Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0383

Datierung: 2. September 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Frankfurt (Bartholomäusstift Nr. 3473). - Gedr.: Vigener i. d. Beiträgen z. hess. Kirchengeschichte 2 (1905), 325.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach wendet sich in mehreren Angelegenheiten (Almosen, Weihe, Residenz u. a.) an die Geistlichkeit in Stadt und Diözese Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach an die gesamte Geistlichkeit[a] in Stadt und Diözese Mainz:

  1. Um den (angegebenen) Übergriffen der Almosensammler entgegenzutreten, erklärt er alle Briefe für nichtig, die er oder seine Vorgänger ihnen oder auch geistlichen Orden oder Personen gegeben haben; nur solche Almosensammler sollen künftig zugelassen werden, die neue Briefe (mit dem Verbot jener Übergriffe) von ihm erwirkt haben.
  2. Er schärft die Beobachtung der Provinzialstatuten ein und der Synodalstatuten, die er bereits zweimal veröffentlicht hat.
  3. Bei Strafe der Exkommunikation gebietet er allen Plebanen, Vizeplebanen und Rektoren von Kirchen, namentlich dem Pleban zu S. Bartholomäus in Frankfurt, die noch nicht bestätigten Altäre und Benefizien in ihrer Pfarrei binnen Monatsfrist ihm oder seinen Kommissaren schriftlich zu bezeichnen, damit er die Inhaber zur Einholung der Bestätigung und Weihe zwingen kann.
  4. Allen Pastoren, die nicht Residenz halten oder nicht geweiht sind und denen, die ihm die fructus annorum biennalium schulden, befiehlt er, sich bis zum 16. Oktober (festum s. Galli) von dem Dekan zu S. Maria ad gradus in Mainz und dem Mainzer Domvikar Siegfried Sydenfadem, die er in diesen Dingen für bestimmte Propsteien bevollmächtigt hat, Weisung einzuholen und sie zu befolgen. Ungehorsame sind suspendiert und ihre Suspension ist öffentlich zu verkünden; die Dispense, die seine Kommissare hinsichtlich der jüngst in seinem Namen veröffentlichten Synodalstatuten gegeben haben, sollen dem nicht entgegenstehen.
  5. Die Erzpriester und Landkämmerer sind gehalten, die von ihm oder seinen Kommissaren ausgehenden Prozesse und Sentenzen jeweils auf die Fälle, die zu ihrer Kenntnis kommen, anzuwenden; wenn sie auf Ungehorsam stoßen, sollen sie über Namen und Tatbestand ihn oder seine Kommissare unterrichten, damit er einschreiten kann.
  6. Wer der gegenwärtigen Synode ohne seine Erlaubnis ferngeblieben ist, wird hiermit suspendiert.
  7. Bei Strafe der Suspension müssen die Adressaten ihm solche nennen, von denen sie wissen, dass sie nach der Visitation unenthaltsam oder ehebrecherisch gewesen sind, ohne Berechtigung zweimal am Tage zelebiiert haben, die Nacht in Schenken zubringen, die Seelsorge vernachlässigen, in Exkommunikation oder Irregularität zelebrieren, Erlasse der [geistlichen] Richter nicht annehmen[b] oder öffentlich Handel treiben.
  8. Jeder Pleban soll den ihm Unterstellten bei Strafe befehlen, sich über Vergehungen, deren sie in der Synode bezichtigt werden, zu rechtfertigen.[c]

- A. et d. 1355 in crastino Egidii.

Fußnotenapparat:

[a] Aufgezählt werden dieselben Dignitäre usw. wie in Reg. 264, außerdem sind Kämmerer, Konvente und Kapitel genannt.
[b] Vgl. Reg. 100.
[c] § 7 und 8 stehen nach dem Datum.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0383, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6516 (Zugriff am 19.04.2024)