Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0779

Datierung: 1. April 1357

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 442.
    Revers der beiden Grafen mit der eingerückten Urk. Gerlachs, g. zu<o> der alten Linyngen an dem heilegen palmtage [April 2] 1357. Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 100b). Die 2 Siegel an Presseln.[b] - Reg: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 371; Scriba, Hess. Regesten l, 102 Nr. 1100. - Verz. (irrig zum 16. April): Brinckmeier, Gesch. des Hauses Leiningen 1, 131.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach einigte sich mit den Grafen von Leiningen über deren Hilfe im Kampf um das Erzstift.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass er mit Friedrich dem Alten und Friedrich dem Jungen, Gebrüdern, Grafen von Leiningen (Lyn-[a]), seinen lieben Neffen, über 12.000 Gulden, die er ihnen für Hilfeleistung gegen Heinrich von Virneburg, ehedem Erzbischof zu Mainz, Kuno von Falkenstein und ihre Helfer versprochen hatte, über ihre Ansprüche für Verluste, über ein Burglehen, das sie, wie sie sagen, auf dem erzb. Schlosse Olm innehaben sollten, und über die Gülte, die ihnen dort rückständig (nit werden odir virseszin) sei, in folgender Weise verglichen (vereiniget, verrichtet und gesaczt) ist:

Die Grafen verzichten auf alle Ansprüche, ausgenommen das Burglehen, das der Erzbischof ihnen noch anweisen soll.

Der Erzbischof hat ihnen 6.000 Gulden zu zahlen und setzt sie dafür in einen Turnos an seinem Zoll zu Gernsheim, bis sie das Geld erhalten haben. Der Turnos hat die Kosten für Essen, Trinken, Kleidung und Lohn der zu dem Zoll gehörigen Diener mitzutragen; diese Kosten sollen von dem Gesamtertrag des Zolles bestritten werden, auf ihre 6.000 Gulden wird ihnen also nichts angerechnet. Die früheren erzb. Schuldbriefe sollen sie dem Heinz zum Jungen übergeben; er soll sie zur Verfügung beider Parteien bewahren, bis die 6.000 Gulden beglichen sind. Wenn die Grafen an dem Turnos gehindert werden oder der Zoll eingeht oder verlegt wird, so muss ihnen der Erzbischof nach Mahnung binnen zwei Monaten einen Turnos auf einem anderen Zoll anweisen. Tut er es nicht, so dürfen sie sich an die früheren Schuldbriefe halten, die ihnen Heinz zum Jungen dann ausliefern muss; was sie schon von dem Turnos erhoben haben, haben sie dann von der Schuld abzuziehen. Stirbt Heinz, so sollen sich beide Teile binnen zwei Monaten über einen neuen Vertrauensmann einigen. Die Grafen können auf ihre Kosten an dem Zoll einen Verwalter ihres Turnosen einsetzen.

- G. zuo Erenfels uff den heilegen palmabent 1357.

Fußnotenapparat:

[a] Revers: Lynyngen, Linyngen.
[b] Beide mit gleicher Umschrift (S. FRIDERICI COMITIS DE LININGEN) und ähnlichem Siegelbilde. Das 1. Siegel hat 30, das 2. hat 34 mm Durchmesser.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0779, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7070 (Zugriff am 19.04.2024)