Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0547

Datierung: 11. Februar 1356

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Hannover (Calenberg Or. A Des. 81e). Pressel mit Spuren des großen Siegels. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 182v, daraus (15. Jahrh.) 3 f. 113v. - Gedr.: Wenck, Hess. Landesgesch. 2, UB. S. 385[b] aus Ingrossaturbuch 3). - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 672 Nr. 2. - Erw.: Joh. Wolf, Geschichte d. Eichsfeldes 2, 142. - Revers der beiden vom gleichen Ort und Tag, mut. mut. der erb. Urk. gleichlautend, Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift facc. 99a). Das Siegel Gottschalks (leicht verletzt) an Pressel, das Hermanns fehlt. - Kop.: Ingrossaturbuch 5 f. 786, daraus 3 f. 232.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach nimmt die Edlen Gottschalk und Hermann von Plesse zu seinen Dienern an.

Vollregest:

Duderstadt - Erzbischof Gerlach nimmt die Edlen Gottschalk (Godeschalc)[a] und Hermann von Plesse dafür, dass sie ihm ihr Schloss Plesse geöffnet und ihm damit wider jeden zu helfen geschworen haben, zu seinen Dienern. Er gelobt, ihnen zeitlebens gegen jeden zu helfen, wofern sie ihm oder seinem Amtmann zu Rusteberg ihre rechtliche Vertretung überlassen. Kann er ihnen von ihren Bedrängern nicht Recht verschaffen, so soll er ihnen helfen und seine Schlösser öffnen. Wenn er von Plesse aus Krieg führt, sollen sie Hauptleute sein; wollen sie nicht, so hat der Amtmann, den er auf die Burg setzt, ihnen Burghut, Burgfrieden und Sicherheit zu leisten mit zwei Freunden. Ihnen und ihren Dienern gibt er in seinen Kriegen Sold und Kost und steht ihnen für Schaden. Auch soll er ihnen aus der Beute als Ersatz so viel Gut anweisen, dass sie damit für ihr, unter der Burg liegendes Gehöft (vorwerc), das Ackerland und das Vieh, das von dort aufs Feld zu gehen pflegt, sichergestellt sind. Geht Plesse in mainzischer Sache verloren, so soll er ohne ihren Willen mit dem Eroberer nicht Frieden oder Sühne machen, ohne ihnen die Burg wieder zu verschaffen. Nimmt er sie zur Kriegshilfe auf ein Schloss, so soll er es ihnen und ihren Dienern gegenüber mit Sold und Kost halten wie seinen anderen Helfern und ihnen für Schaden stehen. In der Fehde, die die von Plesse jetzt mit dem von dem Steinberge haben wegen des Totschlages an den Brüdern Hermann und Aschwin von dem Steinberge, soll er ihnen nicht helfen.

- G. zu Duderstad off den nehesten dunristag vor sente Valentinus tage des mertelers 1356.

Fußnotenapparat:

[a] Miles auf seinem Siegel.
[b] Die Stelle, die S. 386 Z. 10 ausgelassen ist, lautet im Or.: auch sullen wir yn uz der viende gu<o>de yn zu<o> widerwesle bewisen als viel gudes, daz ir vorwerc under dem huse gelegen und daz ackerwerk und velt gehende veh, daz dar usz und dar yn plegit zu<o> gehen, wol befriden mochtin.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0547, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6757 (Zugriff am 25.04.2024)