Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0429

Datierung: 25. November 1355

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg: Wiesbaden (VI 1). Das große Siegel (unter Papierdecke) an Pressel. - Kop. (15. Jh.): Wiesbaden, Kopiar 16 f. 397; Kop. 5 f. 18. Ebenda mehrere jüngere Kopien. Neuere Abschrift auch in Birstein, Msc.-Sammlung Nr. 9589 f. 5 und Ortenberg, Lehen A 3 f. 34 und f. 161. - Gedr.: Schliephake, Gesch. v. Nassau 4, 304 aus Kopiar 16 (ungenau; so ist. z. B. S. 306 Z. 7: wiltbande zu lesen, Z. 11 v. u. sy statt dy, S. 307 Z. 9 innewendig). - Reg.: Schliephake-Menzel, Gesch. v. Nassau 5, 4ff. - Erw.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, Tafel bei S. 666g und S. 689 a; Sauer, Nass. UB. I 3, 296 Nr. 2785. - Vgl. Vogel, Beschreibung von Nassau 327 f.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach nimmt mit seinen Brüdern eine Mutscharung und Teilung ihrer Güter vor.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach, den seine Brüder Adolf und Johann, Grafen von Nassau, um Mutschar ihrer Lehen und Teilung ihrer Eigen- und Erbgüter, die ihnen von Vater und Mutter zugefallen sind, angegangen haben,[a] bestimmt folgendes:

