Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0590

Datierung: 7. Mai 1356

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Darmstadt (Ronneburg). Ein Siegelschnitt (für das erzb. Siegel); das Kapitelsiegel hat nicht gehangen. - Kop. (unvollst); Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 208 (durch Streichungen und Zusätze umgewandelt in die Urk. Erzbischof Gerlachs vom 30. März 1364, siehe dort). - Gedr.: Baur, Hess. Urkunden 5, 369 Nr. 401 (mit Lücken). - Vgl. Reg. 669.

Quellenbeschreibung:

Or. Perg.: Darmstadt (Ronneburg). Ein Siegelschnitt (für das erzb. Siegel); das Kapitelsiegel hat nicht gehangen. - Kop. (unvollst); Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 208 (durch Streichungen und Zusätze umgewandelt in die Urk. Erzbischof Gerlachs vom 30. März 1364, siehe dort). - Gedr.: Baur, Hess. Urkunden 5, 369 Nr. 401 (mit Lücken). - Vgl. Reg. 669.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkauft die Burg Ronneburg und Burg und Stadt Orb mit allen Rechten, Gewohnheiten und Nutzen an die Ritter Frank und Hartmut d. Ä. von Kronberg.

Vollregest:

Mainz - Erzbischof Gerlach verkauft mit Einwilligung des Dekans Rudolf, des Kustos Heinrich und des ganzen Domkapitels die Burg Ronneburg (Rane-) und Burg und Stadt Orb (Orba) mit allen Rechten, Gewohnheiten und Nutzen für 18.000 kleine Gulden an die Ritter Frank und Hartmut d. Ä. von Cronberg; die 18.000 Gulden hat Erzbischof Gerlach verwendet für die Lösung des Schlosses Bingen und dessen, was zusammen mit diesem Schlosse dem Mainzer Domkanoniker Kuno von Falkenstein versetzt ist. Für die 18.000 Gulden weist er ihnen an:

  1. eine Gülte von 1.200 Pfund Frankfurter Währung zu den Schlössern Ronneburg und Orb;
  2. zu Höchst (Hoesten) am Main 4 Hufen, die Hufnail früher (etwan) bebaut (geerbeit) hat, und die Wiesen nebst dem Zubehör der Hufen und Wiesen, zu Sossenheim (Suszen-) 4 Hufen und die Wiesen mit dem Zugehörigen, eine Gülte von 20 Pfund auf der alten Münze zu Frankfurt in der Judengasse, die Beunde (bunde) zu Niedereschbach (Nidern Esschebach), die Hartmut früher vom Erzbischof zu Pfand hatte, und was in die Beunde gehört. - alles für 150 Pfund Gülte;
  3. eine jährlich am 25. Mai (Urbanstag) fällige Gülte von 210 Pfund auf dem Ungeld zu Frankfurt;
  4. auf Ronneburg und dem Zubehör eine Gülte von 40 Pfund;
  5. zu Orba 200 Pfund jährlich von der Bede zu Martini;
  6. auf dem Zoll zu Aschaffenburg jährlich zu Weihnachten 600 Pfund.

Nach Franks Tode fällt sein Teil an seine Frau Lorette und beider Kinder oder an die nächsten Erben; für Hartmuts Teil sind erbberechtigt seine Söhne oder Töchter oder Kinder der Söhne oder der Töchter oder, wenn er weder Kinder noch Enkel hinterlässt, seine Geschwister von Vater und Mutter und weiter die nächsten Erben. - Wenn die 600 Gulden [= Pfund] vom Aschaffenburger Zoll nicht ganz einkommen, so müssen die Städte Aschaffenburg und Seligenstadt (-stad) den Erzbischof benachrichtigen und für Zahlung des Fehlenden sorgen, beides binnen Monatsfrist nach der Aufforderung der Gläubiger; erhalten diese das ausstehende Geld nicht, so können sie es auf Ronneburg und Orba schlagen.

Die Stadt Orba steht dem Erzbischof offen, Ronneburg nicht.

Verlieren die Gläubiger eines der Schlösser in Sachen des Erzbischofs, so soll ihnen das Geld, das darauf steht, binnen Monatsfrist anderswo angewiesen werden. Wenn sie in eigener Sache beide Schlösser verlieren, so haben sie ihr Geld verloren, wenn Orba allein, dann nur ein Drittel ihres Geldes.

Den Burgmannen bezahlt der Erzbischof ihre Burglehen. Auf Mahnung der Gläubiger müssen die Burgmannen Burghut tun.

An mainzische Mannen und Burgmannen, doch nicht an Fürsten und Herren, dürfen die Schlösser unter gleichen Bedingungen weiterverkauft werden.

Den Rückkauf soll der Erzbischof 6 Wochen vorher ankündigen. Die 18.000 Flor. Gulden (1 Gulden = 1 Pfund), Mainzer oder Frankfurter Währung; nebst dem, was die Käufer etwa für rückständige (hinderstellig) Gülte oder für Zinsverluste (kuntlichen schaden) auf die Schlösser geschlagen haben, sind in Mainz, Frankfurt oder Cronberg zu bezahlen.

Diese Urkunde ist doppelt ausgehändigt worden; ebenso haben die Käufer zwei Reverse gegeben.

- G. zu Mencze off den samstag nehest vor dem suntage als man singet Misericordia domini 1356.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0590, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6876 (Zugriff am 20.04.2024)