Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0646

Datierung: 14. Oktober 1356

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Pap.: Frankfurt (Reichssachen Nr.14 h). Spuren des auf der Rückseite aufgedrückten Siegels. - Gedr.: v. Lersner, Frankf. Chronica 2 I, 305; Vigener in den Mitteilungen des oberhess. Geschichtsvereins N. F. 14 (1906), 40.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kuno von Falkenstein, Mainzer Domherr, schreibt der Stadt Frankfurt in Sachen des geheimen Ganges auf Burg Klopp.:

Vollregest:

Kuno von Falkenstein, Mainzer Domherr, an die Stadt Frankfurt: Er hat vernommen, dass der »Bischof« von Mainz den Frankfurtern über ihn geklagt hat.[a]

Er hat den Gang auf der Burg Klopp (Clop) angelegt, nicht weil er nach Leben und Gut des Bischofs getrachtet hätte, sondern um einen Weg zur Flucht zu haben, falls er verraten worden wäre, wie es ihm öfters geschehen ist in Aschaffenburg und anderswo. Wenn einer, der ihm gleichsteht, ihm andere Absichten zuschreibt, so lügt der; er ist bereit, das vor dem Kaiser, den Herren und dem Lande [b] zu beweisen. Wenn er, was der Bischof gleichfalls schreibt, diesen nicht vor dem Gange gewarnt bat, so hat er das entgegen seiner anfänglichen Absicht deshalb unterlassen, weil der Bischof auf alle Weise versucht hat, ihn um Ehre, Leib und Gut zu bringen, und seine Leute (sine buben) veranlasste, Kuno vor sein weltliches Gericht zum Zweikampf (in kampes weis) zu laden, obwohl Kuno als Geistlicher nicht vor dieses Gericht gehört. Gegenüber den ferneren Klagen bemerkt er, dass er seit der Zeit, da er auf Bitten des Bischofs in dessen Rat eingetreten ist (sinen rad geswuren), niemals zu einer Zusammenkunft dieses Rats (in keynen sinen heymelichen rad) gekommen ist noch von dem Bischof dazu geladen wurde.

Die Sühne [c] hat er in allen Stücken gehalten. Doch ist er bereit, den Kaiser, der diese Sühne gemacht hat, darüber entscheiden zu lassen und nach dessen Urteil etwaige Vergehungen gegen die Sühne wieder gut zu machen, wofern der Bischof zu Gleichem bereit ist. Er hat sich oft hierzu erboten, aber der Bischof hat ihn stets abgewiesen. Nun hat ihm, während er außer Landes war, der Bischof Fehde angesagt und sucht ihm Leben, Ehre und Gut zu nehmen. Über die vom Kaiser gemachte Sühne[c], die ihm der Bischof beschworen und beurkundet hat[d] mit der ausdrücklichen Verpflichtung, ihn an der Burg Ehrenfels und der Hälfte des dortigen Zolles nicht zu hindern, setzt sich der Bischof in diesen und anderen Stücken hinweg. Er will nichts als Recht; das hat er von dem Bischof immer wieder vergebens zu erlangen gesucht.

Er bittet die Frankfurter, in seinem Namen Tagungen zu Verhandlungen zwischen ihm und dem Bischof anzubieten und ihn auf diesen Tagungen zu verantworten.

- D. Cransberg feria sexta ante diem beati Galli nostro sub sigillo a tergo

Quellenkommentar:

Der aus Reg. Vat. 244 F Nr. 370 bei Sauerland, Urk. u. Reg. z. Gesch. d. Rheinlande 4, 138 Nr. 360 als Bulle P. Innocenz VI. vom 15. Okt. 1356 abgedruckte Brief (worin der Papst dem König Karl schreibt, dass er einige Sätze des Sachsenspiegels verdammt habe, und auf ein beiliegendes Schreiben verweist, das er u. a. auch dem Erzbischof von Mainz und dessen Suffraganen zusende) ist in Wahrheit die Bulle Gregors XI. vom 15. Okt. 1374. Sauerlands Druck deckt sich mit dem Druck der Bulle Gregors (Raynaldus 1374 Nr. 12; Kehr u. Schmidt, Päpstl. Urk. u. Reg. 320 Nr. 119, aus Reg. Vat. 270 fol. 62v), und von Kehr (a. a. O.) wird das angebliche Konzept einer Bulle Innocenz VI. ohne weiteres als Minute der Bulle Gregors angeführt. Dieses Konzept (ohne Namen des Papstes) ist irrtümlich in die später zusammengestellte Kladde (Reg. Vat. 244 F), die nur Bullen Innocenz VI. enthalten sollte (tatsächlich aber auch versehentlich Bullen Urbans V. bringt), aufgenommen worden. Vgl. Böhlau i. d. Zs. d. Savignystiftung 4 (1883), Germ. Abteil. S. 118-129, bes. 127ff.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 639. Kuno gibt den Inhalt dieses Schreibens hier und im folgenden wieder; es hat ihm offenbar in Abschrift vorgelegen.
[b] Gemeint ist wohl der Landfriede. Vgl. Reg. 649.
[c] Reg. 7.
[d] Reg. 8. Vgl. Reg. 7 § 1 und 2, Reg. 31, Reg. 644.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0646, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6932 (Zugriff am 20.04.2024)