Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0792

Datierung: 23. April 1357

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Mühlhausen (Nr. 543). Das große Siegel (an Pressel) zur Hälfte erhalten. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 229v, daraus (15. Jh.) 3 f. 125.
    Revers der drei vom gleichen Ort (Aschafenbu<o>rg) und Datum (Jahr verschrieben: ... sieben und siebinczigsten), Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstifi fase. 120). Die Siegel des Johann Morre, der zugleich für seinen Bruder Hermann und für Heinrich v. Hochheim siegelt, und des Heinrich von Worbis (-bizze), der auf Bitten der Aussteller mitsiegelt, hängen an Presseln.
    Über die im Ingrossaturbuch 4 f. 245v mit dem Ausstellort Eltville und dem Datum des 23. April (Georgstag) eingetragene Urk. Erzbischof Gerlachs s. Reg. 854.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach beurkundet seine Einwilligung dazu, dass Johann Morre u. a. den erzbischöflichen Hof zu Großengottern von Bertold von Worbis eingelöst haben.

Vollregest:

Aschaffenburg - Erzbischof Gerlach beurkundet seine Einwilligung dazu, dass Johann Morre, dessen Bruder Hermann und Heinrich von Hochheim (Hoicheym), Edelknechte, den erzbischöflichen Hof zu Groß-Gottern (Bysschovesguttern) mit 9 Hufen Landes, mit 20 Malter Gerste, 5 Malter Hopfen (beides Erfurter Maß) und 15 Pfund Mühlhäuser Pfennige als jährlichem Zins daselbst (zu Guttern) und mit dem zugehörigen Wald und Holz für 402 Mark und 1 virtung lötiges Silber, Mühlhäuser Währung, eingelöst haben von dem Ritter Berthold von Worbis (-bicze), dem dieser Besitz von Gerlachs Vorgängern versetzt worden war.

Gerlach verpfändet den Besitz für jene Summe ihnen und ihren Freunden Heinrich von Worbis (-betze), Ludwig von [Groß-]Gottern (Guttern) und den Brüdern Johann und Albrecht von Brüchter (Bruchterde) zu treuer Hand. Nach Ablauf von vier Jahren ist dem Erzbischof die Einlösung jeweils zwischen Michaelis und Fastnacht gestattet. Er soll das Geld in Mühlhausen bezahlen und den Pfandträgern die Hälfte von dem Ernteertrag (des pluchgewichtes von den huoben) des Lösungsjahres zukommen lassen. In einem. Kriege des Erzbischofs mit seinen Oheimen, den Markgrafen von Meißen, oder anderen dürfen sie neutral bleiben (stille sitzen). Verlieren sie den Hof im erzbischöflichen Dienst, so erhalten sie binnen einem Vierteljahre ihr Geld. Sie dürfen den Besitz an einen Genossen, der des Erzstifts Mann ist, verpfänden, wenn sie das dem Erzbischof ein Vierteljahr zuvor angekündigt haben.

Die zu dem Hof gehörigen drei Hufen, von denen eine dem Kilian Topilstein, eine dem Heinrich von Worbis und die dritte dem Johann Hecht verpfändet sind, können sie einlösen. Der Erzbischof soll sie verantworten. Zu Bauten an dem Hofe bedürfen sie der Genehmigung des Erzbischofs oder seines obersten Amtmanns in Thüringen oder des Provisors zu Erfurt; die Baukosten können sie auf die Pfandsumme schlagen.

- G. zu Asschaffinburg uff den suntag als man singet Misericordia domini 1357.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0792, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7083 (Zugriff am 24.04.2024)