Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0331

Datierung: 23. Mai 1355

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Lib. reg. 6 f. 128. - Eingerückt in die Urk. Gerlachs von 1355 Mai 28, s. Reg. 338. - Reg: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 320 (ungenau; wiederholt v. Roth, Nass. Geschichtsquellen 1, 410).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Herren von Bovenden bekennen, dass einige Vermittler den Streit zwischen ihnen und Johann von Nassau-Merenberg als Pfleger des Erzstiftes geschlichtet haben.

Vollregest:

Gunther von Bovenden, Hans Ryme,[a] Heinrich und Ehrenfried [von Bovenden], Gebrüder, bekennen, dass ihre Freunde Dietrich Marschalk, ein Provisor [des Mainzer Hofes] zu Erfurt, die Ritter Siegfried von Rynberg und Kraft Voget auf einer Seite und die [Edel-]Knechte Johann von Gladebeck (-beche) und Ernst von Uslar, ihre lieben Schwäger, auf der anderen Seite zwischen ihrem lieben gnädigen Herrn dem Grafen Johann von Nassau, Herrn zu Merenberg und Pfleger des Erzstiftes, und ihnen in folgender Weise »geredet und geteidingt« haben:

Sie haben dem Grafen an des Erzbischofs statt ihr Haus und Schloss Jühnde (June) mit dem davor liegenden Dorfe und mit allem Zugehörigen (Gerichten, Leuten, Wäldern, Feldern, Gewässern, Weiden, Zehnten, Hufen, Höfen und allem Nutzen), wie sie selbst es innehatten, auch alles, was ihnen nach dem Tode des Hans von Jühnde von diesem zufallen mag, für 2.000 Mk. lötiges Silber Göttinger Währung verkauft. Sie erhalten für das Geld Jühnde mit allen Rechten (wie sie es verkauft haben) und die Burg Scharfenstein zu Pfande und huldigen dem Grafen an des Erzbischofs und Domkapitels statt mit den beiden Schlössern, wie es andere mainzische Amtleute getan haben; doch sind aus dieser Pfandschaft (saczunge) ausgeschieden des Erzbischofs Klöster und Hilfe, wo seine eigenen Pferde und Pflüge sind (uz geen), seine Dörfer und Wälder, die unmittelbar (eigentlichen) sein Eigen sind und über denen keine Vogtei steht. Hat Mainz die Burg Gleichenstein ledig gemacht, so sollen sie die beiden Schlösser zurückgeben und Gleichenstein zum Pfand erhalten und zwar Hans Rime die eine Hälfte und seine Brüder Gunther, Heinrich und Ehrenfried zusammen die andere; stirbt Hans ohne eheliche Kinder, so fällt seine Hälfte seinen Brüdern zu. Nach dem Tode aller vier kann Mainz von ihren Erben Gleichenstein bei halbjähriger Kündigungsfrist jederzeit lösen. Des Geld ist auf dem Schloss zu zahlen und zwei Meilen weit zu geleiten.

Gleichenstein steht dem Erzstift offen; sie sollen ihm mit dieser Burg helfen gegen jedermann. Burgmannen, Turmhüter und Pförtner sollen dem Erzstift als dem Eigentümer, ihnen als den Pfandträgern huldigen. (Klöster usw., wie oben, von der Pfandschaft ausgeschlossen.) Will Mainz von der Burg Kriege führen, so soll es seinen Hauptmann senden, und dieser soll Turmhüter, Wächtaer und Pförtner beköstigen. Dienen die Brüder in mainzischem Kriege, so sollen sie wie andere mainzische Mannen und Burgmannen behandelt werden. Geht Gleichenstein in mainzischem Kriege verloren, so bekommen sie ihr Geld wieder; verlieren sie es in eigenem Kriege oder infolge eigener Versäumnis, so hat Mainz die Burg verloren und sie ihr Geld. Tut ihnen jemand Unrecht, so können sie, falls Mainz ihnen nicht drei Monate nach der Ankündigung zu ihrem Recht verhilft, sich selbst von Gleichenstein aus helfen. Nach Ansagung der Lösung dürfen sie keinen neuen Krieg von Gleichenstein aus beginnen. Mainz soll das zu Gleichenstein gehörige Gericht nicht schädigen. Wenn einer von ihnen Erben gewinnt, so haben diese, ehe sie 12 Jahre alt werden, in gleicher Weise, wie sie selbst es hiermit tun, dem Erzstifte zu schwören.

- Gr. zu Eltevil 1355 off den pingest abend.

Fußnotenapparat:

[a] Hans Rieme von der Allerburg (Ruine nordöstl. v. Duderstadt) war Halbbruder derer von Bovenden, vgl. v. Minnigerode-Allerburg i. d. Zs. des Harzvereins 29 (1896), 222.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0331, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6414 (Zugriff am 20.04.2024)