Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0551

Datierung: 17. Februar 1356

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv (Verträge mit Mainz). Das große Siegel an Pressel. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 185 und 7 f. 6v, daraus (17. Jh.) 3 f. 255v; Marburg, Staatsarchiv, Kopiar 1 f. 57v; Erfurt, Stadtarchiv, Kopiar I 4 f. 8. - Erw.: Estor, Orig. iur. publ. Hass. (ed. III) 180f. Die Gegenurkunde der beiden Landgrafen ist vom gleichen Tage (ohne Ausstellort). Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 99a). Die beiden Siegel an Presseln. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 348.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach und Landgraf Heinrich von Hessen bestimmen jeder Schiedsrichter über Streitigkeiten zwischen ihnen und zwischen ihren Untertanen.

Vollregest:

Fritzlar - Erzbischof Gerlach bekundet, dass er und das Erzstift einerseits, Landgraf Heinrich von Hessen und dessen Sohn Otto, seine lieben Neffen, andererseits gemäß der Bestimmung ihrer Sühnebriefe[a] Schiedsrichter über Streitigkeiten (nur nicht solche über Eigen- und Erbgut) zwischen ihnen und zwischen ihren Untertanen erwählt haben.

An der Werra sind zu Ratleuten ernannt: Heinrich von Hardenberg und Bertold von Worbis (Worbicze) durch den Erzbischof, Arnold von Berlepsch (Berlevesin) und Heinrich von Stockhausen (Stoghusen) durch Hessen, zum Obermann: Graf Heinrich von Hohnstein, Herr zu Sondershausen. Die Ratleute sollen binnen vierzehn Tagen, nachdem eine Sache an sie gekommen ist, nach Freundschaft oder durch Rechtspruch entscheiden. Einigen sie sich nicht, so sollen sie ihre Urteilssprüche unter ihren Siegeln binnen acht Tagen dem Obermann auf die Burg Straußberg (Strusz-) senden. Der Obermann muss binnen drei Wochen jeder Partei seine Entscheidung besiegelt zustellen; Wenn die Ratleute der einen Partei die Einreichung ihres Urteils versäumt haben, soll er dem Urteil der anderen beitreten. Wenn Graf Heinrich stirbt, sollen die Ratleute nach Mühlhausen reiten und dort einen neuen Obermann wählen. Der Erzbischof soll seinem Amtmann zu Rusteberg Macht geben über alle seine Ämter jenseits der Werra. und an der Werra und die Leute dort (gehuszster lute, man und burgman), ebenso die Landgrafen ihrem Amtmann an der Werra.

In dem Lande zu Hessen sind mainzische Ratleute: Dietrich von Hardenberg und Eliger von Dalwigk (Talwig), hessische: Simon von Homberg (Hoen-) und Tile von Usslacht, Ritter; gemeinsame Oberleute (beide sollen .... eyn glich oberman sein): Ludwig von Baumbach (Bom-), Ritter, und Hermann von Schweinsberg (Sweins-). Oben in dem Lande sind mainzische Ratleute: Ludwig Schenk (Schencke) und Adolf von Biedenfeld (Bedenfelt), hessische: Eckard von Bicken (-in) und Rudolf Scheuernschloß (Schurenslos); Oberleute sind Kraft von Hatzfeld (Hatsfelt), Ritter, und Wolf Schenk. Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeitem wie vorher. Wenn sich die Oberleute in Hessen oder oben im Lande nicht einigen, so sollen der Burggraf und die Burgmannen zu Friedberg (Frede-) vor der Kapelle in der Burg entscheiden. Diesen Rechtsspruch sollen die Oberleute binnen Monatsfrist einholen und dem Erzbischof schriftlich mitteilen.

Wenn einer der Rat- oder Oberleute stirbt, krank ist oder außer Landes oder (von ehaftiger not) nicht kommen kann, so hat sein Herr binnen vierzehn Tagen einen andern zu ernennen.

Die beiderseitigen Amtleute an der Werra, in Hessen und oben im Lande sollen zusammenkommen und die Einhaltung all dieser Artikel beschwören (die Nachfolger der jetzigen Amtleute binnen vierzehn Tagen nach der Ernennung), auch sollen sie gegebenenfalls die Rat-und Oberleute zu Tagen laden und ihnen Streitsachen übergeben.

Die Rat- und Oberleute sind für drei Jahre verpflichtet.

G. zu Friczlar uff den nehesten, mitwochen nach sencte Valentins tage des mertilers 1356.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 129 § 11.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0551, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6761 (Zugriff am 18.04.2024)