Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0280

Datierung: 31. Januar 1355

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 101, daraus Abschrift Kindlingers: Münster, Msc. Ü 132 S. 139.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schlichtet Streit zwischen Groschlag von Dieburg und Hartmut Ulener.

Vollregest:

Aschaffenburg - Erzbischof Gerlach von Mainz legt als Schiedsrichter die Streitigkeiten bei, die seit langem zwischen dem Groschlag (Graslocke) von Dieburg[a] und dem Ritter Hartmut Ulener, des Erzstiftes Manne, einerseits und den Bürgern seiner Stadt Dieburg andrerseits gewesen sind:

  1. Über das Seil des Saumheues bestimmt er, dass es so lang sein soll, wie die Schöffen von Dieburg vor der Stadt unter der Weide auf ihren Eid festsetzen. Seine Amtleute zu Dieburg sollen des Seiles Länge am Stadttore (an unsir porten) einhauen. Die Bürger, die das Heu zu geben haben, sollen den beiden und ihren Erben von diesem Jahre und so fortan jährlich ihr Saumheu nach diesem Maße geben, das während des Streites nicht gelieferte (versessene) Heu der vergengenen Jahre in der nächsten Heuernte.
  2. Über die Korngarben (sicheln)[b] bestimmt er, dass Groschlags und Hartmuts Knechte an einern Stücke oben oder unten an dem Ende so viel schneiden sollen, wie ein Knecht ohne eines Mannes Hilfe heben und auf seinen Karren tragen kann.
  3. Die Hofleute, die dem Groschlag und seinen Erben seit alters mit Saumpferden zu dienen haben, sollen des Dienstes nicht ledig sein, auch wenn sie Bürger geworden sind oder werden. Nur wenn sie des Erzbischofs eingesessene Bürger sind, sind sie davon frei; wer dann ihre Güter kauft, muss mit den Saumpferden dienen. Und wenn die armen Leute mit den Saumpferden dienen - man soll diese füttern und behandeln wie eigene Pferde und sie wieder heimbringen[c] -, so soll man ihnen ihre Pferde wiedergeben, wie seit alters Recht und Gewohnheit ist.

- D. Aschaffenburg sabbato ante purificacionem beate virginis Marie 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Ditpurg, Dytpurg, Dippurg.
[b] s. hier offenbar = sichelinc = Garbe, vgl. Lexer, Mhd. Handwörterbuch 2, 901.
[c] Also dahin zurück, von wo aus sie für die Groschlag die Reise angetreten haben. Der Satz lautet: und wanna die armen lude mit den sawmeren gedinen, die man futern und arbeiden sal als ir eygen pherde und wyder heim brengen, so sullen si yn yre phert wider geben als von alder recht und gewonet ist gewesen. Auch Kindlinger (a. a. O. S. 140) versteht den Satz so.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0280, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6044 (Zugriff am 18.04.2024)