Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 328.

Vigener, RggEbMz Nr. 0327

Datierung: 23. Mai 1355

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Neuere Abschriften: Erfurt A v 10 Nr. 5 (17. Jh.) und Kop. A v 1 (18. Jh.). - Verz. (17. Jh.): Weimar, Staatsarchiv, »Verzeichnis etlicher i. d. Stadt Erfurt Archiv befindl. Documente« im Kopiar F 26. - Gedr.: Erfurter Gegenbericht auf den Mainzer Bericht (1646), Copiale S. 49 Nr. 51; Lünig, Reichsarchiv 14 II, 448. - Reg.: J. H. v. Falckenstein, Historie v. Erfurt 2, 567 (aus einer handschr. Chronik); Georgisch, Regesta 2, 567; Schöttgen, Inventarium 265; Beyer, Erfurter UB. 2, 349 Nr. 430. - Vgl. v. Tettau i. d. Jahrb. d. Erf. Akademie N. F. 1 (1860),_ 109.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verbündet sich mit der Stadt Erfurt.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach verbündet sich mit Ratsmeistern, Rat und Bürgern der Stadt Erfurt, seinen lieben Getreuen, bis zum 11. November 1360 (Martini über 5 Jahre).

Er hilft ihnen in Thüringen mit 80 Behelmten und einer Blide gegen jeden, ausgenommen das Reich und die Stadt Mühlhausen (in solchen Sachen, die das Reich und diese Stadt eigentlich betreffen); doch muss Erfurt Widersachern gegenüber in der Weise Recht geben und nehmen, wie bestimmt wird durch die Ritter Heinrich von Westernhagen und Hermann [von] Mihla, die vom Erzbischof, und die Erfurter Bürger Tilo von der Sachsa und Hermann von Schmira, die von der Stadt ernannt sind. Beide Teile wollen die Straßen schützen. Die Hilfe ist 14 Tage nach der Mahnung, wenn nötig früher zu leisten.

Die Leute, deren Hilfe erbeten ist, erhalten Brot, Bier, Küchenspeise, Futter, Hufschlag, nicht aber Pfandlösung; kommt man ungeladen zusammen, so soll jeder seine eigene Kost haben. Beute wird nach der Zahl gewappneter Leute verteilt.

In einem Streite, dem der Erzbischof, einer seiner Brüder, ein freier Herr oder ein Hauptmann in seinem Auftrage beiwohnt, darf er den besten Gefangenen zuvor auswählen, den zweiten die Stadt, die übrigen sollen nach Zahl der Gewappneten gleichmäßig geteilt werden. Eroberte Fasten, die vom Erzbischof zu Lehen gehen oder zu Pfand stehen, bleiben ihm, die übrigen sollen gebrochen werden. Streitigkeiten werden durch die vier Bevollmächtigten entschieden. Sie sollen auf Mahnung binnen 14 Tagen in Mühlhausen oder, wenn das nicht geht, in [Langen-]Salza und binnen 14 Tagen, nachdem der Beklagte auf die Klage seine schriftliche Antwort gegeben hat, entscheiden; gibt der Kläger seine Klage nicht sofort, so hat er seine Sache verloren, ebenso der Beklagte, der seine Antwort nicht binnen 8 Tagen gibt. Ersatzrichter sind in Monatsfrist zu stellen.

Beide Teile gemeinsam können andere in diese Einnng nehmen.

Wird dann der Erzbischof gleichzeitig von mehreren um Hilfe gemahnt, so kann er helfen, wem er will. Wenn er der Stadt auf ihr Verlangen nicht binnen einem Monat von einem seiner Helfer, Diener oder Verbündeten Recht verschaffen kann, so muss er ihr helfen wie sonst.

Wenn einer der vier stirbt oder in dieser Einung nicht mehr sein will oder soll, so hat die Partei, die es angeht, binnen einem Monat, wenn der Beauftragte aber an einer Tagung teilzunehmen verhindert ist, sofort einen Ersatzmann zu ernennen.

- G. zu Eltvil uff den heylign pfingstabent 1355.

Quellenkommentar:

Der Erzbischof war der Stadt gegenüber an dieselben Bedingnngen gebunden, wie die Urk. der Stadt vom gleichen Tage (g. 1355 uff den heyligen pingest abint) zeigt. Die Stadt - Thyle von der Sachsa, Gunther von Königsee (Kongisse), Dytherich Unsote, Cu<o>nrad irn Bruºns, Ratsmeister, Johannes von Herbsleben (Herfersleybin), Dytherich von Pferdingsleben (Pfertingisleybin), Henrich von Eckardsberga (Eckarsperge), Ticzel Viczthuºm, Johannes von Salcza, Cunrad von Tennstädt (Tennestete), Ticzel von Bennstedt (Benstete), Cunrad von Hammerstadt (Hamerstete), Johannes von Schobilcz, Johannes von Alch, Johannes genannt Knobelouch, Wetige vorn Wimen, Gunther von Singen (Syngin), Eckehard von Sömmerda (Somerde), Henrich von Meiningen (Meyningen), Herman von Lybergin, Henrich von Mellingen (Meldingin), Harthmud gen. Nayl, der Rat, Henrich von Guthinshusin, Johannes von Stolberg (Stal-) und Cunrad genannt Czerer, die Drei von den Vier von der Gemeinde - leistet Hilfe mit 40 Behelmten und soll außerdem eine Blide und 10 Schützen mit Rückarmbrusten (ruckearmbrustin) zuführen. Die städt. Urk. ist im übrigen mut. mut. der erzb. gleichlautend.[a] - Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 109 a). Das große Stadtsiegel an Pressel. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 320. - Beyer hat diese Urk. übersehen.

Fußnotenapparat:

[a] Schreibung der Namen im Text: Molhusin, Westirnhayn, Mila, Sachsa, Smyre, Salcza.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0327, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6410 (Zugriff am 24.04.2024)