Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0483

Datierung: 7. Januar 1356

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Wien, Staatsarchiv (Böhmen Nr. 455).[a] Das große Siegel ist abgefallen (Schnurlöcher). - Kop. des 16. Jhs.: Prag, Landesarchiv, Kodex 3 f. 16v. - Vidimus der K. Maria Theresia, Wien 1754 Okt. 5, Or. Perg.: Frag, Landesarchiv (Repos. 418). - Gedr.: Goldast, De regni Bohemiae jur., Appendix 78 (2, Aufl. 1, Appendix 97); Goldast, Collectio constit. imperial. 1, 350; Balbinus, Miscell. dec. I lib. 8 S. 64; Rousset, Supplem. au Corps dipl. I 2, 170; Lünig, Reichsarchiv 6 II, 42; Brandl, Codex Moraviae 9, 1 Nr. 1 (aus der Kopie); Zeumer, Goldene Bulle 2, 86 Nr. 20 (aus dem Or.). - Reg.: Georgisch, Regesta 2, 576; Holzschuher, Oratio de comitiis 62; Würdtwein, Nova subsidia 6 S. XXI; Riegger, Archiv f. Gesch. v. Böhmen 3 (1795), 336; Böhmer-Huber S. 556, Rs. Nr. 259. - Vgl. Zeumer, Goldene Bulle 1, 52 ff. und 2, 22 Anm. 3.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach gibt seine Zustimmung für verschiedene Verordnungen des deutschen Königs für das Königreich Böhmen.

Vollregest:

Nürnberg - Erzbischof Gerlach bekundet:

  1. Das von früheren römischen Kaisern und Königen den Königen von Böhmen verliehene Privileg, dass die Bewohner des Königreichs Böhmen und der zugehörigen Gebiete vor kein anderes Gericht als das des Königs von Böhmen gezogen werden dürfen, ist nun vom Kaiser Karl erneuert und bestätigt worden; auch hat er bestimmt, dass keiner von ihnen auf Ladungen oder Urteile solcher Gerichte zu achten braucht, und ferner, dass die Appellationen gegen Entscheidungen des königlichen Gerichtes an irgend ein anderes Gericht verboten und eo ipso ungültig sind.
  2. Der Kaiser hat erklärt, dass ihm und allen späteren böhmischen Königen alle Metall- und Salzbergwerke im Königreich Böhmen und allen diesem untertänigen Gebieten gehören, ebenso die Juden und die Zölle, und dass sie neue Zölle racionabiliter einführen können.
  3. Die böhmischen Könige sind, wie der Kaiser erklärt hat, berechtigt, Gold- und Silbermünzen schlagen zu lassen, wo es ihnen in ihrem Lande beliebt, und von jedermann Länder, Burgen und jegliche anderen Güter (als Schenkung, Pfand, durch Kauf oder als Lehen) zu erwerben; doch sind sie für das, was sie dem Königreich Böhmen so einverleiben, dem Reiche verpflichtet, wie dies des näheren in den mit Einwilligung der Kurfürsten vom Kaiser erlassenen Konstitutionen steht.

Zu diesen Verordnungen, die auf dem Nürnberger Reichstage vom Kaiser in den Rat der Kurfürsten gebracht und für recht befunden worden sind, erklärt der Erzbischof sein Einverständnis und seine Zustimmung.

- D. Nuremberg anno domini 1356 in crastino epiphanie eiusdem.

Fußnotenapparat:

[a] Ebenda (Nr. 456 and 457) die Or. der Willebriefe des Trierers und des Kölners. Alle drei sind wohl in der böhmischen Kanzlei geschrieben.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0483, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6617 (Zugriff am 19.04.2024)