Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0264

Datierung: Nach dem 22. März und vor dem 16. Juni 1354 [a]

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop. (1. Hälfte des 15. Jh.): Bodmann-Habelsches Archiv I 33 fol. 62v - 72v.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz erlässt Statuten für die Geistlichkeit in Stadt und Diözese Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz an alle Äbte, Prioren, Pröpste, Dekane, Archidiakonen, Erzpriester, Plebane, Vizeplebane und anderen Rektoren von Kirchen und Kapellen in Stadt und Diözese Mainz: Auf den im vergangenen Jahre abgehaltenen Synoden[b] hat er einige Statuten seiner Vorgänger sowie eigene mit Strafandrohungen veröffentlichen lassen. Da indes einigen Bestimmungen keine Strafen beigefügt waren, so haben diese wenig genutzt, und die Statuten sind nicht beobachtet worden. Darum lässt er dieselben Statuten von neuem veröffentlichen, indem er einigen Artikeln Strafbestimmungen beisetzt und überhaupt einiges zufügt:

  1. Er erneuert die Provinzial- und Synodalstatuten Erzbischof Peters und die Synodalstatuten und -mandate des Erzbischofs Mathias, veröffentlicht sie mit Zusätzen und unter Beifügung von Strafbestimmungen und befiehlt den Adressaten ihre Befolgung. 
  2. Ordensleute, die nicht das pflichtmäßige Ordenskleid tragen oder ohne Berechtigung ihr Kloster verlassen, sollen durch ihre Oberen gezwungen werden, die Ordensregel zu beobachten.
  3. Ihm unmittelbar unterstehende Nonnen (moniales professe), die ihr Kloster verlassen oder Kleriker oder Laien in das Kloster einlassen ohne Erlaubnis ihrer Meisterin, sollen eo ipso für einen Monat der in der Ordensregel vorgesehenen Strafe verfallen sein; fügen sie sich der Strafe nicht, so verlieren sie für ein Jahr das Recht der Teilnahme an Wahlen und allen anderen Kapitelsverhandlungen. Der Kleriker, der sie zum Verlassen des Klosters angeregt oder das Kloster betreten hat, verliert für einen Monat seine kirchlichen Einkünfte und hat, falls er sie sich doch verschafft, den dreifachen Betrag zu erstatten; ein Laie aber, der auf Mahnung nicht ablässt, ist durch den zuständigen Archidiakon ohne weiteres zu exkommunizieren und kann nur durch den Erzbischof oder seinen Generalvikar losgesprochen werden. Der Archidiakon ist bei Vermeidung der kanonischen Strafe gehalten, bessernd einzugreifen oder dem Erzbischof zu berichten.
  4. Verbot unziemlicher Kleidung der Geistlichen. Wer es nicht beachtet oder wer nicht mindestens allmonatlich sich rasieren und die Tonsur erneuern lässt, verliert, wenn er Kanoniker ist, seine Stimme im Kapitel und die cottidiane distributiones; Kleriker (beneficiati seu non beneficiati) verfallen ipso facto der Exkommunikation. Die Dekane sind bei Strafe der Suspension verpflichtet, Kanoniker, die sich widersetzen, dem Erzbischof mit Namen zu nennen, damit er weiter gegen sie vorgehen kann.
  5. Es folgen Bestimmungen gegen die Unenthaltsamkeit der Geistlichen, die aus den Provinzialstatuten EB. Peters vom Jahre 1310 wörtlich übernommen sind.[c] Da sie keinen Erfolg gehabt haben - die schuldigen Geistlichen entlassen angesichts einer Visitation ihre Konkubinen etwa für acht Tags und holen sie dann wieder -, so bestimmt EB. Gerlach, dass solche Geistliche ipso facto exkommuniziert sind und nur von ihm oder seinem Vikar absolviert werden können. Um die häufig vorgebrachten Zweifel zu lösen, so erklärt er, dass jeder Kleriker für einen »concubinarius publicus« zu halten ist, der durch Beziehungen zu einer verdächtigen Frauensperson Anlass zu solcher Meinung gibt.
