Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0337

Datierung: 28. Mai 1355

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or. (a: feines, b: stärkeres Perg-.): München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 109a.). Die großen Siegel des Erzbischofs und des Kapitels an Presseln. - Kop. (nur das letzte Viertel erhalten): Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 717. - Gedr.: Beyer, Erfurter UB. 2, 351 Nr. 432 (aus Or. 3.). Der Revers des Rates (mit der eingeschalte erzb. Urk.) ist vom 4. Juni (G. czu<o> Erforte uf unsers herrin lychamstag 1355). - Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 98 a). Das Stadtsiegel, leicht beschädigt, an Pressel. - Neuere Abschr.: Magdeburg (Erfurt, Tonndorf 1). - Gedr.: Beyer, Erfurter UB. 2, 355 Nr. 434. - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 321. - Verz.: v. Tettau i. d. Jahrb. d. Erf. Akademie N.F. 1 (1860), 41. Gerlachs Urk. ist auch aufgenommen in Erfurts Bestätigung des Empfanges der Urk., 1356 Jan. 25 (s. dort).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkauft den Bürgern seiner Stadt Erfurt seine Burg Tonndorf und die Hälfte seiner Burg Mühlberg.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach verkauft mit Willen des Dekans Rudolf, des Kustos Heinrich, des Schulmeisters Gerhard und des ganzen Domkapitels den Bürgern seiner Stadt Erfurt seine Burg Tonndorf (Tung-) ganz und die Hälfte seiner Burg Mühlberg (Mulburg) mit allem Zugehörigen für 1.200 Mark lötiges Silber Erfurter Gewicht.

Davon hat die Stadt 800 bar bezahlt, 300 hatte sie schon vorher auf Tonndorf, 100 soll sie dort verbauen. Hausleute und Torwärter haben der Stadt gehuldigt. Die beiden Burgen stehen dem Erzbischof offen. Er darf in einem Krieg dort Kriegsvolk und Küche haben. Nur wenn beide Burgen und nur wenn sie in mainzischem Kriege verloren gehen, erhält Erfurt Ersatz. Setzt der Erzbischof einen Marschall oder Amtmann ein, so soll dieser der Stadt Sicherheit für den Besitz der Burgen und Schadloshaltung versprechen; auch soll er mit den Erfurter Burgleuten, Dienern und Gesinde Burghut halten. Der Rückkauf kann jederzeit geschehen bei vierteljähriger Kündigungsfrist. Das Geld ist in Erfurt zu bezahlen. Der Erzbischof hat beide Burgen zu schirmen wie andere Stiftsschlösser. Etwaige Auslagen für Bauten, die sie dem erzb. Provisor zu Erfurt anzuzeigen und mit Rat und Wissen der vom Erzbischof gesandten Amtleute oder Diener auszuführen hat, soll die Stadt auf die Kaufsumme schlagen. Beim Rückkauf will der Erzbischof dafür sorgen, dass die Amtleute, Vögte und Leute seiner Hälfte von Mühlberg mit denen des erfurtischen Viertels Burghut tun. Lehen- oder Erbgut, das etwa. den beiden Burgen entfremdet ist, sollen die Erfurter unter Mithilfe des Erzbischofs und Domkapitels wieder beibringen. Er verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Verkauf. Das Domkapitel siegelt mit.

- G. zu Mentze an dem nehesten donrstage (b: durns-) nach dem pingts(!)tage (b: nach pingesten) 1355.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0337, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6419 (Zugriff am 29.03.2024)