Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0519

Datierung: 24. Januar 1356

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 175v (daraus, 15. Jahrh., 3 f. 108v), 7 f. 2; Erfurt, Stadtarchiv, I 4 f. 1v. - Die Gegenurkunde der beiden Markgrafen[e] (g. zcu Erfurte 1356 an suntag vor sende Pauli tag alz er bekart wart) ist mut. mut. gleichlautend.[f] Or. Perg.[g]: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fase. 99a). Das Reitersiegel Friedrichs, stark beschädigt, an Pressel, das Baltlasars fehlt. - Kop.: Dresden, Kopiar 25 f. 76v (daraus Kopiar 29 f. 135); Würzburg, Lib. reg. 6 f. 220. - Reg.: Regesten des Geschlechts Salza 161 Nr. 242 (aus Kopiar 29 mit unvollständ. Dat.). - § 5 ist gedruckt bei v. Reitzenstein, Reg. der Grafen v. Orlamünde 177 (aus Kopiar 25).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schlichtet seinen Streit mit Friedrich und Balthasar, Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass er mit Friedrich und Balthasar, Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen, seinen lieben Oheimen und Getreuen, über alle Streitigkeiten (zweiunge und offleufe), die zwischen ihm und ihnen und den beiderseitigen Freunden und Amtleuten seit dem Abschluss ihres Bündnisses[a] gewesen sind, in folgender Weise gütlich verglichen ist:

1. Wenn Johann von Salza[b] und seine Brüder, die zu Uffhoven (Off-) gesessen sind, über das (die geschichte), was sie getan haben, sich nicht mit den Ausstellern nach deren Gnade aussöhnen, so wollen die Aussteller das, was ihnen dann auf dem Rechtswege zugeteilt wird, von jenen gemeinsam fordern und einander dazu verhelfen.[c]

2. In den Dörfern Nieder-Schönstedt (Nydern-Schonrestete), Merxleben (Mirkisleibin) und Klettstedt (Cletstete) sollen die Markgrafen das Gericht über Hals und über Hand haben und ihre Gerichtsstühle wie von alters, während das Gericht über Schuld, Schaden und andere Sachen, die Hals und Hand nicht betreffen, beiden Teilen zustehen soll.

3. Für Streitigkeiten zwischen beiden Teilen und beider Amtleuten, die zu Langensalza (Salcza), Worbis oder auf der Harburg vorgefallen sind oder geschehen werden, sollen beide Teile je zwei ihrer Mannen wählen (verstorbene sind binnen Monatsfrist zu ersetzen), die auf Mahnung binnen 8 Tagen in Langensalza einreiten und dort entscheiden sollen.

4. Die fahrende Habe der in den markgräflichen Gerichten verstorbenen Geistlichen[d] sollen die Markgrafen, ihre Vögte und Untertanen nicht an sich nehmen.

5. Wenn jemand einen, der unter den Markgrafen oder den Grafen von Orlamünde, denen Weimar (Wy-) gehört, sitzt, vor das erzbischöfliche geistliche Gericht (in welchen unsern stulen daz were) in weltlichen Sachen ladet, so sollen die Markgrafen oder Grafen einen Prokurator an das Gericht schicken, um zu erfahren, ob die Sacha geistlich oder weltlich sei; ist sie weltlich, so soll man sie wieder an ihr Gericht verweisen, während sie vor den erzb. Richtern bleibt, falls sie geistlich ist.

6. Alle gegenseitigen Verbriefungen über Bündnisse, Sühne oder anderes bleiben in Kraft, vorbehaltlich dieses Vertrages. Der Erzbischof hat geschworen, das alles zu halten und nie etwas dagegen zu tun.

- D. Erfordie dominica ante conversionem beati Pauli apostoli 1356.

Fußnotenapparat:

[a] 1354 Mai 16, Reg. 145.
[b] Vgl. Reg. 137.
[c] Vgl. unten 1365 Juni 22.
[d] waz phaflen abegienge ... waz gudis sie von farnder habe off dem wideme lazent ...
[e] Titel wie Reg. 145.
[f] Die Aussteller nennen den Erzbischof ihren lieben Herrn und Oheim. - Schreibung der Ortsnamen: Ufhofen, Nydern Schonerstete, Merksleiben.
[g] Auf der Rückseite von etwas jüngerer Hand: Scripta et non registrata.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0519, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6653 (Zugriff am 29.03.2024)