  6. Er mahnt die Mönche, den Pfarrern (plebanis seu rectoribus ecclesiarum parochialium) das diesen zustehende Viertel (porcionem eis debitam videlicet quartam) zu geben gemäß der Konstitution »Dudum«,[d] sofern nicht ein besonderes Privileg anders bestimmt. Prediger- und Minderbrüder, Augustiner und Kameliter sollen in den Pfarreien aufgenommen werden zum Beichthören, Predigen u. a., wie jene Konstitution bestimmt; ihre Belästigung bedroht er mit der Exkommunikation.[e] Doch sollen die Mönche die Gläubigen anhalten, wenigstens einmal im Jahre ihrem Pfarrer zu beichten, und überhaupt nicht über ihre Rechte hinausgehen, damit er nicht gegen sie einschreiten muss.
  7. Ein Prälat, Kanoniker oder Vikar in der Stadt Mainz, der eine der dortigen Kollegiatkirchen zur Zeit des Gottesdienstes ohne die gebührende Andacht betritt, soll für drei Tage von Officium und Beneficium suspendiert sein.
  8. Die Prälaten und die Rektoren der Kirchen in Stadt und Diözese Mainz dürfen bei Strafe der Suspension in ihren Kirchen, Klöstern oder Pfarreien nur solche Almosensammler (questuarios) zulassen, die Erlaubnisbriefe mit dem Siegel des Erzbischofs haben.
  9. Allen für die bischöflichen Reservatfälle von ihm ermächtigten Bußpriestern (penitenciarii generales) entzieht er hiermit ihr Recht, nur nicht dem Minoritenguardian Emericho, seinem Beichtvater, und seinen Weihbischöfen (episcopis nostris in pontificalibus).
  10. Unbestimmte (?) Restitutionen dürfen nur vor ihn gebracht werden oder vor seine von ihm eigens zu ermächtigenden Pönitentiare zur Weitergabe an ihn; Prälaten, Plebane und Rektoren haben diese Vollmachten der Pönitentiare zu prüfen und dieses Statut de vagis restitucionibus in ihren Kirchen zu veröffentlichen.
  11. Wo das Interdikt verhängt ist, dürfen die Geistlichen nicht eigenmächtig den Gottesdienst wiederaufnehmen, sondern nur, wenn der Erzbischof oder seine Richter das Interdikt aufgehoben haben. Ein Geistlicher, der von einem dem Interdikt nach sich ziehenden Vergehen erfährt, hat ohne weiteres den Gottesdienst einzustellen und sofort dem Erzpriester und Kämmerer Meldung zu machen, damit diese ihre übrigen Unterstellten benachrichtigen und das Interdikt in dem ganzen Landkapitel (sedes) beobachtet wird.
  12. Kein Kapitel eines Mainzer Kollegiatstiftes darf Zehnten, Dörfer, Landgüter (predia) oder Weinberge einem seiner Kanoniker verpachten (locacionem facere) oder einen Kanoniker für andere Pachtungen (conductiones) oder sonstige Verträge zum Bürgen nehmen, weil dadurch öfters Streitigkeiten unter den Kanonikern herbeigeführt werden und die Zahlung der Schulden bisweilen allzusehr hinausgezögert oder auch ganz unterlassen wird.
  13. Die gesamten Güter (predia) und Einkünfte der Kirchen und insbesondere die der Dignitäten und Offizien sind unter den Siegeln der Prälaten und Kapitel genau (plenissime) zu verzeichnen. Ein Dekan, der dieses Gebot sechs Monate nach Veröffentlichung noch nicht befolgt hat, ist solange seines Amtes enthoben, bis die Aufzeichnung geschehen ist.[g]
  14. Paramente (ornatus) und Bücher der Kirche und insbesondere der Vikarien sowie deren Einkünfte sind wenigstens ein- oder zweimal im Jahre nachzusehen und aufzunehmen (wie vorher; ebenso die Strafe für den säumigen Dekan).
