Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 724.

Vigener, RggEbMz Nr. 0723

Datierung: 30. Januar 1357

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: I. Für Trier. Or. Perg.: Koblenz (Erzstift Trier, Staatsarchiv Nr. 679), Das Siegel (an Pressel) fehlt. - Kop.. Koblenz, Diplom. C IIa f. 76 und C IIb f. 16 Nr. 38. Eine Abschrift des 18. Jhs. in der Nationalbibliothek zu Paris, vgl. Knipping, Niederrhein. Archival. 41. - Gedr. (schlecht): [v. Hontheim,] Hist. Trevir. 2, 199. - Reg.: Scotti, Gesetze u. Verordn. in Trier 1, 85 Nr. 4 (irrig: Jan. 26); Böhmer-Huber S. 559, Rs. Nr. 280. - Erw.: Lacomblet, Niederrhein. UB. 3, 427 Anm. l; Sauer, Nass. UB. I 3, 306 Nr. 2847. - II. Für Köln.[e] Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 215 und (der erste Teil fehlt) 8 f. 13. Urk. Erzbischof Boemunds von Trier für Erzbischof Gerlach, g. zuo Covelentz 1356 na gewanheit zuogt; schribene in unserm stifte zuo Triere uff mandag vor unser frouwen dage lichtmisse genant purificacio in latine. Or. Perg.: Wien, Staatsarchiv (Mainzer Urkunden). Das große Siegel (mit Rücksiegel), grün, an Pressel, zur Hälfte erhalten. - Urk. Boemunds für Wilhelm von Köln, g. zu Covelencz ... uff den neesten mandach nach s. Pauls dage conversionis. Or. Perg.: Köln, Stadtarchiv. Das Siegel (wie vorher) an Pressel, beschädigt. Verz: Keussen in Höhlbaums Mitteilungen aus d. Stadtarchiv v. Köln 7 (1885), 19 Nr. 2189.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Die Erzbischöfe Gerlach von Mainz, Boemund von Trier und Wilhelm von Köln erneuern und verbessern ihre Einung und Freundschaft von 1354.

Vollregest:

Koblenz - Erzbischof Gerlach tut kund, dass er, Erzbischof Boemund von Trier und Erzbischof Wilhelm von Köln übereingekommen sind, ihre Einung und Freundschaft, die sie zu Koblenz am 24. Sept. 1354[a] geschlossen haben, zu erneuern und in etlichen Punkten zu bessern und zu klären.

Sie haben drei Ratmannen erkoren: Erzbischof Gerlach seinen Burggraf zu Lahneck (Lon-), Daniel von Langenau (-aw),[b] Erzbischof Boemund den Ritter Dietrich von Staffel und Erzbischof Wilhelm den Ritter Dietrich den Alten von Hadamar (-emar) . Diese sollen über Streitigkeiten, die Mannen, Burgmannen, Dienstmannen oder Untertanen eines der Erzbischöfe unter sich oder mit denen eines der anderen haben, mit Minne oder mit Recht entscheiden und zwar alle zwei Monate, vom Februar an, am ersten des Monats in Koblenz. Außerdem müssen die Ratleute zur Erledigung dringender Sachen, wenn einer von ihnen es fordert, binnen 8 Tagen nach dessen Mahnung in Koblenz zusammenkommen. Was zwei von ihnen bestimmen, ist rechtskräftig. Wer von ihnen seinen Ausspruch unter seinem Siegel gegeben hat, ist nicht verpflichtet, länger zu bleiben. Wenn einer der Ratleute stirbt, verhindert (begriffen wurde mit lybes not oder mit herren not) oder außer Landes ist, so hat sein Herr auf Mahnung der andern Ratleute unverzüglich einen Ersatzmann zu stellen, der seinen Eid den beiden andern Ratleuten zu leisten hat. Die drei Ratleute haben sich den drei Erzbischöfen gegenüber eidlich verpflichtet, nach bestem Wissen Recht zu sprechen. Wenn jemand einen Rechtsspruch der Ratleute nicht befolgt, so soll man gemäß den früheren Bündnisbriefen verfahren.[c]

In Streitigkeiten unter den drei Eizbischöfen selbst, in Sachen, die deren Stifte oder Lande betreffen, bei Schuldforderungen an die Erzbischöfe und andern großen Sachen haben die Ratleute nichts zu sagen; hierin soll es gehalten werden, wie das frühere Bündnis bestimmt.[d] Doch über Schulden, die Mann- oder Burglehen betreffen, sollen die Ratleute entscheiden. Wer nach dem Urteil der Ratleute von Lehen oder Burglehen Schuldforderungen an einen der Erzbischöfe hat, darf diesen pfänden, muß aber die Pfänder einem Amtmanne seines Herrn übergehen, um durch dessen Vermittlung befriedigt zu werden. Wer in anderer Weise pfändet, wird gemäß den früheren Bündnisbriefen zur Verantwortung gezogen. Wenn ein Mann oder Untertan des einen solche des anderen vor das Reichsgericht heischt, so soll der Herr des Beklagten nur dann die Sache vom Reichsgericht vor sein Gericht zurückfordern, wenn die Beklagten ihm genügende Sicherheit gehen, dass sie in der Suche vor den drei Ratleuten zu Recht stehen werden. Die Ratmannen haben des Recht, die bestimmten Tagungen zu verlängern oder zu kürzen (nach Mehrheitsbeschluß).

- G. zu Cobelencz off den nehsten mandag vor unsir frowen dage lichtmesse den man nennit zu latine purificacio 1357.

Fußnotenapparat:

[a] Reg. 198.
[b] In Boemunds Urk. für Gerlach: Laugenouwe.
[c] Vgl. Reg. 198 § 4.
[d] Vgl. ebenda.
[e] Genau wie die Ausfertigung für Trier, nur steht der Name des Kölners stets dem des Trierers voran.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0723, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7014 (Zugriff am 19.04.2024)