Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0354

Datierung: 4. Juli 1355

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 3 Perg. Or.: a) Wiesbaden (I B 4, Hausverträge), die 7 Siegel an Presseln; b) ebenda (von anderer Hand), die 7 Siegel an Presseln (3, 5-7 beschädigt); c) Weilburg, Herzogl. Archiv [Tit. XI Nr. 355), alle Siegel fehlen. - Kop. (15. und 16. Jh.): Wiesbaden, u. a. Kopiar 16 f. 400; Kopiar 2 f. 1; Kopiar 6 f. 15; Kopiar 30 f. 15. - Neuere Abschrift auch in Birstein, Mscr Sammlung Nr. 9589 f. 3. - Gedr.: J. J. Reinhard, Kleine Ausführungen 2, 350 (nicht genau). - Kurzer Auszug: Joannis, Rerum Mogunt. 1, Tafel zu S. 666 Anm. f, Hagelgans, Nassauische Geschlechtstafel 16 Nr. 29. - Reg.: Schliephake, Gesch. v. Nassau 4, 184ff.; Sauer, Nass. UB. I 3, 295 m. 2775 (unvollständig). - Verz.: v. Ritgen im Jahresber. des oberhess. Ver. f. Lokalgesch. 2 (1831), 52; Koch und Wille, Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2870 (falsch: Juni 30).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Teilung, Mutscharung und Scheidung im Haus Nassau.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach, Pfalzgraf Ruprecht d. Ä.[a] und Graf Gerlach von Nassau haben zwischen den Söhnen Graf Gerlachs, nämlich Adolf und Johann einerseits, Kraft und Ruprecht andererseits auf deren Ansinnen eine Teilung, Mutschar und Scheidung des väterlichen Erbes in folgender Weise gegeben:

  1. Die Burg Sonnenberg (b: Sůnnen-) mit allen Nutzen und Rechten und den Burgmannen soll Kraft und Ruprecht gehören mit 560 Pfund Gülte (geldes), womit ihre Mutter daselbst bewidmet war. Sie können durch ihre armen Leute, die in dem Dorf (tal) Sonnenberg gesessen sind, in der Wiesbadener Gemarkung das nötige Holz hauen lassen.
  2. Die Dörfer Kloppenheim (Clopheim) und Auringen (Urungen) sollen (mit Leuten, Ämtern, Nutzen und Gefällen) mit 50 Pfund Gülte Krafts und Ruprechts Eigentum sein und zu Sonnenberg gehören.
  3. Von der Hälfte der Burg Nassau, die ihr Vater hatte, und den zugehörigen Burgmannen soll ein Drittel an Kraft und Ruprecht fallen; keiner von ihnen soll des andern Mannen, Burgmannen oder Knechte wider dessen Willen an sich nehmen.
  4. Von der ihrem Vater gehörenden Hälfte der Burg Laurenburg (Lůren-) sollen Kraft und Ruprecht ein Drittel haben mit 10 Pfund Gülte.
  5. Kraft und Ruprecht sollen eine Gülte von 200 Pfund haben auf dem Erbturnos zu Bacharach, der von der Pfalz gegeben wird, außer den 300 Pfund, die zu Leibgeding angewiesen sind.
  6. Beide haben die Vogtei zu Lahnstein mit allen Nutzen und Gefällen außer dem Kirchsatz, der dem Stifte zu Idstein (Edich-; Edichen-) inkorporiert ist, mit 250 Pfund Gülte; davon sollen sie bis zum Tode ihres Vaters nur 40 nehmen, nachher aber alles erblich besitzen, und alle Mannen und Burgmannen, die von der Vogtei belehnt sind, sollen ihnen zugehören.
  7. Ihnen gehört nach ihres Vaters Tode auch der Hof Flacht (-e, Vlachte) mit der Vogtei, Leuten, Rechten und Gülten, mit 130 Pfund Gülte.
  8. Sie sollen nach des Vaters Tode auf dem Zolle zu Wiesbaden (oder wo sonst die Straße geht und der Zoll erhoben wird) eine jährliche Gülte von 100 Pfund haben.
  9. Alle diese Güter und Gülten sollen sie unbelastet von den Schulden ihres Vaters und ihrer Brüder Adolf und Johann haben.
  10. Eine Teilung dessen, was ihr Vater ihren beiden Brüdern überlassen hat oder noch überlassen wird, dürfen sie nicht mehr verlangen.
  11. Kraft und Ruprecht dürfen diese Güter und Gülten verpfänden oder verkaufen, aber keinem Fürsten; ihren beiden Brüdern müssen sie ein halbes Jahr Vorrecht lassen zu einem Preise, den ihre Ganerben und beider Freunde bestimmen. In gleicher Weise sind Adolf und Johann ihnen gegenüber verpflichtet.
  12. Kraft und Ruprecht sollen zu Nassau und Laurenburg einen Burgfrieden mit ihren Brüdern und anderen Ganerben beschwären.
  13. Ruprecht soll Geistlicher (paffe) bleiben und von Kraft jährlich 300 Pfund Gülte erhalten, so lange, his er an »pfäffliche Gülte« 600 Pfund oder mehr bezieht.
  14. Wenn Kraft stirbt, kann Ruprecht Laie bleiben und alle diese Güter und Gülten innehaben. Sterben beide ohne Leibeslehenerben, so fällt alles an Adolf und Johann. Das gleiche gilt umgekehrt.

- Adolf, Johann, Kraft und Ruprecht beschwören diesen Vertrag und siegeln mit.

- G. zů Aschaffenburg off den samzdag nehst nach der aposteln dage sante Peters und Paules 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Ruprecht war persönlich zugegen (Koch u. Wille Nr. 2871) und scheint schon am 20. Juni in Eltville mit Erzbischof Gerlach zusammengetroffen zu sein. Vgl. Regest 346 Anm. 1.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0354, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6487 (Zugriff am 19.04.2024)