  15. Bestimmungen über letztwillige Stiftungen und über den annus gratie aus den Statuten EB. Peters.[h] EB. Gerlach fügt unter Androhung der Exkommunikation (late sentencie) hinzu, dass die Güter der ohne Testament sterbenden Geistlichen nur von ihm oder seinen Kommissaren in Besitz genommen werden dürfen. Da häufig Edle, Ritter, Beamten (officiati) und andere Laien, zumal in den zur Mainzer Diözese gehörigen Teilen Thüringens, Hessens und Sachsens nicht nur die Güter der ohne Testament sterbenden Kleriker besetzen, sondern auch die ordnungsgemäße aufgesetzten Testamente zunichte machen, sogar Güter an sich reißen, deren Inhaber eben zu erkranken beginnen, so befiehlt er, dass dort, wo solches geschieht, eo ipso der Gottesdienst eingestellt wird und der Archidiakon keinen für die erledigte Stelle Präsentierten weihen und zulassen soll, bis Genugtuung geleistet worden ist.
  16. Wiederholung von EB. Peters Gebot,[i] dass die Treuhänder vor allem ein Verzeichnis der Hinterlassenschaft aufzustellen und dass sie das Testament in Jahresfrist zu vollziehen haben. Gerlach fügt hinzu, dass sie bei Strafe der Suspension gehalten sind, ihm[j] innerhalb dieser Frist über die von ihnen verwaltete Hinterlassenschaft Rechnung abzulegen. Kleriker, die das unterlassen, verlieren für ein Jahr die Früchte ihres Beneficium oder müssen, falls sie diese dennoch an sich bringen, das Doppelte dessen, was sie erhoben haben, bezahlen; Laien sind ipso facto exkommuniziert. Solche aber, die die Testamentvollstreckung irgendwie verhindern, sind, wenn sie nicht binnen 14 Tagen Genüge tun, exkommuniziert.
  17. Rektoren (veri rectores) von Pfarrkirchen, die ihre Residenzpflicht nicht halten, dürfen bei Strafe der Exkommunikation (binnen 14 Tagen nach Mahnung) die Einkünfte nicht genießen, es sei denn mit besonderer Erlaubnis des Erzbischofs.
  18. Bei Vermeidung sofortiger Exkommunikation muss jeder Kleriker, ehe er die Einkünfte eines Beneficium (sive curatum sive non c.), das er erlangt hat, an sich nimmt, von diesem die gebührende Abgabe dem Erzbischof geben oder dessen Kollektoren, das sind für die Stadt Mainz (in civitate nostra) und die Gebiete der Dompropstei, der Propsteien von S. Peter, S. Viktor, S. Maria in campis, S. Maria ad gradus, S. Mauricius und S. Johann, der Dekan Heinrich von Maria ad gradus und Siegfried gen. Sydenfadem, Mainzer Domvikar. Doch soll dem, der eine Kirche oder ein Beneficium versieht (servitori ecclesie vel beneficii), ausreichender Unterhalt aus den Einkünften verbleiben. Diese Bestimmung hat rückwirkende Krat; wenn die erzb. Kollektoren oder Auswärtige (aliqui extranei), die jene Abgaben pachten (conducant), irgendwo durch ihre Erhebungen die Minderung oder Einstellung des Gottesdienstes herbeigeführt haben, so müssen sie binnen einem Monat, nachdem ihnen dieses bekannt wird, abhelfen, widrigenfalls sie, wenn Kleriker, der Suspension, wenn Laien, der Exkommunikation verfallen sind, bis sie es nachholen.
