Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0533

Datierung: 31. Januar 1356

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Langensalza (I 4 B Nr. 1). Das große Siegel des Erzbischofs und das Reitersiegel Friedrichs an Presseln. Das Siegel Balthasars hat nicht gehangen.[d] - Konzept[e]: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 177v, daraus (15. Jh.) 3 f. 109, und hieraus Abschrift Kindlingers: Münster, Msc. II 132 S. 151. - Gedr.: Göschel, Chronik von Langensalza 2, 362 (aus dem Or. - vgl. 1, 256f. -, aber ungenau). - Reg.: Regesten des Geschlechts Salza 163 (Anm. zu Nr. 243).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach und die Landgrafen zu Thüringen, Markgrafen zu Meißen haben sich über einige Gesetze in ihrer Stadt Langensalza geeinigt.

Vollregest:

Langensalza - Erzbischof Gerlach und Friedrich und Balthasar, Landgrafen zu Thüringen, Markgrafen zu Meißen,[a] sind übereingekommen, folgende Gesetze in ihrer Stadt Langensalza (Saltza) zu halten:

  1. Die drei Städte zu Langensalza sollen einen gemeinsamen Rat von 36 haben; 18 sollen aus der alten Stadt sein, 18 aus den anderen beiden Städten. Von den 36 sollen je 12 ein Jahr lang sitzen, und die Altstadt soll aus ihren 6 einen Ratsmeister wählen, ebenso die beiden Vorstädte aus ihren 6.
  2. Der Rat hat zu schwören, den Fürsten oder deren Amtleuten und der Stadt nach bestem Wissen Recht zu tun. Den Rat soll man jährlich am 1. Januar (Jahrestag) verkünden. Seine Mehrheitsbeschlüsse sind rechtskräftig. Für seine Beschlüsse, soweit sie die Stadt betreffen, ist er unverantwortlich.
  3. Die Amtleute des Erzbischofs und der Markgrafen sollen wöchentlich zwei Gerichte in der Altstadt vor dem Rathause halten, Montags und Freitags. Wenn der eine Amtmann nicht kommen kann oder will, so soll der andere im Namen beider Herren zu Gericht sitzen und jedem nach der Urteilfindung des Rates zum Recht verhelfen (rechtes helfen als der rat teilet).
  4. Die Zinse oder Gülten der [drei] Städte sollen fortan gemeinsam sein und an den äußeren (uszirsten) Städten und der Altstadt verbaut werden.
  5. Von jedem, der Bürger werden will, sollen die Städte 10 Schillinge Pfennige nehmen, nicht mehr. Sie dürfen[b] jeden zum Bürger empfangen, wofern damit nicht die Sühnebriefe der Aussteller (Reg. 519) verletzt werden; der neue Bürger soll mit ihnen in der Stadt sitzen.
  6. Die Städte sollen ein gemeinsames Siegel haben mit zwei Türmen und an dem einen Turm ein Rad, am anderen einen Löwen.
  7. Juden, die in die Städte ziehen, sollen beiden Teilen gemeinsam gehören und von den Städten geschützt werden.
  8. Auch die Münze ist gemeinsam.[c]
  9. Die Bürger sollen keinen als Untervogt (undervoit) zulassen, er habe denn zuvor geschworen, Burghut, Burgfrieden und die anderen Stücke zu halten, wie sie der, der ihn einsetzt, auf die Sühnebriefe geschworen hat.
  10. Die Aussteller wollen diese Gesetze halten, solang sie Langensalza gemeinsam und ungeteilt innehaben.
  11. Alle früheren gegenseitigen Verbriefungen über Sühnen, Bündnisse, Einungen und anderes bleiben in Kraft.

- G. in der vorgenanten unser stat zcu Saltza 1356 an suntage vor unser frowen tage liechtinesse.

Fußnotenapparat:

[a] Auch hier der große Titel, wie Reg. 145.
[b] Im Ingrossaturbneh steht diese Bestimmung an dieser Stelle, während das Or. sie erst nach der über den Untervogt (§ 9) bringt.
[c] Diese Bestimmung fehlt in dem Ingrossaturbuch. Ebenso in dem vorangehenden Paragraphen die Bestimmung über den Schutz der Juden durch die Stadt Langensalza.
[d] In der Siegelankündigung: haben wir alle dri ... .
[e] Mit D. Salcza quinta feria ante purificacionem virginis gloriose 1356.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0533, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6667 (Zugriff am 29.03.2024)