Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0467

Datierung: 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: a (gleichzeitig) Frankfurt, Bartholomäusstift Nr. 3473 f. 12v; b (um 1500): Hannover, Staatsarchiv, W 5 f. 8 (mit kleinen Abweichungen). - Gedr.: Vigener i. d. Beitr. z. hess. Kirchengesch. 2 (1905), 321 (aus a)[a]

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerlach erneuert seine Verordnung zur Sicherung der Durchführung der Erlasse geistlicher Richter (Reg. 100) unter teilweiser Änderung der Ausführungsbestimmungen.

Jeder Geistliche, der an der Vollziehung solcher Erlasse gehindert wird, ist bei Strafe sofortiger Exkommunikation verpflichtet, sowohl den Erzpriester wie den Kämmerer seines Landkapitels zu benachrichtigen; einer von diesen muss seinen Propst oder dessen Offizial genauer über die Sache unterrichten. Der Propst oder der Offizial müssen bei Vermeidung der Suspension den Bedränger, wenn man zu ihm gelangen kann, ermahnen, in bestimmter Zeit Genugtuung zu leisten und die ungestörte Veröffentlichung und Durchführung der Briefe und Prozesse zu gestatten, für den Fall der Weigerung aber alle Kleriker und Untergebenen des Landkapitels unter Androhung von Suspension und Exkommunikation beauftragen, die Exkommunikation jenes Bedrängers zu verkünden und in dem ganzen Landkapitel das Interdikt zu beobachten; wenn der Bedränger binnen Monatsfrist nicht nachgegeben hat, soll das Interdikt über alle Landkapitel der Propstei ausgedehnt und gleichzeitig gegen ihn und seine Anhänger schärfer vorgegangen werden. Exkommunikation und Interdikt ergehen auch dann, wenn man zu dem Bedränger keinen Zutritt erlangen kann.

- D. 1355.

Fußnotenapparat:

[a] S. 323 Z. 28 lies: talem potentem.

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Keine

Metadaten

Personenindex

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0467, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6600 (Zugriff am 25.04.2024)