  19. Rektoren von Pfarrkirchen in Stadt und Diözese Mainz, die nicht die Priesterweihe haben, oder solche, die mehrere, nicht zu vereinigende Kuratbenefizien innehaben, dürfen bei Strafe sofortiger Exkommunikation die Einkünfte ihrer Benefizien ohne besondere Erlaubnis des Erzbischofs nicht an sich nehmen; die Verfügung darüber behält er sich vor für den Fall, dass jene nicht das Versäumte nachholen. Auch die übrigen Rektoren von Kirchen und Kapellen mahnt der Erzbischof, den für ihr Benefizium erforderlichen Weihegrad zu empfangen, widrigenfalls er gegen sie mit Entziehung der Einkünfte oder Wegnahme der Benefizien vorgehen wird.
  20. Da in mehreren Kollegiatkirchen der Stadt Mainz nicht genug Priester und Diakonen unter den Kanonikern sind und die Kanoniker nicht leicht durch ihre Dekane zur Annahme der Weihen gezwungen werden können, so befiehlt er allen Dekanen der Stadt, dass sie je nach Bedürfnis und Gewohnheit ihrer Stifte ihre Kanoniker zum Empfang der Priester-, Diakonat- oder Subdiakonatweihe veranlassen und ihm die Ungehorsamen nennen, damit er mit stärkeren Mitteln auf sie einwirken kann.
  21. Die Rektoren der Pfarrkirchen, die Plebane und Vizeplebane und wer sonst dazu verpflichtet ist, sollen die Mandate des Erzbischofs und seiner Richter nicht nur in ihren eigenen Kirchen, sondern überall sonst, wo sie ihnen vorgelegt werden, annehmen. Gegenüber den Gefahren, die ihnen etwa die Verkündigung der Mandate bringen könnte, verweist er sie auf seinen Erlass vom 22. März 1354, der im Wortlaut aufgenommen ist.[k]
  22. Er untersagt bei Strafe der Exkommunikation, dass in Geldsachen, die über 2 Mark Silber hinausgeben, die Archidiakonen oder deren Offizialen urteilen, die Notare schreiben, die Advokaten ihr Amt (advocacionis officium) ausüben und die Prokuratoren als solche auftreten (procurent); bis zu jener Summe ist es ihnen durch seine Vorgänger erlaubt worden.[l]
  23. Die Archidiakonen sollen sich nicht das nur den Oberen zustehende Recht anmaßen, solche zu dispensieren, die ihre Benefizien nicht in gehöriger Weise erlangt oder deren Einkünfte zu Unrecht genießen. Alle, die während des Krieges und Zwistes zwischen ihm und seinen Gegnern exkommuniziert worden sind oder durch Exkommunizierte ihre Benefizien erhalten, diese also ohne Berechtigung (contra conscienciam absque iusto titulo) in Besitz haben, fordert er auf, sich bei ihm oder seinen Kommissaren die Dispensation zu holen (petent dispensacionem et delicti huiusmodi expurgacionem), ohne die sie sich einer Todsünde schuldig machen.[m] 
  24. Kein Prälat, Kanoniker, Vikar (vicarius seu socius chori) oder Rektor einer Pfarrkirche oder Kapelle in Stadt und Diözese Mainz darf ohne besondere Erlaubnis des Erzbischofs die Einkünfte oder Besitzungen seiner Benefizien auf länger als ein Jahr veräußern (vendendo, locando, obligando sive quocumqne mode alio alienando); geschieht es dennoch, so ist der Vertrag ungültig und der Schuldige suspendiert und schärfster Bestrafung ausgesetzt.
  25. Die Priester oder Kleriker - es sind viele -, die sich aufspielen als Rektoren von Benefizien, die weder Gerlach noch seine Vorgänger bestätigt haben, oder aber an Tragaltären zelebrieren, statt die für ihre Benefizien errichteten Altäre weihen zu lassen, müssen bei Strafe der Exkommunikation das Versäumte binnen sechs Monaten nachholen.
  26. Niemand darf bei Strafe der Exkommunikation eines anderen Benefizium versehen, ohne dass es ihm durch den Archidiakon wenigstens auf Zeit übertragen wird (commendam obtineat). 
