Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 292.

Vigener, RggEbMz Nr. 0291

Datierung: 22. Februar 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 107v, daraus (15. Jh.) 3 fol. 80. - Gedruckt: Simon, Gesch. der Grafen v. Erbach, UB. 62 Nr. 60.[a] Regest: Wörner, Ergänzungsheft zu Scribas Hess. Regesten 34 Nr. 427. - Vgl. Draudt im Archiv f. hess. Gesch. 13 (1874), 402.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkauft Burg Fürstenau und die Hälfte des Dorfes König einigen Schenken von Erbach,

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verkauft mit Willen des Dekans Rudolf, des Kustos Heinrich und des ganzen Domkapitels seine Burg Fürstenau (hus zu Furstenauwe) und das dazu gehörige mainzische Halbteil in dem Dorfe König (zu Kunczich, -ig) mit allen seinen Gefällen (zufellen) - er hat diesen Besitz wiedergekauft von Konrad dem Alten von Erbach (Erpach), der ihn vom Erzbischof Heinrich gekauft hatte für 2.475 Pfund Heller (wovon 1.000 Pfund für Dienste gerechnet sind, 200 für Bauten, das übrige für Schaden, den Konrads Söhne in Erzbischof Heinrichs Dienste erlitten hatten) - dem Schenken Johann, Kanoniker des Mainzer Domstiftes, und seinem Bruder Konrad genannt Schenk Rauch von Erbach, ihren Erben, Treuhändern oder wem Ihresgleichen (Pfaffen oder Laien) sie den Besitz im Leben oder Tod bestimmen, um 702 Pfund Heller, Frankfurter Währung, die er für den Wiederkauf verwendet hat.

Fürstenau steht dem Erzbischof offen gegen jedermann; schädigt er sie, so soll er ihnen Ersatz geben, aber sie dürfen den Schaden nicht auf die Burg schlagen. Werden sie in dem Besitze bedroht, so hilft er ihnen. Sie dürfen Burg und Dorf an einen Ihresgleichen, der des Erzstiftes Mann ist, verkaufen, aber nicht für mehr als 702 Pfund; der Käufer übernimmt dieselben Pflichten wie sie. Der Erzbischof hat 1/4 Jahr lang Vorkaufsrecht. Die Käufer erhalten zu der Burg die Leute, die weiland Peter von Hochhausen (-husen) dem Schenken Konrad ausantwortete, die Mühle, die aus Peters Hand für 30 Pfund Heller gelöst wurde, das Gut, das man von Pennigsager um 5 Pfund Heller löste, und den Hof, den man von dem Hofmann (hoveman) daselbst um 24 Pfund Heller löste. Das Erzstift kann die Burg und das halbe Dorf mit dem Zugehörigen jederzeit zurückkaufen. Das Kaufgeld ist in Gulden, Turnosen, lötigem Gold oder Silber nach Frankfurter Währung zu bezahlen. Die Gülten erhält dann jeder Teil nach Maßgabe des Zeitpunktes, da die Lösung geschieht. Das Domkapitel (s. oben) siegelt mit.

- D. 1355 dominica ante diem beati Mathie apostoli.

Fußnotenapparat:

[a] Aus Ingrossaturbuch 3. - S. 62 letzte Zeile u. S. 64 Mitte lies Kunczich (-ig) statt Kuntpich (-ig); S. 63 Z. 18 ist fälschlich tusend zugefügt; S. 64 Absatz 2 Z. 1 lies es (Ingr.buch 4: iz) statt so.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0291, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6055 (Zugriff am 20.04.2024)