischerei und allem Zugehörigen. Erst nach dem Tode beider kann das Erzstift die Burg einlösen. Zu der Burg gehörige Gülten, die verkauft oder entfremdet (virzogen), verliehen oder als Leibgeding (zu libe) verkauft oder versetzt sind, können sie mit seiner Hilfe wieder beibringen und für die Lösungssumme zu der Pfandschaft nehmen. Auch das Burglehen, das dem Erzbischof von Burchard von Hardenberg ledig geworden, aber durch dessen Vetter Ditmar in Besitz genommen ist, sollen die beiden Brüder an sich bringen und zu Pfand halten; bei der Lösung der Burg soll es mit dieser an den Erzbischof fallen. Die Lösung ist ihren Erben ein halbes Jahr zuvor anzusagen, das Geld in Göttingen oder Duderstadt, wo sie wünschen, zu zahlen und drei Meilen weit zu geleiten.

Wenn sie den Zoll, der, wie Gerlach erfahren hat, von alters in seinem Dorfe Nörten gewesen ist, errichten und behaupten (gefertigen und beherten) können, so will er sie dabei unterstützen. Die Burgmannen , die zu Hardenberg sitzen und Burgleben von ihm haben, sollen den Brüdern als Pfandträgern (zu iren pfennigen) ihm als dem Besitzer huldigen; weigert sich einer, so sollen sie diesem das Burglehen abnehmen, wobei er und sein Amtmann zu Rusteberg ihnen helfen wird. Die Tore an den Höfen der Burgmannen zu Hardenberg sollen von den Brüdern geschlossen und nur in einem Kriege nötigenfalls geöffnet werden. Die zur Burg gehörigen Wälder und Gehölze sollen sie schonen. Er soll sie und die Burg schützen wie seine anderen Festen und Untertanen.

Geht Hardenberg in mainzischer Sache verloren, so soll er ihnen eine andere Burg in das Gericht bauen und mit dem Eroberer nicht Sühne oder Frieden schließen, ohne ihnen Hardenberg wieder verschafft zu haben. Hardenberg steht dem Erzbischof jederzeit offen. Seine und seiner Untertanen Feinde dürfen in der Burg nicht aufgenommen werden. Führt er von der Burg aus Krieg, so sollen die Brüder dort seine Amtleute sein; wollen sie es nicht, so hat der Hauptmann, den er dorthin setzt, ihnen Sicherheit für Leib und Gut und für die Burg zu gewährleisten. Andere als die genannten Urkunden über Hardenberg, Nörten und Geismar sind ungiltig. Wenn die Erben der Brüder nach Lösung der Pfandschaft auch die Lösung ihrer Höfe und Bauten in Hardenberg verlangen, soll er ihnen soviel dafür geben, wie zwei von ihm und zwei von ihnen Beauftragtebeschluß bestimmen.

- G. zu Eltevil uff sentte Margareten tag der junfrouwen.

Fußnotenapparat:

[a] Urk. Erzbischof Heinrichs II. von 1287 Juni (Juli?) 25, reg.: Böhmer-Will 2, 435 Nr. 87. Diese Urkunde und die beiden folgenden werden in Erzbischof Gerlachs Urk. dem Inhalt, nicht dem Wortlaut nach mitgeteilt.
[b] 1303 Aug. 9, reg.: Vogt, Mainzer Reg. Nr. 804.
[c] Die Urk. des Erzbischofs Mathias ist nur aus dieser Inhaltsangabe bekannt. Siehe Wolf, Gesch. d. Geschlechts v. Hardenberg 1, 40. Vgl. die Urkunde des Erzbischofs Mathias v. 1322 Sept. 17, ebenda, Urk. S. 62 Nr. 48 (aus: v.  , Codex dipl. 3, 196 Nr. 144) und v. 1327 Jan. 20, ebenda Urk. S. 65 Nr. 48. Das Vorwerk vor Geismar war 11 Hufen groß, wie in der Urk. Gerlachs von 1366 Sept. 10 (s. dort) erwähnt wird.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0841, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7132 (Zugriff am 24.04.2024)