  27. Alle, die zur Zahlung des Subsidiums verpflichtet sind, das dem Erzbischof »racione nostri iocundi adventus« jüngst bewilligt worden ist, sollen es binnen Monatsfrist seinen Kollektoren entrichten. Das gilt für das Domstift und alle Konventual- und Kollegiatstifte der Stadt und Diözese Mainz, vor allem in den Gebieten der Dompropstei und der in § 18 genannten Propsteien.
  28. Kein Priester, Erzpriester oder Pleban darf Ehesachen richten (audire) ohne besonderen bischöflichen Auftrag, widrigenfalls sein Spruch (sentencia vel processus) ungültig ist und er selbst aufs strengste bestraft wird.
  29. Es folgen Bestimmungen eines Provinzialkonzils. [m] Sie erneuern die Erlasse, die von früheren Erzbischöfen ergangen sind gegen solche, die Kleriker gefangennehmen, töten, verstümmeln, verwunden oder berauben; diese Erlasse sollen auch denen gegenüber gelten, die Kirchen anzünden, erbrechen oder zerstören. In derartigen Fällen steht dem Mainzer Metropolitan die Lossprechung (absolucio vel dispensacio) der Schuldigen zu; doch haben ihn vorher der zuständige Bischof oder Offizial durch Briefe und Boten darüber zu unterrichten, dass Genugtuung geleistet ist. Über die Gottesräuber (sacrilegos) wird Exkommunikation nnd Anathem verhängt; sie können nur von ihrem Bischof losgesprochen werden, ausgenommen in Todesgefahr (nisi forsan in mortis articulo). Verzeichnis der dem Bischof vorbehaltenen Fälle; ohne besondere Erlaubnis ihres Bischofs dürfen die Priester von solchen Verbrechen (preterquam in mortis articulo) nicht absolvieren. Kleriker, die in der Exkommunikation verharren im Vertrauen auf Reue und Absolution in der Todesstunde, sollen nur dann losgesprochen werden, wenn sie genügende Sicherheit geben, dass, gleichviel ob sie sterben oder wieder genesen, für das Begangene Genugtuung geschieht.
  30. EB. Gerlach erklärt als seinen Willen, dass alle vorgenannten Verordnungen und Verbote sich auf alle Prälaten und Kleriker und alle Kirchen (tam maiores quam minores) der Stadt und Diözese Mainz erstrecken, und dass durch die hier beigesetzten Strafen denen des gemeinen Rechtes, den Provinzial- und Synodalstatuten nicht Abbruch geschehen soll.
  31. Manche Kleriker, vornehmlich auf dem Lande (rurales), flüchten sich vor Gewalttaten oder aus Furcht vor solchen zu weltlichen Herren oder Rittern oder Edelknechten, unterwerfen sich ihnen und werden ihnen wie Bauern zinspflichtig (... velud rusticos eorum se censuales eis reddunt). Bei Strafe der Suspension verbietet er das und verlangt Lösung solcher Verhältnisse (subiectiones at obligationes) binnen 14 Tagen nach Verkündigung dieses Statutes.
  32. Wenn ein Kleriker oder Mönch - wie es in Stadt und Diözese Mainz oft vorkommt - sich seinen Oberen (superiores et prelati), die seine Vergehen bestrafen wollen, widersetzt und sie und ihre Klöster oder Kirchen durch Wegnahme ihrer Güter oder anders schädigt oder auch gegenüber ungehöriger Unterdrückung Laienhilfe gegen seine Oberen anruft ohne besondere Ermächtigung seines Bischofs, so verfällt er ipso facto der Exkommunikation und kann fortan ohne Dispens eines Oberen keine Dignität, kein Personat oder Officium bekleiden.
  33. Ein in Kirchen oder Klöstern Bepfründeter, der solche, die sich an Kirchen vergreifen, unterstützt oder begünstigt, ist, außer dass er der Strafe des Meineidigen verfällt, von Wahlen und allen Kapitelsverhandlungen ausgeschlossen, bis er Genugtuung geleistet hat und vom Erzbischof in den früheren Stand zurückversetzt ist.
