Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0634

Datierung: 23. August 1356

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Darmstadt (Mainz, S. Viktor Nr. 40). Zwei Siegelschnitte. - Abschrift Bodmanns: Bodmann-Habelsches Archiv I 329. - Reg. von 1726: Darmstadt, Epitome archivi S. Victoris S. 77. - Vgl. Reg. 627.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach erlaubt dem Dekan Peter und dem Kapitel des Stiftes St. Viktor vor Mainz zur Linderung ihrer Schulden von neuen Pfründern ein Gebühr zu erheben.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet: Wie der Dekan Peter und das ganze Kapitel des Stiftes S. Viktor vor Mainz ihm dargelegt haben, reichen die Einkünfte ihrer Kirchenfabrik nicht aus zur Tilgung ihrer großen Schulden noch zur Wiederherstellung ihrer Güter, die infolge ihres Gehorsams gegen den apostolischen Stuhl und den Erzbischof in der Zeit des Krieges zwischen dem Erzbischof und seinen Gegnern verwüstet worden sind, noch zur Erhaltung und Beschaffung notwendiger Kultusgegenstände (Bücher, Lichter, Ornat).

Die Stiftsherren hätten nichts, um ihre zerstörten Wohnhäuser und anderen Gebäude wieder zu errichten, einige Personen des Stiftes hätten sogar den Berg, auf dem das Stift liegt,[a] verlassen müssen, da sie dort nicht sicher hätten leben können, denn dieser Berg liege in dem Felde, wo die Machtbereiche (iurisdictiones) mehrerer weltlichen Herren zusammentreffen, und müsse mit einer Verteidigungsmauer umgeben werden. Diese Verhältnisse, besonders die Abwesenheit der auf dem Berge Residierenden beeinträchtigten auch den Gottesdienst immer stärker.

Um dem einigermaßen abzuhelfen, hat das Stift beschlossen, dass jeder, der vom Papste oder sonst eine Pfründe in dem Stifte erlangt, bevor er in ihren Besitz kommt, 6 Mark Silber, Mainzer Gewicht, oder Gleichwertiges an das Stift zahlen soll. Die Bitte des Dekans und Kapitels zu S. Viktor, er möge tanquam capud (!) et principalis una cum eis, veluti cum membris dies auf 20 Jahre anordnen, erfüllt Erzbischof Gerlach, auch billigt er den Eid, den sie geleistet haben, dass nämlich niemand als canonicus prebendatus angenommen werden soll, der nicht diese Bestimmung zu halten gelobt hat.
Mit dem Erzbischof besiegelt das Kapitel von S. Viktor (Petrus decanus totumque capitulum) dieses Statut.

- A. et d. 1356 in vigilia sancti Bartholomei apostoli.

Fußnotenapparat:

[a] mons ecclesie. Das Viktorstift lag auf der bei Weisenau nach Mainz zu sich erstreckenden Höhe. Vgl. Schaab, Gesch. d. Stadt Mainz 2, 356.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0634, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6920 (Zugriff am 18.04.2024)