Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0423

Datierung: 19. November 1355

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.[a]: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 153.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach nimmt Aaron, Morsits Stiefsohn, und Vyvelin genannt Narrenpfaffe zu Juden-Bürgern an.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach tut kund, dass er Aaron, Morsits Stiefsohn, und Vyvelin genannt Narrenpfaffe, ihre Weiber und Kinder, Mägde und Knechte, die ihr Brot essen, als seine Juden und Bürger angenommen hat. Sie können vier Jahre lang, vom vergangenen 11. Nov. (Martinstag) an zu rechnen, unter ihm wohnen, in welcher Stadt sie wollen, und haben ihm jährlich zu Martini mit 20 Gulden von Florenz zu dienen; darüber hinaus will er sie nicht (mit Bede oder anders) beschweren. Er will sie beschirmen und bei Einforderung ihrer Ausstände unterstützen und gebietet seinen Bürgern, Amtleuten und Untertanen, ihnen zu helfen. Klagen gegen die Juden, die Leib oder Gut betreffen, soll der Erzbischof nicht berücksichtigen, wenn sie nicht von unbescholtenen (unbesprochen) Christen und Juden bewiesen werden. Wenn die Juden nach Ablauf der vier Jahre nicht mehr unter ihm bleiben wollen, soll er sie sechs Meilen weit geleiten.

- D. Eltevil quinta feria ante Katherine virginis 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Umgestaltung einer anderen Fassung dieser Urkunde. Der Vertrag lautete zuerst auf 5 Jahre, als Zins waren 10 Gulden genannt, als Zahlungstag der 1. Januar (off den achten dag nach wynachten den man nennet den jaris dag). Ferner sind folgende Bestimmungen gestrichen: Zu ihren durch Briefe oder Zeugen (kuntschaft) beglaubigten Ausständen (auch solchen, die sie ererbt haben, was sie mit Juden beweisen können) wird er ihnen mit seinen geistlichen und weltlichen Gerichten verhelfen; von dem einkommenden Gelde erhält er den vierten Pfennig. Wenn er ihre Ausstände mit seinem geistlichen Gerichte einbringen muss, so trägt er die Kosten für die Besiegelung der Briefe und will dafür sorgen, dass ihnen von den Advokaten, Schreibern und Prokuratoren nicht zu viel abverlangt werde (daz yn ... gnedeclich und bescheidinlich geschee). Wenn es ihn gut dünkt, sollen die beiden Juden hinsichtlich der Zinsen zu einem Ausgleich bereit sein (sollent uns ... su<o>ne volgen umb den gesu<o>ch).

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0423, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6556 (Zugriff am 24.04.2024)