  34. Der Erzbischof, der die von ihm in der Domkirche und den anderen Kirchen der Stadt Mainz durchgeführte Visitation auch in den übrigen Kirchen seiner Diözese und Provinz selbst oder durch seine Kommissare ausüben will, befiehlt endlich den Adressaten, dass sie seine visitierenden Kommissare gut aufnehmen und sich der Visitation ohne jeden Einspruch fügen; bei Strafe der Exkommunikation sind sie gehalten, binnen 14 Tagen nach der Veröffentlichung dieses Erlasses die ihm nach Herkommen zustehenden gesetzmäßigen Prokurationen seinem Kommissare Johann, Scholaster des Johannisstiftes [in Mainz], zu bezahlen.

Quellenkommentar:

Von einer zweiten Diözesansynode, die EB. Gerlach 1354, wohl im Herbst abgehalten hat (vgl Vigener i. d. Beiträgen z. hess. Kirchengesch. 2 (1905), 289), sind keine Erlasse bekannt.

Fußnotenapparat:

[a] Der terminus post ergibt sich aus dem Datum der eingeschalteten Urk. Gerlachs (§ 21), der terminus ante aus Gerlachs Urk. vom 16. Juni, Reg. 163. Auf das Jahr 1354 führen auch die Bestimmungen in § 23 (vgl. Anm. l), 27 and 34. - Die Synode wird, wie üblich, in Mainz stattgefunden haben, wo der Erzbischof am 6. und 16. April, am 31. Mai, am 6. und 9. Juni urkundet.
[b] Im Jahre 1353 urk. Gerlach am 17. April in Mainz. Möglich, dass damals eine Synode abgehalten worden ist.
[c] Hartzheim, Concilia Germaniae 4,188 Spalte 2-189 unten. (»Cohabitacionis vicium multis successive laboribus exstirpatum« bis »de clericis concubinariis ... assignentur«.)
[d] Clement. III 7 (de sepulturis) cap. II.
[e] Z. T. aus EB. Peters Synodalstatut vom 7. Juni 1318, Hartzheim 4, 267 und (wiederholt!) 599.
[f] Item statiimus, qupd vaga restituciones nulli omnimode presententur nisi nobis vel penitenciariis nostris in curia vel in ecclesia Maguntina, qui erunt pro tempore seu qii nostras speciales literas super hoc habebunt, per ipsos nobis presentandas ad quam de jure spectat dispositio earundem, quas eciam literas prelatis plebanis et rectoribus eisdem [dari volumus?], ut litera huiusmodi diligenter examinent et hoc statutum videlicet de vagis restitucionibus in ecclesiis suis non differant publicare.
[g] Vgl. Vogt, Mainzer Reg. 1 Nr. 237.
[h] Peters Konzil v. 1310, Hartzheim 4, 196.
[i] Ebenda 197.
[j] nobis vel commissariis nostris; im nächsten Satze dagegen: nobis vel vicario nostro generali.
[k] Vgl. Reg. 100.
[l] Durch EB. Peters Synodalstatut vom 7. Juni 1318, Hartzheim 4, 265 (und 598), dem das Gebot Gerlachs fast wörtlich entnommen ist. - Das Verbot wird 1381 Sept. 19 durch EB. Adolf unter Berufung auf Gerlach und Peter erneuert, v. Gudenus, Codex dipl. 3, 544.
[m] Der Erzhischof war verpflichtet, die durch seine Gegner Providierten in ihren Pfründen zu lassen. Vgl. Reg. 16.
[n] EB. Peters? - Peters Statuten von 1310 (Hartzheim 4, 211f.) bieten ähnliche Bestimmungen in ganz anderer Fassung. - Vgl. Reg. 190.

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Vigener, RggEbMz Nr. 0264, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5714 (Zugriff am 19.04.2024)