  1. Johann soll behalten: Weilburg (Wile-), Burg und Stadt, Weilnau (Wilnaw), Burg und Stadt, Freienfels (Frien-), Grebenhusen und Cleberg, beider Teil, mit allem Zugehörigen.
  2. Adolf soll behalten: Idstein (Edichen-), Burg und Stadt, Wiesbaden (Wyse-), Burg und Stadt, von Katzenelnbogen (Caczenellebogin), Burg und Stadt, beider Teil, den Neuhof (den Nuwenhoff) und Wisborn (Werse-) mit allem Zugehörigen.
  3. Jeder soll die zu seinen Schlössern gehörenden Mannen und Burgmannen behalten; ihre Edelmannen aber kann jeder von ihnen zugleich im Namen des anderen belehnen, und der Belehnte bleibt in beider Hulde.
  4. Die Zent zu Bleidenstadt (Blidenstad) sowie Wehen (Wene) und die zugehörigen Dörfer gehören (mit dem Lande zu Weilburg) dem Johann.
  5. Der Zoll zu Esch (Essche) gehört Adolf (mit dem Lande zu Idstein), der zu Heinzenberg (Entzenberge) und die 2.000 Pfund auf Löhnberg (Laneburg) Johann, das Haus Nassau mit Mannen, Burgmannen und dem Zugehörigen, ihr Zoll zu Nassau und ihr Zehnten zu Singhofen(Singehoven) beiden gemeinsam. Ferner sollen sie gemeinsam haben: ihren Teil zu Laurenburg (Luren-) mit Mannen und Burgnmnnen, und Esten, ihr Eigen, und die Weingärten zu Laurenburg und was sie zu Laurenburg und Dausenau (Thuszenaw) haben (von Vater und Mutter her), weiter Miehlen (Mi-), Haus und Dorf, und die Dörfer Lipporn (Liebborn), Strüth (Stru<o>de), Welterod (-e) und Reckenrod (Rekerode), ihr Teil auf dem Einrich (Eyn-) an der vier Herren Gericht (mit allem Zugehörigen), die Höhe von der Krüftel (Kruff-) an bis zur Walluf (Waldaff), wo ihre Grafschaft aufhört (wendet), mit Wildbann, Forst und allem Nutzen. Der Zoll auf der Straße vor Wiesbaden (Wyse-) und vor Wehen ist ihnen gemeinsam, doch kann jeder seine Hälfte in seinem Lande auf der Straße nehmen. Werden die 300 Pfund ledig, die sie an dem Erbturnos auf dem Zolle zu Bacharach haben, so sollen sie diese miteinander haben. Gleiches gilt von ihrem Teil an Ortenberg (-in-); löst ihn einer von ihnen allein ein, und will dann der andere seinen Teil haben, so muss er die Auslagen erstatten, die jener gehabt hat.
  6. von dem durch ihren Vater Versetzten kann jeder für sich das in seinem Teile Gelegene lösen.
  7. Mit des Vaters Tode fallen die ihm zustehenden Gülten dem zu, in dessen Land sie liegen.
  8. Keiner darf des anderen Leute als Bürger empfangen oder sie verantworten, es sei denn, dass sie mit Weib und Kind in ein Schloss ziehen und dort wohnen bleiben.
  9. Jeder kann seine armen Leute (Mann oder Weib), die in des anderen Land sitzen, ,,bebusemen und beseczen", soll sie aber dem anderen zu Dienst sitzen lassen; sie haben diesem also zu dienen und Abgaben zu leisten (tun sin greblich recht) nach Landesgewohnheit. Nur die Leute, die mit Weib und Kind in der Stadt Kirberg (Kirchburg) wohnen, sollen dort diensthaftig bleiben; gen Kirberg sollen auch die Leute gehören, die in die zu Kirberg gehörigen Dörfer Bubenheim, Ohren (Aren), Sindersbach (-pach), [Ober-]Heringen und [Nieder-]Heringen, Nauheim (Nuwe-), Nesbach (Nehscze-) vor dem Tage dieser Urkunde gezogen sind.
  10. Heinrich von Michel(n)bach und seine Brüder sollen Johann gehören, solnnge sie unter ihm sitzen, Heinrichs Schwager aber Adolf.
  11. Keiner soll des anderen Amtleute annehmen oder verantworten wider diesen. -
  12. Über Streitigkeiten zwischen den Untergebenen beider sollen drei Leute, die sie binnen Monatsfrist nach Entstehung des Streites zu ernennen haben, nach der Mahnung in 14 Tagen entscheiden.
  13. Johann soll Adolf unterstützen, wenn dieser, falls die Straße vor Wiesbaden nicht mehr benutzt wird (abeginge), bei dem Kaiser und den Städten zu erreichen sucht, dass er den Zoll zu Cleen erheben kann. 
  14. Sie sollen eine Erbverbrüderung schließen[b] für den Fall, dass einer ohne Lehenserben stirbt. Die Töchter des Verstorbenen soll man nach ihren Ehren und der Grafschaft Bequemlichkeit versorgen (beraten). Wenn einer von seinem Besitz verkaufen oder verpfänden will, so hat der andere für ein viertel Jahr das Vorkaufsrecht.
  15. In ihren gemeinschaftlichen Gerichten und Dörfern sollen sie Städte und Burgen gemeinsam bauen und dort Burgfrieden machen. Baut einer allein, so soll er sich begnügen, von dem gemeinsamen Lande Fuhren und Arbeitskräfte zu fordern, jedenfalls aber von dem Lande keine Geldabgaben erhehen ohne Willen des andern. Für die Baukosten soll er das Schloss innehaben; bezahlt der andere seinen Anteil, so gebürt ihnen das Schloss gemeinsam.
  16. Was ihnen etwa durch den kinderlosen Tod Kraft und Ruprechts[c] zufallen wird, sollen sie zusammen besitzen.
  17. Adolf soll den Zehnten zu Singhofen lösen, ferner Kettenbach und, bis zum 24. Juni 1356 (s. Johans tag als er geborn wart), den zu Weilnau gehörigen Zehnten zu Usingen (-ungen), falls er diesen allein versetzt hat; haben beide den Zehnten versetzt, so sollen sie ihn gemeinsam lösen.
  18. Adolf hat Laurenburg und Miehlen und die Dörfer, die er auf dem Einrich versetzt hat, die beiden gehören, bis Weihnacht über zwei Jahre für Johann zu lösen, andernfalls unverzüglich mit drei Rittern in Friedberg Einlager zu tun.
  19. Diese Mutschar und Teilung soll von beiden Brüdern und ihren Nachkommen ewig gehalten werden.

- Gr. zu Eltevil off sentte Katherinen tag der juncfrauwen 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. das vorige Regest. [b] S. Reg. 454. [c] Vgl. Reg. 354.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0429, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6562 (Zugriff am 29.03.2024)